„tools“ 2015: Teilnahme am Panel zum Mobile und Location Based Advertising

Dr. Frank Eickmeier wird am 17.06.2015 auf der Messe “tools” an einem Panel zum Thema Mobile und Location Based Advertising teilnehmen, bei dem es um das Thema der passgenauen Kundenansprache durch den Einsatz von Mobile sowie Location Based Advertising geht.

Die Mehrheit der Smartphone-Nutzer in Deutschland nutzt ortsbezogene Dienste. Dadurch erschließt Location Based Advertising für werbetreibende Unternehmen eine Vielzahl neuer Möglichkeiten, ihre Zielgruppe in einem für die Werbebotschaft relevanten örtlichen Kontext zu erreichen und damit das Potenzial des Kanals Mobile für Vertrieb, Marketing und Kommunikation effizienter auszunutzen. Der Verkauf eigener Produkte und Dienstleistungen über mobile Endgeräte ist eine der Zukunftsherausforderungen für Unternehmen. Wo liegen die konkreten Anwendungsgebiete und welche Technologien sind heute bereits im Einsatz? Was die verschiedenen Formen des standortbezogenen Targetings auszeichnet und wie diese optimal angewendet werden, erläutern u.a. Experten der Fokusgruppen Mobile und Targeting des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. Weitere Informationen finden sich unter dem folgenden Link: http://www.tools-berlin.de/

Vortrag zu den datenschutzrechtlichen Vorgaben für Beacons auf der Mobikon

Am 11.5.2015 wird Rechtsanwältin Dr. Petra Hansmersmann, LL.M. (New York), auf dem Mobile Business-Kongress Mobikon in Frankfurt einen Vortrag zum Thema „(i)Beacons und Datenschutz – Was ist zu beachten?“ halten. Im Rahmen dieses Events wird ein Überblick über die beim Einsatz von Beacons zu beachtenden rechtlichen Rahmenbedingungen gegeben.

Ergänzende Informationen zum Kongressprogramm sind unter dem folgenden Link abrufbar:   http://www.mobikon.com/kongress/kongressprogramm/mobikon-kongressprogramm-buehne-4-11-mai-2015/

Neue Hinweise der Datenschutzbehörden zum Datenschutz im Mobile Bereich

Der Düsseldorfer Kreis, ein Zusammenschluss der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, hat unter Federführung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht eine „Orientierungshilfe“ für die Entwickler und Anbieter mobiler Apps veröffentlicht, die auf dessen Webseite abrufbar ist (http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/lda_daten/Orientierungshilfe_Apps_2014.pdf). Damit liegt erstmals ein ausführliches Dokument der nationalen Datenschutzbehörden vor, das sich eingehend mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Entwicklung von Apps befasst.

Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Punkte dieses Dokuments zusammen:

1. Neues zu den „personenbezogene Daten“?

Der Begriff der personenbezogenen Daten wird neuerdings durch die Behörden sehr umfassend ausgelegt. Ein personenbezogenes Datum im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG sei danach gegeben, soweit eine Information direkt oder auch nur mit Hilfe von Zusatzwissen auf eine Person zurückgeführt werden könne. Man müsse dabei nicht den Namen oder die Adresse dieser Person kennen. Es reiche vielmehr aus, wenn eine Person „identifizierbar“ sei. Vor diesem Hintergrund seien folgende Informationen als personenbezogene Daten zu qualifizieren:

IP-Adresse
Eindeutige Geräte- und Kartenkennungen, die dauerhaft mit dem Gerät bzw. der Karte verbunden sind. Die bekanntesten Kennungen sind:
IMEI
UDID
IMSI
MAC-Adresse
MSISDN

Aber auch der Name des Telefons, Standortdaten, Audiodaten sowie Daten für biometrische Erkennungsverfahren seien geeignet, eine einzelne Person eindeutig zu identifizieren und stellten daher personenbezogene Daten dar.

Das gleiche gelte auch für Informationen über die App-Nutzung, also Informationen darüber, welche App z.B. wann durch den Nutzer genutzt wurde. Auch letztere seien personenbezogene Informationen. (mehr …)