Französische Aufsichtsbehörde setzt ihre Cookie-Kampagne fort und kündigt Bußgelder an

Die französische Datenschutzbehörde CNIL hat in einer Pressemitteilung vom 14. September 2021 angekündigt, ihre Cookie-Überwachungs-Kampagne fortzusetzen und dabei wie bisher sowohl nationale wie auch internationale Akteure aus dem Privatsektor aber auch öffentliche Einrichtungen, deren Websites einen erheblichen Datenverkehr generieren, in den Blick zu nehmen, sofern sie auf französische Nutzer abzielen.

Im Zentrum ihrer Überprüfung steht dabei weiterhin, ob dem Nutzer das Ablehnen von Cookies genauso einfach gemacht wird, wie das Akzeptieren. Ebenso will sie aber auch die tatsächliche Einhaltung dieser Wahl überprüfen.

Im Zuge dieser Mitteilung verkündet die CNIL außerdem die Ergebnisse einer Aufforderung an 38 Website-Betreiber, ihre Cookie-Banner entsprechend anzupassen. Davon kamen 30 dieser Aufforderung nach und vier beantragten wegen technischer oder organisatorischer Einschränkungen eine Fristverlängerung, die derzeit geprüft wird. Die vier Betreiber, die nicht reagiert haben, müssen laut der CNIL mit finanziellen Sanktionen von bis zu 2 % ihres Umsatzes rechnen.

Fazit: Die Einhaltung der Cookie-Vorschriften, insbesondere die Gestaltung der Cookie-Banner, steht nicht nur bei der CNIL, sondern fast allen Datenschutzbehörden weiterhin sehr weit oben auf der Agenda. Der Standpunkt der CNIL kann als erste Orientierung angesehen werden. Es bleibt abzuwarten, ob andere Aufsichtsbehörden ihr folgen und ebenfalls in ähnlicher Weise Stellung beziehen.

LDI NRW: Newsletter-Einwilligung darf Teilnahmevoraussetzung bei Gewinnspielen sein

Das Thema „Newsletter-Einwilligung“ steht bei unseren Mandanten immer wieder auf der Tagesordnung – denn die rechtlichen Hürden in DSGVO und UWG stellen das E-Mail-Marketing vor große Herausforderungen.

Ein wichtiger Ankerpunkt in dieser Diskussion war dabei eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2019, nach der die Einwilligung in den Erhalt eines Newsletters zur Teilnahmevoraussetzung eines kostenlosen Gewinnspiels gemacht werden darfohne, dass dies einen Verstoß gegen die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung darstellt. Diese Ausnahme vom „Kopplungsverbot“ nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO hatten auch Gerichte in Österreich und Italien bestätigt (wir hatten darüber informiert).

Jetzt sorgt ein kurzer Abschnitt im kürzlich veröffentlichten aktuellen Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) einerseits für Erleichterung, aber auch für Verwirrung: Zum ersten Mal äußert sich eine einflussreiche Datenschutzaufsichtsbehörde zu dieser für die Praxis so wichtige Frage – und bestätigt im Ergebnis, dass die Newsletter-Einwilligung zur Teilnahmevoraussetzung für ein kostenloses Gewinnspiel gemacht werden darf.

Leider argumentiert die LDI NRW jedoch rechtlich völlig anders als das OLG Frankfurt: Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletterversands soll nicht die Einwilligung der Empfänger sein, sondern der Gewinnspiel-Vertrag. Das bedeutet, dass nach Ansicht der Behörde mit der Preisgabe seiner E-Mail-Adresse quasi für die Teilnahmemöglichkeit „bezahlt“. Dies müsse in den Teilnahmebedingungen entsprechend kommuniziert werden.

Der Lösungsweg der LDI NRW ist einerseits etwas umständlich und außerdem befremdlich – denn in unserer Rechtsordnung stehen die Gerichte über den Aufsichtsbehörden. Die Behörde bleibt die Antwort auf die Frage schuldig, warum sie sich in ihrer Stellungnahme nicht mit der Rechtsauffassung des OLG Frankfurt auseinandergesetzt hat.

Im Ergebnis ist jedoch erfreulich, dass das Konzept „Newsletter-Einwilligung gegen Gewinnspielteilnahme“ jedenfalls als zulässig erachtet wird. In der Praxis wird derselbe Rechtsgedanke auch bei anderen kostenlosen Angeboten wie Whitepaper-Downloads und bei der Anmeldung zu Webinaren angewandt. Hierzu gibt es jedoch bislang weder Gerichtsurteile noch Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden.

Wir werden die Rechtsansicht des LDI NRW in der Beratung unserer Mandanten berücksichtigen. Wichtig wird in jedem Fall sein, für ausreichende Transparenz zu sorgen. Bei Fragen zu diesem und weiteren Aspekten des E-Mail-Marketings stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.