Einwilligung bei Social Plugins? Die Fashion ID-Entscheidung des EuGH

Der Betreiber einer Website, die den „Gefällt mir“-Button von Facebook enthält, kann für das Erheben und die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Website gemeinsam mit Facebook verantwortlich sein. Dagegen ist er grundsätzlich nicht verantwortlich für die spätere Verarbeitung dieser Daten durch Facebook. Zu diesem Ergebnis gelangt der Europäische Gerichtshof in seiner kürzlich veröffentlichen Entscheidung („Fashion ID“, Urteil in der Rechtssache C-40/17, Fashion ID GmbH & Co. KG/Verbraucherzentrale NRW eV).

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt ging es darum, dass der Betreiber der „Fashion ID“-Website einen herkömmlichen „Gefällt mir“-Button von Facebook nutzte. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale NRW mit der Begründung, die Einbindung des „Gefällt mir“-Buttons von Facebook setze eine Einwilligung der Website-Besucher voraus. Diese würde Fashion ID aber nicht einholen. Der EuGH bestätigte nunmehr diese Auffassung im wesentlichen, verwies den Rechtsstreit aber zurück an das zuständige Gericht.

Im Wesentlichen kam der EuGH zu folgendem Ergebnis:

Facebook und Websitebetreiber sind zum Teil gemeinsam verantwortlich

Der Betreiber einer Website, der in diese Website ein Social Plugin (zum Beispiel den „Gefällt mir“-Button von Facebook) einbindet, das den Browser des Besuchers dieser Website veranlasst, Inhalte des Anbieters dieses Plugins anzufordern und hierzu personenbezogene Daten des Besuchers an diesen Anbieter zu übermitteln, ist als „Verantwortlicher“ im datenschutzrechtlichen Sinne anzusehen. Diese Verantwortlichkeit ist jedoch auf die Vorgänge beschränkt, für die er tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet, das heißt

  • das Erheben der in Rede stehenden Daten und
  • deren Weitergabe durch Übermittlung an Facebook (beziehungsweise jeden anderen Anbieter eines Social Plugins).

Das „berechtigte Interesse“ muss bei Facebook und beim Website-Betreiber vorliegen

In einer Situation, in der der Betreiber einer Website in diese ein Social Plugin einbindet, ist es erforderlich, dass der Betreiber und der Anbieter (zum Beispiel Facebook) mit diesen Verarbeitungsvorgängen jeweils ein berechtigtes Interesse (Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46) wahrnehmen, damit diese Vorgänge für jeden von ihnen gerechtfertigt sind. Dies gilt freilich nur dann, wenn es überhaupt auf ein solches berechtigtes Interesse ankommt.

Einwilligung nur beim Einsatz von Cookies erforderlich, dann aber vor Erhebung der Daten?

in einer Situation wie der des Fashion ID-Verfahrens, in der der Betreiber einer Website in diese Website ein Social Plugin einbindet, ist eine Einwilligung durch den Betreiber einzuholen, allerdings nur in Bezug auf den Vorgang, für den bzw. für die dieser Betreiber tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet. Und nur unter der Voraussetzung, dass Cookies eingesetzt werden.

Was die Einwilligung selbst betrifft, so muss diese vor dem Erheben der Daten der betroffenen Personen und deren Übermittlung erklärt werden. Daher obliegt es dem Betreiber der Website und nicht dem Anbieter des Social Plugins, diese Einwilligung einzuholen, da der Verarbeitungsprozess der personenbezogenen Daten schon dadurch ausgelöst wird, dass ein Besucher diese Website aufruft.

Die Einwilligung, die dem Betreiber gegenüber zu erklären ist, betrifft jedoch nur den Vorgang oder die Verarbeitungsvorgänge, für die er tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet.

Auch Informationspflichten sind vom Website-Betreiber zu erfüllen

Auch die gesetzlichen Informationspflichten betreffen den Betreiber der Website, wobei dieser die betroffenen Personen jedoch wieder nur in Bezug auf die Verarbeitungsvorgänge informieren muss, für die der Betreiber tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet.

