EuGH: Besonderheiten der Online- und Fernsehwerbung bei Verbraucherinformationen berücksichtigen

In einem Gerichtsverfahren zu einer dänischen Werbekampagne bestehend aus TV- und Online-Spots sowie Online-Bannern (EuGH, C‑611/14 – Canal Digital Danmark) hat der Europäische Gerichtshof klar gestellt, dass die Informationspflichten des Verbraucherschutzrechts auch dann eingehalten werden müssen, wenn der Spot dafür eigentlich zu kurz ist. Das Urteil enthält wesentliche Grundsätze des Wettbewerbsrechts und ist deshalb für die Werbebranche von großer Bedeutung.

Das Gericht vertritt zunächst die Ansicht, dass bei der Umsetzung der Spielregeln des Wettbewerbs der konkrete Zusammenhang relevant ist. Das heißt, dass Beschränkungen des gewählten Werbemediums berücksichtigt werden können. Beispiele dafür sind neben TV- oder Online-Spots auch Online-Banner. Hier können manchmal nur schwer alle vom Verbraucherschutzrecht vorgeschriebenen Informationen aufgenommen werden. Bei der Anwendung des Gesetzes ist zwischen den durch das Medium bedingten räumlichen und zeitlichen Beschränkungen und den zu nennenden Produkteigenschaften abzuwägen. Maßstab ist dabei, dass dem Verbraucher alle für die Kaufentscheidung nötigen Informationen klar, verständlich und eindeutig zur Verfügung gestellt werden müssen.

Daraus folgt, dass sich Werbetreibende in bestimmten Fällen darauf berufen können, manche Informationen zum Beispiel erst auf einer Landingpage aufzuführen. Das ist aber nur dann möglich, wenn diese Informationen so komplex sind, dass sie in das Werbemedium nicht aufgenommen werden können. Im konkreten Fall setzte der Europäische Gerichtshof hier Grenzen: Das beklagte Unternehmen konnte sich nicht darauf berufen, dass der fragliche Spot zu kurz sei, um zumindest die notwendigen Preisangaben unterzubringen.

Wenn Sie Fragen haben, wie Sie die gesetzlichen Informationspflichten bei Ihrer Werbemaßnahme einhalten können, beraten wir Sie gern.

 

OLG München: Link auf EU-Streitbeilegungs-Plattform muss anklickbar sein

Sowohl die Gesetzeslage als auch die Rechtsprechung zur rechtssicheren Formulierung von Impressum, AGB und Datenschutzerklärung sind ständig im Fluss. Das bedeutet, dass man diese integralen Bestandteile jeder Website und jeder Online-Dienstleistung im Blick behalten sollte. Zuletzt berichteten wir über die Gesetzesänderung zum Schriftformerfordernis in AGB.

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München betrifft jetzt das Impressum: Dort muss bereits seit dem 9. Januar 2016 ein Link auf die Streitbeilegungsplattform der EU-Komission enthalten sein. Rechtsgrundlage ist Artikel 14 der Verordnung 524/2013 über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten.

Wenn der Link auf die URL „http://ec.europa.eu/consumers/odr/“ fehlt, kann der Rechtsverstoß von Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden. Es machen bereits erste Meldungen von Abmahnungen die Runde, auch einige Gerichte haben schon entschieden.

Wie der shopbetreiber-blog berichtet, hat das Oberlandesgericht München nun festgestellt, dass der Link auch anklickbar sein muss. Dies war bislang umstritten. Wer über das Internet Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbietet, sollte daher sein Impressum auf die korrekte Umsetzung dieser Vorschrift hin überprüfen, um dem Risiko teurer Abmahnungen zu begegnen.

Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Ihr Impressum, Ihre AGB oder Ihre Datenschutzerklärung auf den neuesten Stand bringen möchten, sprechen Sie uns gern an.

EuGH: Sind IP Adressen immer personenbezogene Daten? Und was ist mit der User ID?

