Facebook Custom Audiences – doch datenschutzkonform ?

Die Bayerischen Datenschutzbehörden überprüfen derzeit den Einsatz von Facebook-Custom-Audiences. Zu diesem Zweck versendet das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) derzeit Fragebögen zu Facebook-Custom-Audiences und dessen Verwendung. Dieser Fragebogen erfasst beide derzeit häufig eingesetzten Varianten von Facebook-Custom-Audiences, nämlich der Einsatz von Facebook-Custom-Audiences über die eigenen Kundenlisten (CRM) und der Einsatz von Facebook-Custom-Audiences über die eigene Website (Custom Audiences from your Website).

In seinem Schreiben vertritt das BayLDA die Auffassung, dass der Einsatz von Facebook-Custom-Audiences über die Kundenlisten nur auf der Grundlage einer Einwilligung des Webseitennutzers zulässig ist.

Dagegen ist der Einsatz von Facebook-Custom-Audiences from your Website unter Beachtung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 TMG zulässig ! Das bedeutet, dass der Verwender in seiner eigenen Datenschutzerklärung über den Einsatz von Facebook-Custom-Audiences in seiner Datenschutzerklärung hinweisen muss und darüber hinaus ein Opt-Out-Verfahren zur Verfügung stellt, mit dem der Nutzer der Nutzung seiner Daten im Rahmen dieses Prozesses widersprechen kann.

Damit schafft das BayLDA immerhin für Facebook-Custom-Audiences from your Website endlich eine datenschutzrechtliche Klarstellung, die sehr erfreulich ist. Wie der Einsatz von Facebook-Custom-Audiences über die eigenen Kundenlisten endgültig durch das BayLDA entschieden wird, bleibt noch abzuwarten.

 

 

Einsatz von Facebook Custom Audiences – rechtswidrig?

Unternehmen, die Facebook Custom Audiences einsetzen, riskieren nach Auffassung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht die Eröffnung eines Bußgeldverfahrens.

Das Bayerische Landesamt hat in seinem kürzlich veröffentlichen Tätigkeitsbericht 2013/2014 die Ansicht vertreten, dass der Einsatz von „Facebook Custom Audiences“ rechtswidrig sei. Bei „Facebook Custom Audiences“  werden personenbezogene Datensätze, die als Identifier eine E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer besitzen, von Unternehmen anonymisiert (verhasht) und an Facebook übertragen. Facebook vergleicht diese Hashwerte der übermittelten Daten mit eigenen Hashwerten, die im Rahmen der Facebook-Nutzung erhoben wurden. Hierdurch kann Facebook eigene Facebook-Nutzer mit denen der Kunden abgleichen und diese identifizieren.

Beim Einsatz dieser Technologie wird für die Verschlüsselung das bekannte MD5-Verfahren verwendet. Nach Auffassung reicht dieses Verfahren für die Verschlüsselungszwecke nicht aus. Nach Ansicht des Bayerischen Landesamtes könne tatsächlich eine sog. „Brute-Force-Attacke“ dadurch deutlich beschleunigt werden, wenn ursprüngliche Klartexteigenschaften der MD5-gehashten Werte berücksichtigt werden. Wörtlich heißt es in dem Tätigkeitsbericht:

„E-Mail-Adressen bestehen oftmals aus Vornamen, Nachnamen, Punkten und Zahlen und sind dabei aufgrund einer statistischen Verteilung häufig bei wenigen E-Mail-Providern zu finden. Diese Annahme zugrunde gelegt, gehen wir bei einer – sehr vorsichtigen – Schätzung davon aus, dass mindestens 70 – 80 %  aller Hashwerte, die aus E-Mail-Adressen bestehen, von handelsüblichen PCs ohne größeren Aufwand „zurückgerechnet“ werden können“.

Facebook könne deshalb nach Ansicht des Bayerischen Landesamtes ohne wesentlichen Aufwand einen Hashwert bei der überwiegenden Zahl der Fälle zurückrechnen, wodurch auch nicht-Facebook-Nutzer betroffen sein können. Es komme deshalb trotz der vermeintlichen Anonymisierung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten die somit eine Einwilligung der betroffenen Personen bedürfe, deren Daten im Rahmen der „Custom Audiences“ an Facebook übermittelt werden. Da diese im Allgemeinen nicht vorliegen dürfte, sei von der Nutzung von „Facebook Custom Audiences“ abzuraten. Tatsächlich könne der Einsatz der „Custom Audiences“ ohne Einwilligung der Nutzer sogar eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit Bußgeldern sanktioniert werden kann.

Verhandlungen zur EU-Datenschutzreform treten in Schlussphase ein

Die seit geraumer Zeit bereits stattfindenden Verhandlungen zu einer Reformierung des EU-Datenschutzrechts treten in die Schlussphase ein: Nach der EU-Kommission und dem EU-Parlament hat sich am 15.6.2015 nun auch der Rat der EU auf eine Verhandlungsposition geeinigt, so dass nun die als „Trilog“ bezeichnete Verhandlungsphase beginnt, in der die EU-Institutionen versuchen werden, eine gemeinsame Position zu finden. Ziel ist es, diese Verhandlungen bis Ende 2015 abzuschließen, damit die Verordnung dann im Jahr 2018 in Kraft treten kann.

Worum geht es und was erwartet uns?

Bisher war die EU im Bereich Datenschutz nur über Richtlinien aktiv, die von den EU-Mitgliedstaaten zunächst noch in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Bei dem jetzt verhandelten Gesetzesvorhaben handelt es sich hingegen um eine Verordnung, die mitunter auch als EU-Gesetz bezeichnet wird, weil sie direkt anwendbares EU-Recht darstellt, das keiner weiteren Umsetzung bedarf.

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