Praktische Konsequenzen für die Onlinebranche

Das Urteil enthält für eingeweihte Branchenteilnehmer nichts wirklich Neues. Zunächst ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Klage sowie das Urteil auf Basis der alten EU-Datenschutzrichtlinie von 1995 erfolgten, die mit Wirkung vom 25. Mai 2018 durch die Datenschutzgrundverordnung ersetzt wurde. Vermutlich dürfte der EuGH aber auch auf der Basis der heutigen DSGVO ähnlich entscheiden. Dennoch enthält das Urteil einige Besonderheiten:

Der EuGH hatte bereits im Juni 2018 entscheiden, dass Fanpagebetreiber für die Verarbeitung der Daten ihrer Besucher mitverantwortlich sind (Rechtssache C-210/16 „Wirtschaftsakademie“). Nun hat der EuGH entschieden, dass dieses weite Verständnis gemeinsamer Verantwortlichkeit auch für die „Gefällt mir“-Buttons von Socialmedia-Plattformen gilt. Neu ist allerdings, dass die Verantwortlichkeit dort endet, wo die Daten den Facebook-Konzern erreicht haben.

Der EuGH lässt jedoch erstaunlicherweise eine der wichtigsten Fragen der Onlinebranche offen, nämlich ob die Websitebetreiber immer eine Einwilligung für die Einbindung von Social Plugins, wie zum Beispiel Facebooks Like-Button benötigen oder ob ein „berechtigtes Interesse“ (Im Sinne von Art. 7 Buchst. f der alten Richtline beziehungsweise heute Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO) für den Betreiber als Rechtfertigungsgrund ausreichen kann. Zwar betont der EuGH indirekt (Randziffern 89, 91), dass das Setzen eines Cookies nach der Datenschutzrichtlinie immer eine Einwilligung voraussetze. Ob dies aber auch dann gilt, wenn, wie zum Teil auch bei einem Like-Button, kein Cookie gesetzt wird, lässt der EuGH offenbar bewusst offen. Er lässt auch offen, wie genau eine Einwilligung im Fall eines Cookies auszusehen habe und damit auch die umstrittene Frage, ob auch eine stillschweigende Einwilligung ausreichend sein könnte. Der EuGH gelangt nur zu dem Ergebnis, dass, sollte ein berechtigtes Interesse ausreichen, dieses sowohl bei Facebook als auch bei dem Betreiber der Website vorliegen müsse.

Die Frage, ob das berechtigte Interesse jedoch generell als Rechtsgrundlage ausreichend sein kann oder nicht, war nämlich nicht Gegenstand der Entscheidung. Diese Frage ist jedoch für die Onlinebranche von kaum zu überschätzender praktischer Bedeutung. Folgt man der Auffassung der deutschen Aufsichtsbehörden, ist die Einwilligung – nicht nur für Social-Media-Buttons, sondern bei sämtlichen Tracking-Maßnahmen – immer einzuholen. Das gilt auch für die Auffassung der Aufsichtsbehörden anderer EU-Länder wie zum Beispiel die französische CNIL oder das britische ICO.

Folgt man dagegen der Ansicht vieler betroffener Unternehmen und Branchenverbände, so lassen sich viele Datenverarbeitungen auch durch Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO rechtfertigen und damit durch das „berechtigte Interesse“ des Verantwortlichen. Der entscheidende Unterschied: Eine Einwilligung würde dann für die Einbindung des Like-Buttons nicht benötigt.

Wer jedoch auf Nummer sicher gehen will, sollte zukünftig eine Einwilligung seiner Nutzer einholen, und zwar vor der eigentlichen Erhebung der Daten. Wie das am besten zu geschehen hat, lassen auch die Aufsichtsbehörden trotz der kürzlich veröffentlichen „Orientierungshilfe zu Telemedien“ (gemeint sind unter anderem Websites) offen. Eine technische Lösung, die diesen Anforderungen gerecht wird ist, allerdings nur für Social Plugins, schon heute die so genannte 2-Klick-Lösung. Dabei wird der Like-Button zunächst nur als Bild ohne Funktion eingebunden. Klickt der Nutzer dann auf das Icon, wird die Einwilligung eingeholt, mit der dann der richtige Like Button nachgeladen wird. Wie aber im Übrigen, insbesondere beim Einsatz von Cookies, die Einwilligung einzuholen ist, bleibt auch nach dem Urteil des EuGH unklar. Es wird zukünftig sicherlich sinnvoll sein, hier mit so genannten Consent Management-Plattformen (CMPs) zu arbeiten oder noch besser das so genannte Transparency and Consent Framework (TCF) des Interactive Advertising Bureau zu nutzen.

