Contextual Targeting ohne personenbezogene Daten – warum die DSGVO häufig gar nicht greift

Im Online-Marketing wird Targeting regelmäßig reflexartig mit hochen Datenschutz-Anforderungen gleichgesetzt. Insbesondere im Programmatic Advertising dominiert die Annahme, dass bei jeder Form der Werbeaussteuerung zwangsläufig personenbezogene Daten verarbeitet werden und damit die DSGVO anwendbar ist. Diese Sichtweise greift jedoch zu kurz.

Reines Contextual Targeting kann – bei entsprechender technischer Ausgestaltung – vollständig außerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO liegen. Dieser Beitrag zeigt, unter welchen Voraussetzungen das der Fall ist und welche Konsequenzen sich daraus auch für branchenübliche Standards wie das IAB Transparency & Consent Framework sowie für zukünftige Regulierungsvorhaben ergeben.

Ausgangspunkt: Die DSGVO setzt personenbezogene Daten voraus

Die DSGVO ist kein allgemeines „Internetregulierungsrecht“. Sie findet ausschließlich Anwendung, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 2 Abs. 1 DSGVO).

Der zentrale Prüfungsmaßstab lautet daher nicht sofort, ob eine Verarbeitung „zulässig“ ist, sondern erst einmal, ob überhaupt personenbezogene Daten vorliegen.

Personenbezogen sind Daten nur dann, wenn sie sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Erforderlich ist stets ein Bezug zu einer konkreten Person – sei es unmittelbar oder mittelbar.

Rein sachbezogene Informationen, etwa über Inhalte von Webseiten, fallen nicht darunter.

Was ist Contextual Targeting im rechtlichen Sinne?

Beim Contextual Targeting wird Werbung ausschließlich anhand des Umfelds ausgespielt, in dem sie erscheint. Maßgeblich sind also Inhalte, nicht Nutzer.

Typischerweise werden dabei folgende Elemente analysiert:
– Themen und Keywords einer Seite
– semantische Strukturen
– Taxonomien und Kategorien
– Sentiment oder Tonalität

Diese Informationen werden zu Kontextsegmenten verdichtet, die als Entscheidungsgrundlage für die Werbeausspielung dienen.

Entscheidend ist: Diese Daten beziehen sich auf Inhalte, nicht auf Personen.

Wann Contextual Targeting tatsächlich „DSGVO-frei“ ist

Ob Contextual Targeting datenschutzrechtlich relevant ist, hängt ausschließlich von der konkreten technischen Umsetzung ab.

Ein Modell fällt nur dann vollständig aus der DSGVO heraus, wenn konsequent auf jeglichen Personenbezug verzichtet wird. Das setzt insbesondere voraus:

– keine Verarbeitung von IP-Adressen, auch nicht temporär
– keine Nutzung von Cookies, Device IDs oder vergleichbaren Identifikatoren
– keine Wiedererkennung von Nutzern über mehrere Interaktionen hinweg
– keine Bildung von Nutzerprofilen, auch nicht pseudonym
– keine Verknüpfung mit anderen Datenquellen
– keine Möglichkeit der Re-Identifizierung

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden ausschließlich inhaltsbezogene Daten verarbeitet. Ein Personenbezug fehlt vollständig.

Warum Context IDs keine personenbezogenen Daten sind

In der Praxis werden häufig sogenannte Context IDs oder Segment-IDs verwendet. Diese stehen für bestimmte Inhaltskategorien oder Umfelder.

Rechtlich entscheidend ist, worauf sich diese IDs beziehen:

– Beziehen sie sich auf Nutzer oder Geräte, liegt personenbezogene Verarbeitung vor.
– Beziehen sie sich ausschließlich auf Inhalte oder Platzierungen, fehlt der Personenbezug.

Context IDs, die lediglich beschreiben, dass sich eine Anzeige etwa im Umfeld „Sport“, „Finanzen“ oder „Reisen“ befindet, enthalten keinerlei Information über eine natürliche Person.