In einem der für die Onlinebranche wichtigsten Urteile des europäischen Gerichtshofs seit Jahren hat der EuGH zu der Frage Stellung genommen, ob es sich bei dynamischen IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt oder nicht (Urteil vom 19. Oktober 2016, Az. C-582/14). Hintergrund war ein Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2014. Dem BGH ging es insbesondere um eine Frage: Ist eine IP-Adresse, die ein Anbieter von Online-Diensten im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen ein personenbezogenes Datum, selbst wenn nur ein Dritter (hier: ein Zugangsanbieter) über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt?

Diese Frage ist für die Onlinebranche natürlich von herausragender Bedeutung. Wäre eine IP-Adresse ein personenbezogenes Datum, dann benötigte jeder, der eine solche IP-Adresse verarbeitet und zum Beispiel speichert, eine gesetzliche Rechtfertigung oder die Einwilligung der betroffenen Person. Wäre eine IP-Adresse dagegen ein anonymes Datum, würden die Datenschutzgesetze nicht zur Anwendung gelangen. Die Verarbeitung einer IP-Adresse wäre dann ohne Zustimmung des Betroffenen zulässig.

Der EuGH gelangte zu dem Ergebnis, dass eine dynamische IP-Adresse für den Anbieter einer Webseite ein personenbezogenes Datum darstelle, wenn er „über rechtliche Mittel“ verfüge, die es ihm erlauben, die betreffende Person anhand der Zusatzinformationen, über die der Internetzugangsanbieter dieser Person verfüge, bestimmen zu lassen. Allerdings könnten die Betreiber von Websites ein „berechtigtes Interesse“ haben, solche Daten zu speichern. Eine nationale Vorschrift wie zum Beispiel § 15 TMG (Telemediengesetz), die eine solche Speicherung verbiete, würde daher gegen europäisches Recht verstoßen.

Zwar sei eine dynamische IP-Adresse unstreitig keine Information, die sich auf eine bestimmte natürliche Person beziehen, da sich aus ihr unmittelbar weder die Identität der natürlichen Person ergäbe, der der Computer gehört, von dem aus eine Webseite aufgerufen wird, noch die Identität einer anderen Person, die diesen Computer benutzen könnte. Die IP-Adresse stelle jedoch unter gewissen Voraussetzungen Informationen über eine bestimmbare natürliche Person dar. Dies sei dann der Fall, wenn eine dynamische IP-Adresse mit Zusatzinformationen verknüpft sei, über die der Internetzugangsanbieter verfüge und welche „vernünftigerweise“ zur Bestimmung der betreffenden Person eingesetzt werden können. Deshalb sei eine dynamische IP-Adresse dann ein personenbezogenes Datum, wenn der Anbieter von Onlinediensten „über Mittel verfüge, die vernünftigerweise eingesetzt werden können“, um mithilfe Dritter, und zwar der zuständigen Behörde und dem Internetzugangsanbieter, die betreffende Person anhand der gespeicherten IP-Adresse bestimmen zu lassen. Dies sei bei dem Anbieter einer Website der Fall, denn dieser verfüge über rechtliche Mittel, die es ihm erlauben, die betreffende Person anhand der zu Informationen, über die der Internetzugangsanbieter dieser Person verfüge, bestimmen zu lassen, zum Beispiel im Rahmen eines Strafverfahrens.

Der EuGH machte aber auch deutlich, dass dort, wo diese rechtlichen Mittel nicht bestünden, davon auszugehen sei, dass entsprechende Daten als anonym zu betrachten wären.

