Frankreich verhängt 40-Millionen-Bußgeld gegen Adtech-Unternehmen Criteo

Die französische Datenschutzbehörde CNIL hat ihr bereits seit Ende 2018 laufendes Prüfverfahren gegen das französische Adtech-Unternehmen Criteo abgeschlossen und aufgrund mehrerer festgestellter Datenschutzverstöße ein Bußgeld in Höhe von 40 Millionen Euro verhängt. Hintergrund des Verfahrens waren von Privacy International und NOYB eingereichte Beschwerden, welche sich auf die offenbar mangelhafte Möglichkeit zum Widerruf einmal erteilter Einwilligungen für Onlinewerbung gegenüber Criteo bezogen. Die CNIL nahm die Beschwerden zum Anlass, eine umfangreiche Prüfung des Unternehmens durchzuführen und bezog insofern auch andere Aspekte der DSGVO-Compliance des Unternehmens mit ein.

Criteo ist ein bekanntes Unternehmen aus der Onlinemarketing-Branche, welches sich auf Retargeting-Dienste spezialisiert hat. Besuchen Nutzer Websites von Criteo-Partnern, erfasst ein Tracker (Cookie) die Browser-Daten der Nutzer. Hierdurch kann das Unternehmen das Surfverhalten der Nutzer analysieren und ihnen im Auftrag seiner Kunden so auf sie abgestimmte, personalisierte Werbung anzeigen.

Welche Verstöße wurden von der CNIL festgestellt?

Folgende Verstöße, für welche Criteo bereits Abhilfemaßnahmen getroffen haben soll, wurden von der CNIL festgestellt:

Verstoß gegen die Nachweispflicht der Einwilligung

Die CNIL betonte, dass nach den einschlägigen Gesetzen der Criteo-Tracker nur nach Einholung der Einwilligung der Nutzer auf deren Geräten platziert werden darf und die Einholung der Einwilligung der Nutzer zwar in den Verantwortungsbereich der Datenpartner von Criteo fällt, das Unternehmen aber dennoch überprüfen und nachweisen muss, dass die jeweiligen Nutzer tatsächlich ihre Einwilligung gegeben haben.

Die Behörde stellte jedoch fest, dass einige Partner den Tracker von Criteo komplett ohne Einwilligungsmechanismus verwendeten. Darüber hinaus hatte Criteo keine Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass seine Partner die Einwilligung von Nutzern einholten, deren Daten es verarbeitete. In dieser Hinsicht stellte die CNIL insbesondere fest, dass die Verträge zwischen Criteo und seinen Datenpartnern keine Verpflichtung für die Datenpartner enthielten, Criteo die Einwilligung der Nutzer nachzuweisen, und dass das Unternehmen keine diesbezüglichen Prüfungen durchgeführt hatte.

Laut CNIL hat Criteo nun seine Verträge mit seinen Datenpartnern geändert und eine Klausel hinzugefügt, die die Datenpartner verpflichtet, Criteo auf Anfrage und zu jeder Zeit einen Nachweis über die Einwilligung der Nutzer zu liefern.

Verstoß gegen die Informations- und Transparenzpflicht

Die Datenschutzerklärung von Criteo führte einige Verarbeitungszwecke gar nicht auf. Auch waren einige Verarbeitungsvorgänge nur vage beschrieben, sodass Nutzer nicht verstehen konnten, welche Daten für welche Zwecke verarbeitet werden.

Insbesondere in Bezug auf den letztgenannten Punkt wies die CNIL auf die unverständliche und widersprüchliche Art und Weise hin, mit der Criteo die Nutzer in seiner Datenschutzerklärung informierte, da bestimmte Verarbeitungszwecke, die Criteo auf berechtigten Interessen stützte, in Wirklichkeit eng mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für personalisierte Werbung verbunden waren, die, wie Criteo auswies, auf einer Einwilligung beruhte.

Weitere Verstöße

Die CNIL stellte im Übrigen die folgenden weiteren Verstöße fest:

Missachtung von Auskunftsanfragen

Auskunftsanfragen von Nutzern wurden von Criteo nur unvollständig und für Nutzer nicht verständlich beantwortet. 

Nichtbeachtung des Widerrufsrechts und des Rechts auf Löschung

Widerriefen Betroffene ihre Einwilligung oder baten um Löschung ihrer personenbezogenen Daten, wurde von Criteo die Ausspielung personalisierter Werbung für diese Betroffenen zwar eingestellt, allerdings wurden weder die der Person zugewiesene Tracking-ID noch die mit ihr verbundenen personenbezogenen Daten wirksam gelöscht.

Verstoß gegen die Pflicht des Abschlusses einer Vereinbarung zwischen gemeinsam Verantwortlichen (Joint Controller Agreement)

Die zwischen Criteo und seinen Partnern geschlossene Vereinbarung wies Mängel in Bezug auf die Spezifizierung der datenschutzrechtlichen Pflichten der für die Verarbeitung Verantwortlichen auf, etwa im Hinblick auf die Ausübung von Betroffenenrechten.

Welche Bedeutung hat der Fall für Unternehmen aus der Onlinemarketing-Branche?

Der Fall zeigt, wie aus einer vergleichsweise kleinen Prüfung eine weitreichende Überprüfung der datenschutzrechtlichen Dokumentation und Umsetzung im Unternehmen werden konnte.

Bemühungen um die Einhaltung des Datenschutzrechts sollten daher innerhalb eines Unternehmens priorisiert werden, um das Risiko erheblicher Geldbußen für Verstöße gegen die DSGVO zu verringern.

Unternehmen aus der Onlinemarketing-Branche sollten sich die einzelnen von der CNIL angesprochenen Punkte genauer ansehen und ihre Umsetzung bei sich überprüfen, insbesondere mit Blick auf (a.) den Nachweis der Nutzer-Einwilligung und (b.) die Informations- und Transparenzpflichten nach der DSGVO.

Wir beraten und unterstützen Sie hierbei gern.