EuGH: Besonderheiten der Online- und Fernsehwerbung bei Verbraucherinformationen berücksichtigen

In einem Gerichtsverfahren zu einer dänischen Werbekampagne bestehend aus TV- und Online-Spots sowie Online-Bannern (EuGH, C‑611/14 – Canal Digital Danmark) hat der Europäische Gerichtshof klar gestellt, dass die Informationspflichten des Verbraucherschutzrechts auch dann eingehalten werden müssen, wenn der Spot dafür eigentlich zu kurz ist. Das Urteil enthält wesentliche Grundsätze des Wettbewerbsrechts und ist deshalb für die Werbebranche von großer Bedeutung.

Das Gericht vertritt zunächst die Ansicht, dass bei der Umsetzung der Spielregeln des Wettbewerbs der konkrete Zusammenhang relevant ist. Das heißt, dass Beschränkungen des gewählten Werbemediums berücksichtigt werden können. Beispiele dafür sind neben TV- oder Online-Spots auch Online-Banner. Hier können manchmal nur schwer alle vom Verbraucherschutzrecht vorgeschriebenen Informationen aufgenommen werden. Bei der Anwendung des Gesetzes ist zwischen den durch das Medium bedingten räumlichen und zeitlichen Beschränkungen und den zu nennenden Produkteigenschaften abzuwägen. Maßstab ist dabei, dass dem Verbraucher alle für die Kaufentscheidung nötigen Informationen klar, verständlich und eindeutig zur Verfügung gestellt werden müssen.

Daraus folgt, dass sich Werbetreibende in bestimmten Fällen darauf berufen können, manche Informationen zum Beispiel erst auf einer Landingpage aufzuführen. Das ist aber nur dann möglich, wenn diese Informationen so komplex sind, dass sie in das Werbemedium nicht aufgenommen werden können. Im konkreten Fall setzte der Europäische Gerichtshof hier Grenzen: Das beklagte Unternehmen konnte sich nicht darauf berufen, dass der fragliche Spot zu kurz sei, um zumindest die notwendigen Preisangaben unterzubringen.

Wenn Sie Fragen haben, wie Sie die gesetzlichen Informationspflichten bei Ihrer Werbemaßnahme einhalten können, beraten wir Sie gern.

 

OLG München: Link auf EU-Streitbeilegungs-Plattform muss anklickbar sein

Sowohl die Gesetzeslage als auch die Rechtsprechung zur rechtssicheren Formulierung von Impressum, AGB und Datenschutzerklärung sind ständig im Fluss. Das bedeutet, dass man diese integralen Bestandteile jeder Website und jeder Online-Dienstleistung im Blick behalten sollte. Zuletzt berichteten wir über die Gesetzesänderung zum Schriftformerfordernis in AGB.

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München betrifft jetzt das Impressum: Dort muss bereits seit dem 9. Januar 2016 ein Link auf die Streitbeilegungsplattform der EU-Komission enthalten sein. Rechtsgrundlage ist Artikel 14 der Verordnung 524/2013 über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten.

Wenn der Link auf die URL „http://ec.europa.eu/consumers/odr/“ fehlt, kann der Rechtsverstoß von Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden. Es machen bereits erste Meldungen von Abmahnungen die Runde, auch einige Gerichte haben schon entschieden.

Wie der shopbetreiber-blog berichtet, hat das Oberlandesgericht München nun festgestellt, dass der Link auch anklickbar sein muss. Dies war bislang umstritten. Wer über das Internet Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbietet, sollte daher sein Impressum auf die korrekte Umsetzung dieser Vorschrift hin überprüfen, um dem Risiko teurer Abmahnungen zu begegnen.

Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Ihr Impressum, Ihre AGB oder Ihre Datenschutzerklärung auf den neuesten Stand bringen möchten, sprechen Sie uns gern an.