Auch wenn solche Segmente im Auktionsprozess genutzt werden, bleibt die Verarbeitung rein sachbezogen.

Warum auch keine mittelbare Identifizierbarkeit vorliegt

Häufig wird argumentiert, ein Personenbezug könne bereits deshalb vorliegen, weil irgendwo in der Wertschöpfungskette personenbezogene Daten existieren. Diese Argumentation überzeugt nicht. Maßgeblich ist, ob die konkret verarbeiteten Daten eine Identifizierung ermöglichen oder zumindest einen Anknüpfungspunkt dafür bieten. Fehlen jegliche Identifier und erfolgt keine Verknüpfung mit Dritt-Daten, besteht auch keine theoretische Re-Identifizierbarkeit. Die bloße Einbettung in ein Ad-Tech-Ökosystem reicht nicht aus, um einen Personenbezug zu begründen.

Abgrenzung zu verhaltensbasiertem Targeting

Die rechtliche Bewertung wird klarer, wenn man Contextual Targeting vom klassischen Behavioral Targeting abgrenzt.

Während verhaltensbasiertes Targeting typischerweise auf folgenden Elementen beruht:
– Tracking über Cookies oder IDs,
– Wiedererkennung von Nutzern,
– Profilbildung über Zeit,
– geräteübergreifende Zuordnung,

fehlen all diese Elemente beim reinen Contextual Targeting vollständig.

Die Werbeentscheidung erfolgt nicht „wegen“ einer Person, sondern „wegen“ eines Inhalts.

Keine Anwendbarkeit der DSGVO

Fehlt es an personenbezogenen Daten, ist der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet.

Das hat weitreichende Konsequenzen:
– keine Pflicht zur Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO)
– keine Informationspflichten (Art. 13, 14 DSGVO)
– keine Betroffenenrechte
– keine Anforderungen an Auftragsverarbeitung oder Joint Controllership

Die datenschutzrechtliche Prüfung endet bereits auf der ersten Stufe.

Keine Einordnung als Vendor im TCF 2.0

Das IAB Transparency & Consent Framework (TCF 2.0) ist ein Branchenstandard zur Verwaltung von Einwilligungen im Programmatic Advertising. Es adressiert ausschließlich Verarbeitungsvorgänge, die personenbezogene Daten betreffen – insbesondere Tracking, Profiling und personalisierte Werbung. Ein „Vendor“ im Sinne des TCF ist daher zwingend ein Akteur, der personenbezogene Daten verarbeitet und hierfür eine Rechtsgrundlage benötigt.

Fehlt es – wie beim strikt umgesetzten Contextual Targeting – an jeder Verarbeitung personenbezogener Daten, entfällt diese Voraussetzung vollständig.

Die Folge ist klar:
– keine Einbindung in Consent-Mechanismen
– keine Verarbeitung von TC Strings
– keine Verpflichtung zur Teilnahme am TCF

Eine Einordnung als Vendor wäre systemwidrig, da das gesamte Framework auf der Existenz personenbezogener Daten aufbaut.

Warum auch zukünftige Regulierung („Digitaler Omnibus“) nichts ändert

Aktuelle regulatorische Entwicklungen auf EU-Ebene zielen darauf ab, bestehende Digitalregeln zu bündeln und zu schärfen. Unter Schlagworten wie „Digitaler Omnibus“ werden insbesondere Anpassungen im Zusammenspiel von DSGVO, ePrivacy, Digital Services Act und weiteren Regelwerken diskutiert.

Diese Initiativen verfolgen vor allem drei Ziele:
– Stärkung von Transparenz und Durchsetzung
– Vereinheitlichung von Pflichten
– Schließung von Regelungslücken bei datengetriebenen Geschäftsmodellen

Entscheidend ist jedoch: Auch zukünftige Regulierung knüpft weiterhin an bekannte Tatbestände an.

