Französische Datenschutzbehörde CNIL verhängt Rekord-Bußgelder gegen Google und Amazon wegen rechtswidriger Nutzung von Werbe-Cookies

Mit dem „Planet49“-Urteil des Europäisches Gerichtshofs wurde 2019 höchstrichterlich entschieden, dass die Verwendung von Werbe-Cookies die vorherige Zustimmung des Nutzers in Form einer aktiven Einwilligung erfordert. Die 7. Dezember ergangene Entscheidung der französischen Datenschutzbehörde CNIL gegen Google und Amazon gleicht einem Paukenschlag: Während Google und Google Ireland zusammen 100 Millionen Euro Strafe zahlen sollen, ist die Amazon-Tochter Europe Core mit einem Bußgeld in Höhe von 35 Millionen Euro belegt worden.

Sanktionierung der bisherigen Cookie-Praxis

Gegenüber Google erhebt die CNIL den Vorwurf, „ohne vorherige Zustimmung und ohne angemessene Information Werbe-Cookies auf den Computern von Nutzern der Suchmaschine google.fr platziert“ zu haben. Im Rahmen der durch die CNIL beanstandeten Praxis hatte Google bei dem Aufruf der Seite google.fr ein Banner mit der Überschrift „Rappel concernant les règles de confidentialité de Google“ („Erinnerung bezüglich der Datenschutzeinstellungen“) angezeigt. Die darauf befindlichen zwei Schaltflächen waren mit „Me le rappeler plus tard“ („Erinnere mich später“) und „Consulter maintenant“ („Jetzt zugreifen“) beschriftet.

Den Rechtsverstoß sieht die CNIL darin, dass dieser Banner den Nutzern keinen Hinweis auf das Setzen von Cookies erteilte, zumal bereits Werbe-Cookies bereits gesetzt wurden, sobald die Nutzer die Seite google.fr aufgerufen hatten. Selbst wenn die Nutzer sich entschieden hätten, die Schaltfläche „Consulter maintenant“ („Jetzt zugreifen“)aufzurufen, seien sie nicht ausreichend über die Cookies aufgeklärt worden. Den Nutzern habe so die Information gefehlt, wie sie dem Einsatz der Cookies widersprechen können.

Auch gegenüber der zum Amazon-Konzern gehörigen Europe Core wurde das automatische Setzen von Cookies ohne eine vorherige Zustimmung des Nutzers beanstandet.

Auch Anpassungen genügen nicht

Google hat die beschriebene Praxis seit der Einleitung des Bußgeldverfahren zwar angepasst. So ist der Cookie-Banner von Google seit September wie folgt gestaltet: Personen, die google.fr besuchen, sehen nun ein Popup in der Mitte ihres Bildschirms, bevor sie auf die Suchmaschine zugreifen können, das den Titel „Avant de continuer“ („Bevor Sie fortfahren“) trägt und übersetzt den folgenden Hinweis enthält:

Google verwendet Cookies und andere Daten, um seine Dienste und Anzeigen bereitzustellen, zu verwalten und zu verbessern. Wenn Sie zustimmen, werden wir die Inhalte und Anzeigen, die Sie sehen, auf der Grundlage Ihrer Aktivitäten in Google-Diensten wie Suche, Karten und YouTube anpassen. Einige unserer Partner werten auch aus, wie unsere Dienste genutzt werden. Klicken Sie auf Weitere Informationen“, um mehr über Ihre Möglichkeiten zu erfahren, oder besuchen Sie jederzeit die Seite g.co/privacytools, wo Cookies, Partner und g.co/privacytools anklickbare Links sind.

Am unteren Rand des Popups befinden sich zwei Schaltflächen mit den Beschriftungen „Plus d’information“ („Mehr Informationen“) und „J’accepte“ („Ich akzeptiere“).

Auch wenn die CNIL diesen neuen Hinweis über die Nutzung von Werbe-Cookies als unbestreitbaren Fortschritt zur früheren Praxis wertet, sind die Informationen aus Sicht der Datenschützer nach wie vor nicht geeignet, den Nutzer über alle Zwecke der hinterlegten Cookes und die Möglichkeit des Widerspruchs aufzuklären. Google und Google Ireland wurde deshalb eine Dreimonatsfrist zur erneuten Anpassung gesetzt, um weitere Strafzahlungen zu vermeiden.

Ein ähnliches Ultimatum stellt die CNIL an Europe Core, denn auch bei der Amazon-Tochter wird ein bereits überarbeitetes Informationsbanner noch nicht als Lösung des Problems gesehen.

Website-Betreiber sollten die Ausgestaltung ihrer Cookies-Banner überprüfen

In Anbetracht des drastischen Vorgehens der französischen Datenschützer ist beim Einsatz von Werbe-Cookies ein besonderes Augenmerk auf die rechtskonforme Ausgestaltung der Einwilligung und der dazu erforderlichen Information der Nutzer zu legen. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hat dazu eine Handreichung erstellt, mit deren Hilfe die korrekte Cookie-Einwilligung auf Webseiten erleichtert werden soll. Diese ist als erste Orientierung für die Überprüfung der Datenschutzkonformität durchaus geeignet.

Danach sind kurz zusammengefasst insbesondere folgende Punkte für die Beurteilung der Wirksamkeit der Abgabe einer Einwilligung im Zusammenhang mit der Verwendung von Cookies von Bedeutung:

  1. Cookie-Einsatz erst nach erteilter Einwilligung
    Vor dem Setzen nicht notwendiger Cookies muss eine Einwilligungeingeholt werden.
  2. Informiertheit der Einwilligung
    Im Rahmen der Einwilligungsabfrage müssen die Nutzer mit den erforderlichen Informationen ausgestattet werden, insbesondere hinsichtlich der Identität des Verantwortlichen, der Verarbeitungszwecke, der verarbeiteten Daten und über das Bestehen eines Widerrufsrechts.
  3. Eindeutige und freiwillige Einwilligung
    Die Abgabe der Einwilligung bedarf einer eindeutigen bestätigenden Handlung. Die Nutzer müssen die Einwilligung auch verweigern können.
  4. Keine unzulässige Einflussnahme auf die Nutzerentscheidung
    Die Verweigerung der Einwilligung darf nicht unnötig kompliziert sein („Nudging“). Unzulässig sind auch Ansätze, die darauf abzielen, Nutzer, nachdem sie die Einwilligung abgelehnt haben, wiederholt nach dieser zu fragen, um diese „mürbe“ zu machen. 
  5. Widerruflichkeit der Einwilligung
    Der Widerruf der Einwilligung muss auf demselben Weg und so einfach wie die Erteilung der Einwilligung möglich sein.

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