Eines ist jedoch klar: In beiden Fällen (Einwilligung oder berechtigtes Interesse) haben die Betreiber Informationspflichten gegenüber ihren Besuchern zu erfüllen, allerdings nur für die die Daten, für die der Betreiber mitverantwortlich ist. Der Website-Betreiber muss dagegen keine Information darüber geben, wie Facebook diese Daten weiterverarbeitet. Diese Informationen muss Facebook selbst erteilen. Das ist jedenfalls eine gewisse Erleichterung.

Ferner führt die vom EuGH angenomme gemeinsame Verantwortlichkeit nach der DSGVO zu der  Verpflichtung für den Websitebetreiber, die datenschutzrechtlichen Pflichten in einer Vereinbarung gemäß Art. 26 DSGVO (ein Muster wird von den Aufsichtsbehörden zu Verfügung gestellt)  zu regeln. Eine solche Vereinbarung werden die Anbieter von Social Plugins vermutlich zukünftig bereitstellen.

Fazit: Was ist also zu tun bei Social Pugins?

  • mindestens 2- Klick Lösung anwenden
  • Entscheidung über generelle Einwilligungslösung fällen
  • beim Anbieter auf Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO drängen
  • in der Datenschutzerklärung transparent auf Einbindung von Social Plugin hinweisen

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an uns (eickmeier@unverzagt.law).

Die deutsche Übersetzung der ePrivacy-Verordnung ist veröffentlicht – das Ende des werbefinanzierten Internets?

 

Seit kurzem ist die deutsche Fassung der ePrivacy-Verordnung veröffentlicht. Der aktuelle Entwurf stellt, wie bereits an anderer Stelle erwähnt, eine erhebliche Bedrohung für die Unternehmen der Onlinemarketingbranche dar. Wörtlich hat auch der BVDW in seinem Factsheet hervorgehoben:

„Sollte der Entwurf wie beabsichtigt Realität werden, bedeutet es nichts anderes als das Ende des werbefinanzierten Internets. Gem. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung sollen Webseitenbetreiber nur noch dann Cookies einsetzen können, wenn sie eine explizite Erlaubnis des Nutzers erhalten haben.“

 Die für die Onlinebranche wichtigsten Regeln befinden sich in den Art. 8 und 9 des Verordnungsentwurfes:

„Artikel 8

Schutz der in Endeinrichtungen der Endnutzer gespeicherten oder sich auf diese beziehenden Informationen

Schutz der in Endeinrichtungen der Endnutzer gespeicherten oder sich auf diese beziehenden Informationen.

Jede vom betreffenden Endnutzer nicht selbst vorgenommene Nutzung der Verarbeitungs- und Speicherfunktionen von Endeinrichtungen und jede Erhebung von Informationen aus Endeinrichtungen der Endnutzer, auch über deren Software und Hardware, ist untersagt, außer sie erfolgt aus folgenden Gründen:

  1. sie ist für den alleinigen Zweck der Durchführung eines elektronischen Kommunikationsvorgangs über ein elektronisches Kommunikationsnetz nötig oder
  2. der Endnutzer hat seine Einwilligung gegeben oder
  3. sie ist für die Bereitstellung eines vom Endnutzer gewünschten Dienstes der Informationsgesellschaft nötig oder
  4. sie ist für die Messung des Webpublikums nötig, sofern der Betreiber des vom Endnutzer gewünschten Dienstes der Informationsgesellschaft diese Messung durchführt.

Die Erhebung von Informationen, die von Endeinrichtungen ausgesendet werden, um sich mit anderen Geräten oder mit Netzanlagen verbinden zu können, ist untersagt, außer

  1. sie erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Herstellung einer Verbindung und für die dazu erforderliche Dauer oder
  2. es wird in hervorgehobener Weise ein deutlicher Hinweis angezeigt, der zumindest Auskunft gibt über die Modalitäten der Erhebung, ihren Zweck, die dafür verantwortliche Person und die anderen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 verlangten Informationen, soweit personenbezogene Daten erfasst werden, sowie darüber, was der Endnutzer der Endeinrichtung tun kann, um die Erhebung zu beenden oder auf ein Minimum zu beschränken.

Voraussetzung für die Erhebung solcher Informationen ist die Anwendung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten.

Die nach Absatz 2 Buchstabe b zu gebenden Informationen können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht  wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die Erhebung zu.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 27 delegierte  Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch standardisierte Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.

