„tools“ 2015: Teilnahme am Panel zum Mobile und Location Based Advertising

Dr. Frank Eickmeier wird am 17.06.2015 auf der Messe “tools” an einem Panel zum Thema Mobile und Location Based Advertising teilnehmen, bei dem es um das Thema der passgenauen Kundenansprache durch den Einsatz von Mobile sowie Location Based Advertising geht.

Die Mehrheit der Smartphone-Nutzer in Deutschland nutzt ortsbezogene Dienste. Dadurch erschließt Location Based Advertising für werbetreibende Unternehmen eine Vielzahl neuer Möglichkeiten, ihre Zielgruppe in einem für die Werbebotschaft relevanten örtlichen Kontext zu erreichen und damit das Potenzial des Kanals Mobile für Vertrieb, Marketing und Kommunikation effizienter auszunutzen. Der Verkauf eigener Produkte und Dienstleistungen über mobile Endgeräte ist eine der Zukunftsherausforderungen für Unternehmen. Wo liegen die konkreten Anwendungsgebiete und welche Technologien sind heute bereits im Einsatz? Was die verschiedenen Formen des standortbezogenen Targetings auszeichnet und wie diese optimal angewendet werden, erläutern u.a. Experten der Fokusgruppen Mobile und Targeting des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. Weitere Informationen finden sich unter dem folgenden Link: http://www.tools-berlin.de/

FTC erzielt Einwilligung mit Nomi zur Nutzung von Beacons

Die US-amerikanische Federal Trade Commission (FTC) hat vor kurzem bekannt gegeben, dass sie mit der Firma Nomi Technologies eine Einigung erzielt hat, nachdem die FTC dem Unternehmen vorgeworfen hatte, dass es seine Kunden hinsichtlich der von ihm erhobenen Daten in die Irre geführt habe.

Nomi Technologies ist ein US-Unternehmen, das sich auf den Einsatz von Beacons spezialisiert hat. Unter Beacons versteht man eine Funktechnologie, die häufig im Retail-Bereich eingesetzt werden, um Kunden innerhalb eines Ladengeschäfts zu lokalisieren und ihnen z.B. ortsabhängige Angebote auf ihr Smartphone zu senden oder sie durch Geschäfte zu navigieren.

Die FTC hatte beanstandet, dass die Datenschutzerklärung von Nomi vorsah, dass in den Läden, die die Technologie von Nomi nutzten, ein Opt Out-Mechanismus bereitgestellt würde und die Verbraucher zudem in diesen Shops über den Einsatz der Beacons informiert werden würden. Dies sei jedoch nicht umgesetzt worden, da in den Läden weder ein Opt Out-Mechanismus verfügbar gewesen sei und zudem auch die Besucher nicht darüber informiert wurden, dass ein Tracking stattfand. Der FTC zufolge soll Nomi über die in den Läden installierten Sensoren in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Daten von ungefähr neun Millionen Smartphones erhoben haben, und zwar u.a. deren MAC-Adressen. Obwohl Nomi die MAC-Adressen vor der Speicherung verhasht hat, stellen nach Auffassung der FTC auch die verhashten Daten einen Identifier dar, der ein Smartphone eindeutig kennzeichne und der über einen längeren Zeitraum getrackt werden könne. (mehr …)

Vortrag zu den datenschutzrechtlichen Vorgaben für Beacons auf der Mobikon

Am 11.5.2015 wird Rechtsanwältin Dr. Petra Hansmersmann, LL.M. (New York), auf dem Mobile Business-Kongress Mobikon in Frankfurt einen Vortrag zum Thema „(i)Beacons und Datenschutz – Was ist zu beachten?“ halten. Im Rahmen dieses Events wird ein Überblick über die beim Einsatz von Beacons zu beachtenden rechtlichen Rahmenbedingungen gegeben.

Ergänzende Informationen zum Kongressprogramm sind unter dem folgenden Link abrufbar:   http://www.mobikon.com/kongress/kongressprogramm/mobikon-kongressprogramm-buehne-4-11-mai-2015/

Vortrag auf dem Online Marketing Forum am 05.05.2015 in Hamburg

Dr. Frank Eickmeier wird am 5. Mai 2015 einen Vortrag zum Thema „Facebook Website Custom Audiences“ halten. Der Vortrag wird sich insbesondere damit beschäftigen, welche rechtlichen Probleme beim Einsatz von Facebook Website Custom Audiences in der Praxis entstehen. Weitere Informationen zum Tagungsprogramm sowie die Möglichkeit zur Anmeldung beim Online Marketing Forum finden Sie unter dem folgenden Link:

http://www.onlinemarketingforum.de/Programm/Hamburg-05.-Mai-2015

Zur rechtlichen Zulassung von iBeacons

Jede neue Technologie ruft erst einmal rechtliche Bedenken auf, ob ihr Einsatz überhaupt datenschutzkonform ist. Für das Offline Targeting mit iBeacons gilt insoweit nichts anderes. Die Ideen für auf iBeacons basierende Geschäftsmodelle erscheinen dabei grenzenlos, da die digitale Verortung eines Kunden innerhalb eines Geschäftes völlig neue Potentiale für eine individuelle Kundenansprache birgt. Es wird wahrscheinlich nicht zu Unrecht erwartet, dass der stationäre Handel sich infolge dieser Technologie in den nächsten Jahren weitgehend verändern wird. Doch wie ist diese Technologie rechtlich einzuordnen?

Der technische Hintergrund

Das Wort „Beacon“ leitet sich von dem englischen Begriff für „Leuchtfeuer“ ab. Die Technologie der iBeacons basiert auf dem Prinzip Sender-Empfänger. In einem Raum werden kleine Sender (Beacons) als Signalgeber platziert, deren einzige Funktion es zunächst einmal ist, in den festgelegten Zeitintervallen Signale, nämlich eine Kombination aus Zahlen und Buchstaben, zu senden. Kommt ein Empfänger, also z. B. ein Besucher, mit einem Smartphone und einer darauf installierten Mobile-App, die für den Empfang von iBeacon-Signalen konfiguriert ist, in die Reichweite eines solchen Senders, empfängt es das Signal der Beacons und übergibt es an die auf dem Gerät installierte App weiter. Diese führt dann eine bestimmte, von der jeweiligen ID abhängige Aktion aus. Sind mehrere Beacons in Reichweite des Endgerätes, kann darüber hinaus die Position des Empfängers innerhalb eines bestimmten Standortes ermittelt werden. Die Datenübertragung selbst geschieht hierbei über die von Nokia bereits im Jahre 2006 entwickelte Bluetooth-Low-Energie (BLE)-Technologie. Datenschutzrechtlich bedeutsam ist dabei, dass jedes iBeacon also lediglich ein Funksignal aussendet, diese Signale aber nicht verarbeitet. Das Signal wird erst von den Smartphones erfasst und durch die darauf installierten Apps weiterverarbeitet. Dies hat zur Folge, dass eine iBeacon selbst keinerlei Kenntnisse über den Aufenthaltsort des jeweiligen Nutzers besitzt, und es bedeutet auch, dass jeder Nutzer die jeweilige App, die iBeacons verarbeitet, bewusst auf seinem Gerät installiert haben muss. Nur dann kann es zu einem Zusammenspiel zwischen einem iBeacon und einer App kommen.

Die datenschutzrechtliche Sicht

Aus der datenschutzrechtlichen Sicht ist daher zwischen dem iBeacon als Sender und der verarbeiteten App als Empfänger zu unterscheiden. (mehr …)