Fehlerhafte Einbindung von Google Analytics ist rechtswidrig !

Das Landgericht Hamburg hat bereits mehrfach entschieden, dass die fehlerhafte Einbindung von Google Analytics rechtswidrig ist.

Jeder der also Google Analytics einsetzt, muss auf seiner Website auch in der Datenschutzerklärung darauf hinweisen. Diese Verpflichtung folgt aus § 13 TMG, darauf wies das LG Hamburg  (Beschluss v. 09.08.2016 – Az.: 406 HKO 120/16) jetzt erneut hin. Google stellt hierfür spezielle Textbausteine zur Verfügung, die in die Datenschutzerklärung aufgenommen werden sollten. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass ein Mitbewerber eine einstweilige Verfügung erwirkt, wie im Fall des LG Hamburg geschehen.

Der Einsatz von Google-Analytics ohne Datenschutzhinweis ist abmahnbar – aber nicht nur das.

Das Landgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 10.03.2016 im Wege einer einstweiligen Verfügung einem Webseitenbetreiber untersagt, „Google-Analytics“ einzusetzen, ohne den Besucher des Internetangebotes zu Beginn des Nutzungsvorgangs hierüber zu informieren. Nach Ansicht des Landgerichtes Hamburgs verstoße der Webseitenbetreiber gegen seine Informationspflichten gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG (Telemediengesetz).

Danach muss nämlich jeder Betreiber einer Webseite den Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung von Daten unterrichten. Und das gilt auch für den Einsatz von Google-Analytics. Da die Vorschrift nach § 13 Abs. 1 TMG auch eine sog. „Marktverhaltensregelung“ nach § 3 a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb darstelle, könne ein Mitbewerber einen solchen Verstoß auch abmahnen.

Das Urteil zeigt, dass immer mehr Mitbewerber, aber auch Verbraucherschutzverbände gegen den Verstoß von datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgehen und Webseitenbetreibern durch einstweilige Verfügungen den Betrieb ihrer Webseite untersagen, sofern die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Umso wichtiger ist es in der Zukunft, datenschutzkonforme Datenschutzerklärungen dem Besucher einer Webseite zur Verfügung zu stellen. Denn das Urteil gilt natürlich nicht nur für den Einsatz von Google-Analytics, sondern für jedes Tool, dass ein Webseitenbetreiber einsetzt, ohne die Besucher der Webseite darüber zu informieren.

Anordnung gegen Google

Der Hamburger Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat in der vergangenen Woche gegenüber Google eine Verwaltungsanordnung erlassen. Das US-Unternehmen wird darin verpflichtet, Daten, die bei der Nutzung unterschiedlicher Google-Dienste anfallen, nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu erheben und zu kombinieren.
Nach Auffassung des Landesdatenschutzbeauftragten greife die bisherige Praxis der Erstellung von Nutzerprofilen durch Google weit über das zulässige Maß hinaus in die Privatsphäre der Google-Nutzer ein. Google wurde durch die Anordnung verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass deren Nutzer künftig selbst über die Verwendung der eigenen Daten zur Profilerstellung entscheiden können.

(mehr …)