Artikel 9

Einwilligung

(1) Für die Einwilligung gelten die Begriffsbestimmung und die Voraussetzungen, die in Artikel 4 Nummer 11 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegt sind.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Einwilligung für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b – soweit dies technisch möglich und machbar ist – in den passenden technischen Einstellungen einer Software, die den Zugang zum Internet ermöglicht, gegeben werden.

(3) Endnutzern, die ihre Einwilligung zur Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b gegeben haben, wird nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 die Möglichkeit eingeräumt, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen; sie werden in regelmäßigen Abständen von sechs Monaten an diese Möglichkeit erinnert, solange die Verarbeitung andauert.“

Diese beiden Artikel sind im Zusammenhang mit den so genannten Erwägungsgründen zu lesen, die nicht selbst Teil des Gesetzestextes sind. Sie spiegeln jedoch die Gedanken und Erwägungen der EU-Kommission wieder und helfen bei der Auslegung des Gesetzeswortlautes.

Die wichtigsten Erwägungsgründe 21–24 lauten:

„(21) Ausnahmen von der Verpflichtung, die Einwilligung in die Nutzung der Verarbeitungs- und Speicherfunktionen von Endeinrichtungen oder den Zugriff auf in Endeinrichtungen gespeicherte Informationen einzuholen, sollten auf Situationen beschränkt sein, in denen kein oder nur ein geringfügiger Eingriff in die Privatsphäre stattfindet. Beispielsweise sollte keine Einwilligung eingeholt werden für ein technisches Speichern oder Zugreifen, das zu dem rechtmäßigen Zweck, die vom Endnutzer ausdrücklich gewünschte Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Dazu gehört auch das Speichern von Cookies für die Dauer einer für den Besuch einer Website einmal aufgebauten Sitzung, um die Eingaben des Endnutzers beim Ausfüllen von Online Formularen, die sich über mehrere Seiten erstrecken, mitverfolgen zu können. Cookies können auch ein legitimes und nützliches Hilfsmittel sein, um beispielsweise den Webdatenverkehr zu einer Website zu messen. Konfigurationsprüfungen, die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft vornehmen, um ihren Dienst entsprechend den Einstellungen des Endnutzers bereitstellen zu können, wie auch das bloße Feststellen der Tatsache, dass das Gerät des Endnutzers die vom Endnutzer angeforderten Inhalte nicht empfangen kann, sollten nicht als Zugriff auf ein Gerät oder als Nutzung der Verarbeitungsfunktionen des Geräts betrachtet werden.

 (22) Die Methoden zur Bereitstellung von Informationen und die Einholung der Einwilligung des Endnutzers sollten so benutzerfreundlich wie möglich sein. Wegen der allgegenwärtigen Verwendung von Verfolgungs-Cookies und anderer Verfolgungstechniken werden die Endnutzer immer häufiger aufgefordert, ihre Einwilligung in die Speicherung solcher Verfolgungs-Cookies in ihren Endeinrichtungen zu geben. Infolge dessen werden die Endnutzer mit Einwilligungsanfragen überhäuft. Mit Hilfe technischer Mittel für die Erteilung der Einwilligung, z. B. durch transparente und benutzerfreundliche Einstellungen, könnte dieses Problem behoben werden. Deshalb sollte diese Verordnung die Möglichkeit vorsehen, dass die Einwilligung durch die entsprechenden Einstellungen in einem Browser oder einer anderen Anwendung erteilt werden kann. Die Auswahl, die Endnutzer bei der Festlegung ihrer allgemeinen Einstellungen zur Privatsphäre in einem Browser oder einer anderen Anwendung getroffen haben, sollte für Dritte verbindlich und ihnen gegenüber auch durchsetzbar sein. Webbrowser sind eine Art von Softwareanwendung, die es ermöglicht, Informationen aus dem Internet abzurufen und darzustellen. Andere Arten von Anwendungen wie solche, die Anrufe und die Nachrichtenübermittlung ermöglichen oder Navigationshilfe bieten, sind dazu ebenfalls in der Lage. Ein Großteil der Vorgänge, die zwischen dem Endnutzer und der Website ablaufen, werden von Webbrowsern abgewickelt. Aus dieser Sicht kommt ihnen eine Sonderstellung zu, wenn es darum geht, den Endnutzern die Kontrolle über den Informationsfluss zu und von ihrer Endeinrichtung zu erleichtern. So können Webbrowser insbesondere als Torwächter dienen und den Endnutzern helfen, ein Speichern von Informationen in ihren Endeinrichtungen (wie Smartphones, Tablets oder Computer) bzw. den Zugriff darauf zu verhindern.

