BGH: Geo-Targeting kann irreführend sein, wenn es „Streuverluste“ aufweist.

Der Bundesgerichtshof hat vor kurzem (Urteil vom 28.04.2016, Az.: I ZR 23/15) entschieden, dass ein Geo-Targeting irreführend sein kann, wenn es Streuverluste aufweist, also Werbebanner im Rahmen eines Geo-Targetings aus Regionen abgerufen werden können, die außerhalb des jeweiligen Absatzgebietes des beworbenen Produktes sind. Der BGH liess noch nicht einmal einen Streuverlust von 5% zu.

Es ging in dem Fall darum, dass ein Anbieter von Internetanschlüssen ausschließlich in Baden-Württemberg tätig war. Er bewarb seine Produkte mit Werbebannern im Rahmen einer Geo-Targetingkampagne. Dabei beabsichtigte dieser Kabelnetzbetreiber seine Werbebanner nur an solche Kunden ausliefern zu lassen, die in Baden-Württemberg wohnten. Dennoch kam es dazu, dass aufgrund technischer Besonderheiten die fragliche Bannerwerbung auch außerhalb des Gebietes von Baden-Württemberg, wenn auch nur in einem kleinen Umfang von bis zu 5%, abgerufen werden konnten. Ein Mitbewerber dieses Unternehmens verklagte den Kabelnetzbetreiber aus Baden-Württemberg daraufhin wegen Irreführung der Verbraucher.

Der Bundesgerichtshof gab nunmehr in letzter Instanz dieser Klage Recht. Nach Ansicht des BGH sei ein Geo-Targeting irreführend, wenn die konkrete Werbung außerhalb des Absatzgebietes noch in einem spürbaren Umfang (hier: bis zu 5% der Abrufe) abrufbar bleibe. Denn nach § 5 UWG sei eine irreführende geschäftliche Handlung unlauter, wenn sie geeignet sei, den Verbraucher „… zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Erforderlich sei, dass die Werbung geeignet wäre, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen“. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, denn die Werbung sei geeignet, die irregeführten Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten. Denn sie werden dazu veranlasst, sich durch Aufruf der Webseite des Werbetreibenden sich näher mit dessen Angebot zu befassen. Das reiche für eine „geschäftliche Entscheidung“ aus. Diese „Anlockwirkung“ entstehe bereits mit dem veröffentlichen des Werbebanners, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Irreführung noch rechtzeitig vor einem Bestellvorgang ausgeräumt werde, wenn ein Verbraucher durch Klick auf den Banner dann auf der Webseite des Unternehmens landen würde. Unerheblich sei auch, dass nur 5% der angesprochenen Verbraucher möglicherweise in die Irre geführt würden, denn auch das sei „irrelevant“.

Was bedeutet das für die Praxis?

Zukünftig wird man bei Geo-Targetingkampagnen genauer hinschauen müssen. Gerade für Agenturen ist es daher wichtig, gegenüber den technischen Dienstleistern vertraglich sicher zu stellen, dass ein in Auftrag gegebenes Geo-Targeting gerade nicht die oben beschriebenen Streuverluste von „bis zu 5%“ besitzt. Vorsorglich sollte man auch in dem jeweiligen Vertrag eine Klausel mit aufnehmen, die sinngemäß darauf hinausläuft, dass der jeweilige Technologieanbieter und/oder Vermarkter sich verpflichtet, im Falle der Verletzung dieser Regeln die beauftragende Agentur und ihren Kunden von allen Ansprüchen Dritter freistellt. Sonst bleibt der schwarze Peter bei der Agentur und letztlich bei ihrem Kunden.

 

 

Fehlerhafte Einbindung von Google Analytics ist rechtswidrig !

Das Landgericht Hamburg hat bereits mehrfach entschieden, dass die fehlerhafte Einbindung von Google Analytics rechtswidrig ist.

Jeder der also Google Analytics einsetzt, muss auf seiner Website auch in der Datenschutzerklärung darauf hinweisen. Diese Verpflichtung folgt aus § 13 TMG, darauf wies das LG Hamburg  (Beschluss v. 09.08.2016 – Az.: 406 HKO 120/16) jetzt erneut hin. Google stellt hierfür spezielle Textbausteine zur Verfügung, die in die Datenschutzerklärung aufgenommen werden sollten. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass ein Mitbewerber eine einstweilige Verfügung erwirkt, wie im Fall des LG Hamburg geschehen.

Neu ab Oktober 2016: Schriftformklausel in Verbraucher-AGB unwirksam

Zum 1. Oktober 2016 ist eine wesentliche Gesetzesänderung für alle im B2C-Geschäft tätigen Unternehmer in Kraft getreten: In Verbraucher-AGB darf für eine Erklärung wie zum Beispiel eine Vertragskündigung nicht mehr die Schriftform gefordert werden.

Verbraucherschutz ausgeweitet

Die neue Regelung versteckt sich in § 309 Nr. 13 BGB (“Form von Anzeigen und Erklärungen”). Auswirkungen hat dies gerade auch für den Verbraucherschutz im Online-Handel. Bislang konnten Unternehmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Erklärungen des Verbrauchers die Schriftform fordern. Die Neufassung erklärt nunmehr solche Schriftformklauseln für unwirksam und sieht vor, dass keine strengere Form als die Textform verlangt werden darf. Nachdem das Gesetz bereits nach der alten Rechtslage bei durch AGB vereinbarter Schriftform im Ergebnis die Textform genügen ließ, hat die neue Vorschrift vor allem eine klarstellende und weiter verbraucherschützende Funktion. Infolge des neugefassten Klauselverbots müssen die AGB so formuliert werden, dass der Verbraucher eindeutig über die für ihn geltenden Formerfordernisse informiert wird.

Was ist der Unterschied zwischen “Schriftform” und “Textform”?

Im Unterschied zur Schriftform ist für die Textform keine so genannte “eigenhändige Unterzeichnung” erforderlich, so dass auch eine einfache E-Mail – oder sogar eine SMS – genügt. Neu ist auch, dass keine besonderen Zugangserfordernisse aufgestellt werden dürfen.

Anwendung findet die neue Regelung nach einer Übergangsvorschrift auf alle Verträge, die nach dem 30. September 2016 geschlossen werden. Bestehende Verträge sind damit nicht betroffen. Es ist jedoch zu befürchten, dass diese Gesetzesänderung nach einer gewissen Zeit von “abmahnfreudigen” Mitbewerbern genutzt werden wird. Bei einer entsprechenden Überprüfung Ihrer AGB stehen wir unseren Mandanten gern zur Verfügung.