Insbesondere bleiben zentrale Anknüpfungspunkte:
– personenbezogene Daten
– Zugriff auf Endgeräte
– personalisierte Beeinflussung von Nutzern
– Plattformverantwortlichkeit

Ein Modell, das bewusst auf all diese Elemente verzichtet, bleibt strukturell außerhalb dieses Regelungsregimes. Weder die Bündelung bestehender Vorschriften noch deren Verschärfung führt dazu, dass rein sachbezogene Datenverarbeitungen plötzlich erfasst werden.

Fazit

Contextual Targeting ist nicht per se „datenschutzfrei“ – kann es aber sein.

Entscheidend ist eine konsequent personenbezogenheitsfreie Architektur. Sobald auf Identifier, Tracking und Nutzerbezug vollständig verzichtet wird, handelt es sich nicht mehr um eine Verarbeitung personenbezogener Daten.

Die Konsequenz ist grundlegend: Die DSGVO ist dann nicht anwendbar.

Darauf aufbauende Systeme wie das TCF greifen ebenfalls nicht. Und auch zukünftige regulatorische Entwicklungen ändern an dieser Einordnung nichts.

Für die Praxis bedeutet das: Wer Contextual Targeting technisch sauber umsetzt, kann sich bewusst außerhalb der datenschutzrechtlichen Regulatorik positionieren – nicht durch Gestaltung der Rechtsgrundlage, sondern durch Vermeidung ihres Anwendungsbereichs.

EU-US Data Privacy Framework: EU-Kommission veröffentlicht Angemessenheitsbeschluss für Datentransfers in die USA

Die Europäische Kommission hat heute den lange erwarteten Angemessenheitsbeschluss für die neue EU-US-Datenschutzvereinbarung („EU-US Data Privacy Framework“) veröffentlicht. Der Beschluss stellt fest, dass die Vereinigten Staaten nunmehr ein angemessenes Schutzniveau – vergleichbar mit dem der Europäischen Union – für personenbezogene Daten gewährleisten, die auf der Grundlage des neuen Rahmens aus der EU an US-Unternehmen übermittelt werden. Auf der Grundlage des neuen Angemessenheitsbeschlusses können personenbezogene Daten also „gefahrlos“ aus der EU an US-Unternehmen, die an dem neuen Programm teilnehmen, übermittelt werden, ohne dass zusätzliche Datenschutzvorkehrungen getroffen werden müssen.

Welche Maßnahmen sieht die neue Vereinbarung vor?

Die jetzt geltende Vereinbarung zwischen der EU und den USA führt neue verbindliche Vorgaben ein, um die vom Europäischen Gerichtshof im berühmten „Schrems II“-Urteil geäußerten Bedenken auszuräumen, einschließlich einer Beschränkung der Zugriffrechte von US-Geheimdiensten auf EU-Daten auf das „notwendige und verhältnismäßige“ Maß und sogar der Einrichtung eines unabhängigen Datenschutzüberprüfungs-„Gerichts“ (DPRC), zu dem EU-Bürger Zugang haben. Das neue Programm sieht erhebliche Verbesserungen gegenüber dem alten Mechanismus vor, der unter dem so genannten „Privacy Shield“-Programm galt. Stellt das DPRC beispielsweise fest, dass Daten unter Verstoß gegen die neuen Vorgaben erhoben wurden, kann es die Löschung der Daten anordnen.

Der neue EU-US-Datenschutzrahmen soll so einen sicheren Austausch für Daten von EU-Bürgern gewährleisten und Unternehmen auf beiden Seiten des Atlantiks Rechtssicherheit bieten. Hintergrund der Entscheidung der EU-Kommission war eine Vereinbarung mit der US-Regierung, die darauf aufbauend wesentliche neue Verwaltungsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten von EU-Bürgern erlassen.

EU-Bürger können bestimmte Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen, wenn ihre Daten von US-Unternehmen rechtswidrig verarbeitet werden. Darüber hinaus sehen die neuen Regelungen auf US-Seite eine Reihe von Garantien gegen den ungehemmten Zugriff von US-Behörden auf Daten vor, die auf der Grundlage des Programms übermittelt werden, insbesondere für Zwecke der Strafverfolgung und der nationalen Sicherheit. Der Zugang zu den Daten soll auf das Maß beschränkt werden, das zum Schutz der nationalen Sicherheit notwendig und verhältnismäßig ist.

