KI-Kennzeichnungspflicht in der Werbung ab August 2026: Was Agenturen jetzt wissen müssen
KI-Kennzeichnungspflicht in der Werbung ab August 2026: Was Agenturen jetzt wissen müssen
Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 der KI-Verordnung (AI Act). Anders als die Pflichten für Hochrisiko-KI, die der Digital Omnibus auf 2027 verschiebt, bleibt dieser Stichtag bestehen. Für die Werbebranche stellt sich damit eine brisante Frage: Muss künftig jede KI-generierte Anzeige gekennzeichnet werden?
Wann KI-Werbung kennzeichnungspflichtig ist
Kern der neuen Regelung ist der Deepfake-Tatbestand. Wer als Betreiber eines KI-Systems Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die realen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen merklich ähneln und fälschlich echt wirken könnten, muss dies offenlegen. Zwei Punkte werden oft übersehen: Der Tatbestand erfasst nicht nur Personen, sondern ausdrücklich auch Gegenstände und Orte – also auch Produktbilder. Und es kommt nicht auf eine Täuschungsabsicht an, sondern allein auf die Wirkung beim Publikum.
Die Anforderungen an das „Wie“ sind streng. Nach dem Code of Practice der EU-Kommission sollte das Label („AI GENERATED“ bzw. „AI MODIFIED“) unmittelbar in das Bild oder Video eingebettet werden, etwa in der oberen Ecke. Ein Hinweis in der Bildunterschrift oder Instagram-Caption genügt nicht. Der Code of Practise ist zwar nicht unmittelbar verbindlich, aber wer sich daran orientiert, macht sicherlich nichts falsch. Aber es sind natürlich auch synonyme Begriffe denkbar.
Der Praxisfall: KI-generierte Produktanzeige
Was bedeutet das für die klassische Anzeige – etwa ein fotorealistisch KI-generiertes Auto mit dem Claim „Der neue Polo, jetzt für 30.000 EUR“? Nach dem Wortlaut und dem Leitlinienentwurf der Kommission spricht viel für eine Kennzeichnungspflicht: Das Bild ähnelt einem realen Gegenstand und wirkt wie eine Fotografie.
Doch es gibt gewichtige Gegenstimmen. Produktbilder wurden schon vor KI routinemäßig retuschiert oder als CGI gerendert – die Automobilwerbung arbeitet seit über einem Jahrzehnt fast durchgängig mit Renderings, ohne dass jemand darin ein Transparenzproblem sah. Bei Massenware erwartet der Verbraucher nicht, exakt das abgebildete Exemplar zu erhalten; er versteht das Motiv als symbolische Darstellung der Modellreihe. Solange keine Täuschung über wesentliche Produkteigenschaften vorliegt, fehlt es an der Täuschungseignung. Bei strenger Wortlautanwendung wäre nahezu jede fotorealistische KI-Anzeige kennzeichnungspflichtig – ein Ergebnis, das die Kennzeichnung entwerten würde.
Klar kennzeichnungspflichtig bleibt dagegen die Darstellung konkreter Kaufgegenstände: Wer in einer Gebrauchtwagenanzeige ein konkretes Fahrzeug per KI abbildet, erzeugt einen Deepfake, denn das Bild suggeriert eine dokumentarische Aufnahme. Die Abgrenzung im Einzelfall wird erst durch finale Leitlinien und Rechtsprechung geklärt werden.
Welche Sanktionen bei Verstößen drohen
Verstöße gegen Art. 50 KI-VO können mit Bußgeldern bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden – eine Verwarnung vor dem Bußgeld ist nicht vorgesehen.In Deutschland wird die Bundesnetzagentur zeitnah ihr Vollzugsmandat erhalten; das Durchführungsgesetz hat der Bundestag im Juni 2026 beschlossen.
Das Besondere: Verstöße sind von außen mit bloßem Auge erkennbar. Fehlt das Label, hat jeder Betrachter einen Anhaltspunkt für eine Beschwerde bei der Marktüberwachungsbehörde.
Für Werbetreibende dürfte das Wettbewerbsrecht die akutere Gefahr sein. Auch wenn noch ungeklärt ist, ob Art. 50 eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG darstellt, sprechen die besseren Argumente dafür. Zudem kann eine fehlende oder unklare KI-Kennzeichnung als Irreführung nach § 5 UWG angreifbar sein – mit den bekannten Folgen: Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung, einstweilige Verfügung und im schlimmsten Fall der Stopp laufender Kampagnen. Hinzu kommen Plattformsanktionen von Meta, Google oder TikTok, die eigene KI-Kennzeichnungsregeln durchsetzen, sowie Reputationsrisiken bei öffentlich gewordenem verdecktem KI-Einsatz.
Handlungsempfehlungen für die Praxis
Bis zur gerichtlichen Klärung empfiehlt sich eine risikoabgestufte Linie: Fotorealistische KI-Inhalte mit Realitätsanschein – insbesondere Darstellungen konkreter Kaufgegenstände, realer Personen oder Orte – sollten sichtbar gekennzeichnet werden. Bei generischen Produktabbildungen von Massenware lässt sich die Kennzeichnungspflicht mit guten Argumenten verneinen; die Entscheidung sollte aber dokumentiert werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, kennzeichnet zunächst auch generische Motive und bewertet die Lage neu, sobald die finalen Leitlinien vorliegen.
Unabhängig davon gehören bis zum 2. August 2026 auf die Agenda: ein KI-Inventar aller eingesetzten Tools, dokumentierte Freigabe-Workflows mit benannter verantwortlicher Person sowie angepasste Agentur- und Freelancerverträge zur Verteilung der Kennzeichnungsverantwortung.
