Fehlerhafte Einbindung von Google Analytics ist rechtswidrig !

Das Landgericht Hamburg hat bereits mehrfach entschieden, dass die fehlerhafte Einbindung von Google Analytics rechtswidrig ist.

Jeder der also Google Analytics einsetzt, muss auf seiner Website auch in der Datenschutzerklärung darauf hinweisen. Diese Verpflichtung folgt aus § 13 TMG, darauf wies das LG Hamburg  (Beschluss v. 09.08.2016 – Az.: 406 HKO 120/16) jetzt erneut hin. Google stellt hierfür spezielle Textbausteine zur Verfügung, die in die Datenschutzerklärung aufgenommen werden sollten. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass ein Mitbewerber eine einstweilige Verfügung erwirkt, wie im Fall des LG Hamburg geschehen.

Der Einsatz von Google-Analytics ohne Datenschutzhinweis ist abmahnbar – aber nicht nur das.

Das Landgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 10.03.2016 im Wege einer einstweiligen Verfügung einem Webseitenbetreiber untersagt, „Google-Analytics“ einzusetzen, ohne den Besucher des Internetangebotes zu Beginn des Nutzungsvorgangs hierüber zu informieren. Nach Ansicht des Landgerichtes Hamburgs verstoße der Webseitenbetreiber gegen seine Informationspflichten gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG (Telemediengesetz).

Danach muss nämlich jeder Betreiber einer Webseite den Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung von Daten unterrichten. Und das gilt auch für den Einsatz von Google-Analytics. Da die Vorschrift nach § 13 Abs. 1 TMG auch eine sog. „Marktverhaltensregelung“ nach § 3 a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb darstelle, könne ein Mitbewerber einen solchen Verstoß auch abmahnen.

Das Urteil zeigt, dass immer mehr Mitbewerber, aber auch Verbraucherschutzverbände gegen den Verstoß von datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgehen und Webseitenbetreibern durch einstweilige Verfügungen den Betrieb ihrer Webseite untersagen, sofern die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Umso wichtiger ist es in der Zukunft, datenschutzkonforme Datenschutzerklärungen dem Besucher einer Webseite zur Verfügung zu stellen. Denn das Urteil gilt natürlich nicht nur für den Einsatz von Google-Analytics, sondern für jedes Tool, dass ein Webseitenbetreiber einsetzt, ohne die Besucher der Webseite darüber zu informieren.

Trackingtechnologien und Datenschutz

In jüngster Zeit entwickeln sich immer mehr neue Trackingtechnologien, die als Alternativen zum Cookie zur Verfügung stehen. Nicht zuletzt durch die e-Privacy Richtlinie der EU versuchen immer mehr Marktteilnehmer, alternative Möglichkeiten auszuloten. Das Cookie ist daher längst nicht mehr die einzige Technologie, die für ein Tracking zur Verfügung steht. Die Stichworte sind „Fingerprinting“, „Local Storage“, eTags, etc.

Um die datenschutzrechtlichen Probleme bei dem Einsatz alternativer Trackingtechnologien besser einschätzen zu können, erscheint es hilfreich, zunächst einmal die datenschutzrechtlichen Grundlagen anzusprechen, die in der Onlinemarketingbranche zur Anwendung gelangen.

Die einschlägigen Gesetze, nämlich das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Telemediengesetz (TMG), unterscheiden dabei zwischen unterschiedlichen Arten von Daten.

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IP- Adressen: Das Jahr der Entscheidung

Vor kurzem hat der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob es sich bei IP-Adressen um personenbezogene Daten im datenschutzrechtlichen Sinne handelt (BGH-Beschluss vom 25.10.2014, VI ZR 135/13). Damit kommt es endlich zu einer europaweiten, höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem altbekannten Thema der Onlinebranche, ob IP-Adressen personenbezogen sind oder nicht.

Die Frage ist deshalb von kaum zu überschätzender Bedeutung, weil praktisch jede Onlinetechnologie in irgendeiner Form auf IP-Adressen zurückgreift. Adserver benötigen die IP-Adresse, um Werbung auszuliefern, Re-Targeting-Anbieter können ihr Geschäftsmodell praktisch nicht umsetzen, würden sie nicht auf IP-Adressen zurückgreifen, Geotargeting funktioniert ohne die IP-Adresse nicht, usw.

Warum ist diese Frage wichtig?

Warum ist die Frage wichtig, ob IP-Adressen personenbezogen sind oder nicht? Wären sie personenbezogen, würde jede Übertragung, Verarbeitung oder Speicherung einer IP-Adresse der vorherigen Zustimmung der betroffenen Person bedürfen. Sind sie dagegen nicht personenbezogen, kann jedermann im Rahmen seines Geschäftsmodells auf IP-Adressen zurückgreifen, ohne dass dies der Zustimmung z. B. der User z.B. einer Webseite bedarf: Nach § 12 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG), darf „… der Diensteanbieter personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, … es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.“   (mehr …)