Wie geht es jetzt weiter?

US-Unternehmen können dem Programm nun beitreten, indem sie sich gegenüber der US-Regierung verpflichten, eine Reihe bestimmter Datenschutzregeln einzuhalten, darunter zum Beispiel die Verpflichtung, personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind, und eine Kontinuität des entsprechenden Schutzes zu gewährleisten, wenn personenbezogene Daten wiederum an Dritte weitergegeben werden. Es ist davon auszugehen, dass die großen Anbieter wie Google und Facebook zu den ersten Unternehmen gehören, die in das Register der US-Regierung aufgenommen werden und dass über die nächsten Monate nach und nach alle relevanten Dienstleister folgen werden.

Europäische Unternehmen müssen dann nur prüfen, ob ihre Anbieter bereits dem neuen Programm unterfallen und einen entsprechenden Hinweis in ihre Datenschutzerklärung aufnehmen. Mehr ist dann tatsächlich nicht zu tun.

Wird die neue Regelung Bestand haben?

Das Funktionieren der neuen Vereinbarung soll in regelmäßigen Abständen von der Europäischen Kommission zusammen mit Vertretern der europäischen Datenschutzbehörden und der zuständigen US-Behörden überprüft werden. Die erste Überprüfung wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Angemessenheitsbeschlusses stattfinden, um zu überprüfen, ob alle relevanten Elemente vollständig in den US-Rechtsrahmen umgesetzt wurden und in der Praxis wirksam funktionieren.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass europäische Datenschutz-Aktivisten gegen die Entscheidung der EU-Kommission gerichtlich vorgehen werden – allen voran der Österreicher Max Schrems, der bereits zweimal einen Angemessenheitsbeschluss für die USA zu Fall gebracht hat. Das neue Data Privacy Framework ist aus Sicht seiner Organisation im Wesentlichen nur eine Kopie des gescheiterten Privacy-Shields, das wichtige der zuvor kritisierten Punkte vermissen lässt. Das letzte Wort hat dann wiederum der Europäische Gerichtshof. Echte Sicherheit besteht also erst nach einem entsprechenden Urteil, also in etwa zwei bis drei Jahren.

EuGH: Sind IP Adressen immer personenbezogene Daten? Und was ist mit der User ID?

In einem der für die Onlinebranche wichtigsten Urteile des europäischen Gerichtshofs seit Jahren hat der EuGH zu der Frage Stellung genommen, ob es sich bei dynamischen IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt oder nicht (Urteil vom 19. Oktober 2016, Az. C-582/14). Hintergrund war ein Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2014. Dem BGH ging es insbesondere um eine Frage: Ist eine IP-Adresse, die ein Anbieter von Online-Diensten im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen ein personenbezogenes Datum, selbst wenn nur ein Dritter (hier: ein Zugangsanbieter) über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt?

Diese Frage ist für die Onlinebranche natürlich von herausragender Bedeutung. Wäre eine IP-Adresse ein personenbezogenes Datum, dann benötigte jeder, der eine solche IP-Adresse verarbeitet und zum Beispiel speichert, eine gesetzliche Rechtfertigung oder die Einwilligung der betroffenen Person. Wäre eine IP-Adresse dagegen ein anonymes Datum, würden die Datenschutzgesetze nicht zur Anwendung gelangen. Die Verarbeitung einer IP-Adresse wäre dann ohne Zustimmung des Betroffenen zulässig.