 (23) Die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen wurden in Artikel 25 der Verordnung DE 21 DE (EU) 2016/679 festgeschrieben. Gegenwärtig haben die meisten weitverbreiteten Browser für Cookies die Standardeinstellung „Alle Cookies annehmen“. Deshalb sollten Anbieter von Software, die das Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet erlaubt, dazu verpflichtet sein, die Software so zu konfigurieren, dass sie die Möglichkeit bietet zu verhindern, dass Dritte Informationen in der Endeinrichtung speichern; diese Einstellung wird häufig als „Cookies von Drittanbietern zurückweisen“ bezeichnet. Den Endnutzern sollte eine Reihe von Einstellungsmöglichkeiten zur Privatsphäre angeboten werden, die vom höheren Schutz (z. B. „Cookies niemals annehmen“) über einen mittleren Schutz (z. B. „Cookies von Drittanbietern zurückweisen“ oder „Nur Cookies von Erstanbietern annehmen“) bis zum niedrigeren Schutz (z. B. „Cookies immer annehmen“) reicht. Solche Einstellungen zur Privatsphäre sollten in leicht sichtbarer und verständlicher Weise dargestellt werden.

 (24) Damit Webbrowser die in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgeschriebene Einwilligung der Endnutzer, z. B. in die Speicherung von Verfolgungs-Cookies von Drittanbietern, einholen können, sollten sie unter anderem eine eindeutige bestätigende Handlung von der Endeinrichtung des Endnutzers verlangen, mit der dieser seine freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erklärte Zustimmung zur Speicherung solcher Cookies in seiner Endeinrichtung und zum Zugriff darauf bekundet. Eine solche Handlung kann als bestätigend verstanden werden, wenn Endnutzer zur Einwilligung beispielsweise die Option „Cookies von Drittanbietern annehmen“ aktiv auswählen müssen und ihnen die dazu notwendigen Informationen gegeben werden. Hierzu müssen die Anbieter von Software, die den Zugang zum Internet ermöglicht, verpflichtet werden, die Endnutzer zum Zeitpunkt der Installation darauf hinzuweisen, dass die Einstellungen zur Privatsphäre unter den verschiedenen Möglichkeiten ausgewählt werden können, und sie aufzufordern, eine Wahl zu treffen. Die gegebenen Informationen sollten die Endnutzer nicht davon abschrecken, höhere Einstellungen zur Privatsphäre zu wählen, und sie sollten alle wichtigen Informationen über die mit der Annahme von Cookies von Drittanbietern verbundenen Risiken enthalten, wozu auch das Anlegen langfristiger Aufzeichnungen über die Browserverläufe des Betroffenen und die Verwendung solcher Aufzeichnungen zur Übermittlung gezielter Werbung gehören. Es sollte gefördert werden, dass Webbrowser den Endnutzern einfache Möglichkeiten bieten, die Einstellungen zur Privatsphäre während der Benutzung jederzeit zu ändern, und dem Nutzer erlauben, Ausnahmen für bestimmte Websites zu machen oder in Listen festzulegen oder anzugeben, von welchen Websites Cookies (auch von Drittanbietern) immer oder niemals angenommen werden sollen.“

Für weitere Informationen lesen Sie unseren bereits erschienenen Beitrag. Es bleibt abzuwarten, wie die finale Fassung der Verordnung wirklich lauten wird.

EuGH: Sind IP Adressen immer personenbezogene Daten? Und was ist mit der User ID?

In einem der für die Onlinebranche wichtigsten Urteile des europäischen Gerichtshofs seit Jahren hat der EuGH zu der Frage Stellung genommen, ob es sich bei dynamischen IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt oder nicht (Urteil vom 19. Oktober 2016, Az. C-582/14). Hintergrund war ein Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2014. Dem BGH ging es insbesondere um eine Frage: Ist eine IP-Adresse, die ein Anbieter von Online-Diensten im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen ein personenbezogenes Datum, selbst wenn nur ein Dritter (hier: ein Zugangsanbieter) über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt?