Der EuGH gelangte zu dem Ergebnis, dass eine dynamische IP-Adresse für den Anbieter einer Webseite ein personenbezogenes Datum darstelle, wenn er „über rechtliche Mittel“ verfüge, die es ihm erlauben, die betreffende Person anhand der Zusatzinformationen, über die der Internetzugangsanbieter dieser Person verfüge, bestimmen zu lassen. Allerdings könnten die Betreiber von Websites ein „berechtigtes Interesse“ haben, solche Daten zu speichern. Eine nationale Vorschrift wie zum Beispiel § 15 TMG (Telemediengesetz), die eine solche Speicherung verbiete, würde daher gegen europäisches Recht verstoßen.

Zwar sei eine dynamische IP-Adresse unstreitig keine Information, die sich auf eine bestimmte natürliche Person beziehen, da sich aus ihr unmittelbar weder die Identität der natürlichen Person ergäbe, der der Computer gehört, von dem aus eine Webseite aufgerufen wird, noch die Identität einer anderen Person, die diesen Computer benutzen könnte. Die IP-Adresse stelle jedoch unter gewissen Voraussetzungen Informationen über eine bestimmbare natürliche Person dar. Dies sei dann der Fall, wenn eine dynamische IP-Adresse mit Zusatzinformationen verknüpft sei, über die der Internetzugangsanbieter verfüge und welche „vernünftigerweise“ zur Bestimmung der betreffenden Person eingesetzt werden können. Deshalb sei eine dynamische IP-Adresse dann ein personenbezogenes Datum, wenn der Anbieter von Onlinediensten „über Mittel verfüge, die vernünftigerweise eingesetzt werden können“, um mithilfe Dritter, und zwar der zuständigen Behörde und dem Internetzugangsanbieter, die betreffende Person anhand der gespeicherten IP-Adresse bestimmen zu lassen. Dies sei bei dem Anbieter einer Website der Fall, denn dieser verfüge über rechtliche Mittel, die es ihm erlauben, die betreffende Person anhand der zu Informationen, über die der Internetzugangsanbieter dieser Person verfüge, bestimmen zu lassen, zum Beispiel im Rahmen eines Strafverfahrens.

Der EuGH machte aber auch deutlich, dass dort, wo diese rechtlichen Mittel nicht bestünden, davon auszugehen sei, dass entsprechende Daten als anonym zu betrachten wären.

Dieser Nebensatz hat für die Onlinebranche möglicherweise eine äußerst wichtige Bedeutung. Denn damit eröffnet der EuGH den Spielraum, Online-Identifier wie Cookie-IDs als anonymes Datum zu betrachten. Denn in diesen Fällen bestehen gerade keine rechtlichen Mittel, die es jemanden erlauben würden, die betreffende Person anhand der Informationen, über die ein anderer verfüge, bestimmen zu lassen. Der EuGH machte deutlich, dass ihm die nur die theoretische Möglichkeit einer De-Anonymisierung nicht ausreiche. Im Klartext wendete sich der EuGH damit von der auch in Deutschland vertretenen sogenannten „absoluten Theorie“ ab. In Teilen der Literatur wird deshalb bereits die Schlussfolgerung gezogen, der EuGH gestattete die Verarbeitung von anonymen Onlinekennummern, zum Beispiel im Rahmen von Big Data, zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten oder – weitaus wichtiger – im Rahmen von Onlinewerbemaßnahmen (z.B. beim Re-Targeting, OBA etc.). Ob der EuGH wirklich so weit gehen wollte, bleibt abzuwarten. Aber eines steht jedenfalls fest: Es ist seit der Entscheidung des EuGH mehr als zweifelhaft, ob die von den deutschen Aufsichtsbehörden vertretene absolute Theorie noch aufrecht erhalten werden kann. Und ebenso zweifelhaft ist es, ob die Ausführungen des EuGH zu IP-Adressen auf Online-Identifier wie Cookie-IDs ohne weiteres übertragen werden können.

Möchten Sie noch mehr zu diesem Thema wissen, insbesondere zu der Frage, wie sich das Urteil auf Ihr Geschäftsmodell auswirkt, dann rufen Sie uns an.

Dr. Frank Eickmeier, Tel. 040 414 0000, Eickmeier@unverzagt.law

Welche Auswirkungen hat die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für Unternehmen der Online- und Mobilebranche?

Der Text der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO)steht fest. Die inzwischen verabschiedete Fassung hat weitreichende Auswirkungen für die Onlinebranche.
Der Begriff des „personenbezogenen Datums“ wird in der zukünftigen EU-DSGVO deutlich weiter gefasst, als dies bisher der Fall war. Zukünftig werden Online-Identifier, wie z. B. Cookie-IDs, IP-Adressen und ähnliche Kennziffern als personenbezogene Daten einzustufen sein. Gleichzeitig erlaubt die neue EU-DSGVO die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Erfüllung „legitimer Interessen“, zu denen auch die Interessen der Werbeindustrie gehören können. Der Anwendungsbereich ist dennoch schwer zu übersehen. Weitreichende Auskunfts- und Transparenzpflichten erschweren die Erfüllung aller gesetzlichen Vorgaben noch mehr.

Wir unterstützen daher die Unternehmen der Onlinebranche bei den wichtigsten Fragestellungen:

  1. Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Analyse, welche Auswirkungen die Neuregelungen der EU-DSGVO auf die jeweiligen Geschäftsmodelle besitzen.
  2. Wir beraten Mandanten bei der Lösung der so ermittelten Problemstellungen.
  3. Wir halten Sie bei der Diskussion über die konkrete Umsetzung der DSGVO in Deutschland  auf dem Laufenden.
  4. Wir erstellen alle erforderlichen Dokumente für Sie, von der Datenschutzerklärung bis zum Auftragsdatenverarbeitungsvertrag.
  5. Sie benötigen ein Datenschutzgütesiegel für Ihre Kunden? Wir sind Kooperationspartner der ePrivacy GmbH, dem führenden Anbieter für Datenschutzgütesiegel in Deutschland.

Wir sind hoch spezialisiert auf die Onlinebranche. Unsere Kanzlei berät seit über 10 Jahren führende Unternehmen (Advertiser, Publisher, Agenturen, Technologieanbieter) bei der Klärung aller relevanten datenschutzrechtlichen Fragestellungen. Wir sind Mitglied im BVDW und verfügen über akkreditierte Gutachter beim ULD.

Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf. Ihr Ansprechpartner:
Dr. Frank Eickmeier

IP-Adressen und der EugH. Der Tag der Entscheidung ist der 12.05.2016.

Der 12.5.2016 dürfte einer der wichtigsten Tage des Jahres für die Onlinebranche werden. Denn an diesem Tage werden vor dem europäischen Gerichtshof die sogenannten Schlussanträge im IP-Adressen Fall gestellt und damit auch veröffentlicht.

Der Politiker Patrick Breyer, Piratenpartei, klagte gegen die BRD. Er wollte dem Bund verbieten lassen, IP-Adressen von Besuchern auf Webseiten des Bundes über die Dauer der Nutzung hinaus speichern zu dürfen. Diese Speicherung der Daten würden gegen das BMG verstoßen. Der BGH legte daraufhin diesen Fall dem europäischen Gerichtshof vor. Er wollte zwei Fragen geklärt wissen:

a) Ist Art. 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr — Datenschutz-Richtlinie — dahin auszulegen, dass eine Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse), die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn ein Dritter (hier: Zugangsanbieter) über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt ?

b) Steht Art. 7 Buchstabe f der Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegen, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann ?

Im Kern geht es also um die Frage, ob eine IP-Adresse ein personenbezogenes Datum ist oder nicht. Die Bedeutung des Rechtsstreites geht aber weit darüber hinaus: gelten dieselben Überlegungen auch für andere Online Identifier, wie zum Beispiel Cooki Id´s, User Id´s, Digitale Fingerprints, etc. ?

Alle Geschäftsmodelle der Onlinebranche stehen im Rahmen dieses Verfahrens auf dem Prüfstand. Es bleibt also abzuwarten wie der EuGH entscheiden wird in dieser so wichtigen Fragestellung.