Diese Frage ist für die Onlinebranche natürlich von herausragender Bedeutung. Wäre eine IP-Adresse ein personenbezogenes Datum, dann benötigte jeder, der eine solche IP-Adresse verarbeitet und zum Beispiel speichert, eine gesetzliche Rechtfertigung oder die Einwilligung der betroffenen Person. Wäre eine IP-Adresse dagegen ein anonymes Datum, würden die Datenschutzgesetze nicht zur Anwendung gelangen. Die Verarbeitung einer IP-Adresse wäre dann ohne Zustimmung des Betroffenen zulässig.

Der EuGH gelangte zu dem Ergebnis, dass eine dynamische IP-Adresse für den Anbieter einer Webseite ein personenbezogenes Datum darstelle, wenn er „über rechtliche Mittel“ verfüge, die es ihm erlauben, die betreffende Person anhand der Zusatzinformationen, über die der Internetzugangsanbieter dieser Person verfüge, bestimmen zu lassen. Allerdings könnten die Betreiber von Websites ein „berechtigtes Interesse“ haben, solche Daten zu speichern. Eine nationale Vorschrift wie zum Beispiel § 15 TMG (Telemediengesetz), die eine solche Speicherung verbiete, würde daher gegen europäisches Recht verstoßen.

Zwar sei eine dynamische IP-Adresse unstreitig keine Information, die sich auf eine bestimmte natürliche Person beziehen, da sich aus ihr unmittelbar weder die Identität der natürlichen Person ergäbe, der der Computer gehört, von dem aus eine Webseite aufgerufen wird, noch die Identität einer anderen Person, die diesen Computer benutzen könnte. Die IP-Adresse stelle jedoch unter gewissen Voraussetzungen Informationen über eine bestimmbare natürliche Person dar. Dies sei dann der Fall, wenn eine dynamische IP-Adresse mit Zusatzinformationen verknüpft sei, über die der Internetzugangsanbieter verfüge und welche „vernünftigerweise“ zur Bestimmung der betreffenden Person eingesetzt werden können. Deshalb sei eine dynamische IP-Adresse dann ein personenbezogenes Datum, wenn der Anbieter von Onlinediensten „über Mittel verfüge, die vernünftigerweise eingesetzt werden können“, um mithilfe Dritter, und zwar der zuständigen Behörde und dem Internetzugangsanbieter, die betreffende Person anhand der gespeicherten IP-Adresse bestimmen zu lassen. Dies sei bei dem Anbieter einer Website der Fall, denn dieser verfüge über rechtliche Mittel, die es ihm erlauben, die betreffende Person anhand der zu Informationen, über die der Internetzugangsanbieter dieser Person verfüge, bestimmen zu lassen, zum Beispiel im Rahmen eines Strafverfahrens.

Der EuGH machte aber auch deutlich, dass dort, wo diese rechtlichen Mittel nicht bestünden, davon auszugehen sei, dass entsprechende Daten als anonym zu betrachten wären.

Dieser Nebensatz hat für die Onlinebranche möglicherweise eine äußerst wichtige Bedeutung. Denn damit eröffnet der EuGH den Spielraum, Online-Identifier wie Cookie-IDs als anonymes Datum zu betrachten. Denn in diesen Fällen bestehen gerade keine rechtlichen Mittel, die es jemanden erlauben würden, die betreffende Person anhand der Informationen, über die ein anderer verfüge, bestimmen zu lassen. Der EuGH machte deutlich, dass ihm die nur die theoretische Möglichkeit einer De-Anonymisierung nicht ausreiche. Im Klartext wendete sich der EuGH damit von der auch in Deutschland vertretenen sogenannten „absoluten Theorie“ ab. In Teilen der Literatur wird deshalb bereits die Schlussfolgerung gezogen, der EuGH gestattete die Verarbeitung von anonymen Onlinekennummern, zum Beispiel im Rahmen von Big Data, zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten oder – weitaus wichtiger – im Rahmen von Onlinewerbemaßnahmen (z.B. beim Re-Targeting, OBA etc.). Ob der EuGH wirklich so weit gehen wollte, bleibt abzuwarten. Aber eines steht jedenfalls fest: Es ist seit der Entscheidung des EuGH mehr als zweifelhaft, ob die von den deutschen Aufsichtsbehörden vertretene absolute Theorie noch aufrecht erhalten werden kann. Und ebenso zweifelhaft ist es, ob die Ausführungen des EuGH zu IP-Adressen auf Online-Identifier wie Cookie-IDs ohne weiteres übertragen werden können.

Möchten Sie noch mehr zu diesem Thema wissen, insbesondere zu der Frage, wie sich das Urteil auf Ihr Geschäftsmodell auswirkt, dann rufen Sie uns an.

Dr. Frank Eickmeier, Tel. 040 414 0000, Eickmeier@unverzagt.law

Safe Harbor II – neue Übergangsfrist

Als Reaktion auf das Urteil des europäischen Gerichtshofs vom 06.10.2015 zur Ungültigkeit des Safe Harbor-Abkommens handelte vor kurzem die Europäische Kommission gemeinsam mit der Federal Trade Commission (FTC) der USA ein neues Abkommen aus. Daraufhin haben die Datenschutzbehörden die „Schonfrist“ bis Ende April verlängert.

Der Nachfolger des Safe-Harbor-Abkommens firmiert demnach unter dem etwas  sonderbaren Namen „EU-US-Privacy Shield“. Tausende Unternehmen in Europa sollen damit auf mehr Rechtssicherheit bei transatlantischen Datentransfers hoffen.

Geplant ist demnach, dass das US-Handelsministerium Firmen, die Daten aus Europa verarbeiten, überwacht. Wer sich nicht an Standards hält, dem drohen Sanktionen bis hin zu einer Streichung von der Liste. Die US-Seite sagt demnach eine Aufsicht der eigenen Justiz- und Sicherheitsbehörden zu. Beide Partner sollen die Umsetzung der Vereinbarungen jedes Jahr gemeinsam überprüfen.

Nach der neuen Regelung sollen also kurzgefasst die USA  der EU  zusichern, die Daten angemessen zu schützen. EU-Bürger sollen in den USA klagen dürfen und ein sog. „Ombudsmann“ im US-Außenministerium soll sich um Beschwerden kümmern.

Vor diesem Hintergrund verlängerten auch die Aufsichtsbehörden die „Schonfrist“ bis Ende April 2016. Diese kritisieren aber die neue Regelung als zu unverbindlich. Es bleibt also abzuwarten, wie es im April weitergeht.

ULD veröffentlicht Positionspapier zu den Folgen der Safe-Harbor Entscheidung des EuGH

Das ULD hat in einem ersten Positionspapier die wesentlichen Folgen des EuGH-Urteils für Unternehmen und öffentliche Stellen  zusammengefasst.

Ohne das Datenschutzniveau in den Vereinigten Staaten von Amerika konkret selbst zu bewerten, habe der EuGH mit diesem Grundsatzurteil hohe Maßstäbe für jedwede Datenübermittlung in Staaten außerhalb der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgestellt. In dem Urteil würde deutlich, dass die Safe-Harbor-Entscheidung aus dem Jahr 2000 diesen Maßstäben nicht gerecht werde: Weder habe die Europäische Kommission bei dieser Entscheidung das Datenschutzniveau in den USA ausreichend mit Blick auf die dortige Rechtslage geprüft, noch enthalte die Safe-Harbor-Entscheidung die erforderlichen Schutzmöglichkeiten für europäische Bürgerinnen und Bürger.

Das Urteil des EuGH habe daher über „Safe Harbor“ hinaus Folgen für andere rechtliche Instrumente, die bisher zur Rechtfertigung einer Datenübermittlung in die Vereinigten Staaten herangezogen wurden. Die vom EuGH aufgestellten Grundsätze bezüglich des notwendigen Schutzniveaus machten auch eine Neubewertung solcher Übermittlungen nötig, die auf einer Einwilligung beruhen oder auf Grundlage von Standardvertragsklauseln durchgeführt werden.

Mit Blick auf die hohen Anforderungen, die der EuGH in seinem Urteil aufgestellt habe, könne eine dauerhafte Lösung nur in einer wesentlichen Änderung im US-amerikanischen Recht liegen. Unternehmen, die personenbezogene Daten in die USA übermitteln, sollten ihre Verfahren schnellstmöglich überprüfen und Alternativen für eine Verarbeitung personenbezogener Daten in den USA erwägen. Dies gilt nicht nur für solche Übermittlungen, die sich bisher auf die Safe-Harbor-Grundsätze gestützt haben, sondern für sämtliche Übermittlungen in die USA.

Das ULD hat daher in einem ersten Positionspapier die wesentlichen Folgen des EuGH-Urteils für Unternehmen und öffentliche Stellen in Schleswig-Holstein zusammengefasst. Das Positionspapier kann abgerufen werden unter:

https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/967-.html