Dieser Nebensatz hat für die Onlinebranche möglicherweise eine äußerst wichtige Bedeutung. Denn damit eröffnet der EuGH den Spielraum, Online-Identifier wie Cookie-IDs als anonymes Datum zu betrachten. Denn in diesen Fällen bestehen gerade keine rechtlichen Mittel, die es jemanden erlauben würden, die betreffende Person anhand der Informationen, über die ein anderer verfüge, bestimmen zu lassen. Der EuGH machte deutlich, dass ihm die nur die theoretische Möglichkeit einer De-Anonymisierung nicht ausreiche. Im Klartext wendete sich der EuGH damit von der auch in Deutschland vertretenen sogenannten „absoluten Theorie“ ab. In Teilen der Literatur wird deshalb bereits die Schlussfolgerung gezogen, der EuGH gestattete die Verarbeitung von anonymen Onlinekennummern, zum Beispiel im Rahmen von Big Data, zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten oder – weitaus wichtiger – im Rahmen von Onlinewerbemaßnahmen (z.B. beim Re-Targeting, OBA etc.). Ob der EuGH wirklich so weit gehen wollte, bleibt abzuwarten. Aber eines steht jedenfalls fest: Es ist seit der Entscheidung des EuGH mehr als zweifelhaft, ob die von den deutschen Aufsichtsbehörden vertretene absolute Theorie noch aufrecht erhalten werden kann. Und ebenso zweifelhaft ist es, ob die Ausführungen des EuGH zu IP-Adressen auf Online-Identifier wie Cookie-IDs ohne weiteres übertragen werden können.

Möchten Sie noch mehr zu diesem Thema wissen, insbesondere zu der Frage, wie sich das Urteil auf Ihr Geschäftsmodell auswirkt, dann rufen Sie uns an.

Dr. Frank Eickmeier, Tel. 040 414 0000, Eickmeier@unverzagt.law

BGH: Geo-Targeting kann irreführend sein, wenn es „Streuverluste“ aufweist.

Der Bundesgerichtshof hat vor kurzem (Urteil vom 28.04.2016, Az.: I ZR 23/15) entschieden, dass ein Geo-Targeting irreführend sein kann, wenn es Streuverluste aufweist, also Werbebanner im Rahmen eines Geo-Targetings aus Regionen abgerufen werden können, die außerhalb des jeweiligen Absatzgebietes des beworbenen Produktes sind. Der BGH liess noch nicht einmal einen Streuverlust von 5% zu.

Es ging in dem Fall darum, dass ein Anbieter von Internetanschlüssen ausschließlich in Baden-Württemberg tätig war. Er bewarb seine Produkte mit Werbebannern im Rahmen einer Geo-Targetingkampagne. Dabei beabsichtigte dieser Kabelnetzbetreiber seine Werbebanner nur an solche Kunden ausliefern zu lassen, die in Baden-Württemberg wohnten. Dennoch kam es dazu, dass aufgrund technischer Besonderheiten die fragliche Bannerwerbung auch außerhalb des Gebietes von Baden-Württemberg, wenn auch nur in einem kleinen Umfang von bis zu 5%, abgerufen werden konnten. Ein Mitbewerber dieses Unternehmens verklagte den Kabelnetzbetreiber aus Baden-Württemberg daraufhin wegen Irreführung der Verbraucher.

Der Bundesgerichtshof gab nunmehr in letzter Instanz dieser Klage Recht. Nach Ansicht des BGH sei ein Geo-Targeting irreführend, wenn die konkrete Werbung außerhalb des Absatzgebietes noch in einem spürbaren Umfang (hier: bis zu 5% der Abrufe) abrufbar bleibe. Denn nach § 5 UWG sei eine irreführende geschäftliche Handlung unlauter, wenn sie geeignet sei, den Verbraucher „… zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Erforderlich sei, dass die Werbung geeignet wäre, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen“. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, denn die Werbung sei geeignet, die irregeführten Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten. Denn sie werden dazu veranlasst, sich durch Aufruf der Webseite des Werbetreibenden sich näher mit dessen Angebot zu befassen. Das reiche für eine „geschäftliche Entscheidung“ aus. Diese „Anlockwirkung“ entstehe bereits mit dem veröffentlichen des Werbebanners, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Irreführung noch rechtzeitig vor einem Bestellvorgang ausgeräumt werde, wenn ein Verbraucher durch Klick auf den Banner dann auf der Webseite des Unternehmens landen würde. Unerheblich sei auch, dass nur 5% der angesprochenen Verbraucher möglicherweise in die Irre geführt würden, denn auch das sei „irrelevant“.

Was bedeutet das für die Praxis?

Zukünftig wird man bei Geo-Targetingkampagnen genauer hinschauen müssen. Gerade für Agenturen ist es daher wichtig, gegenüber den technischen Dienstleistern vertraglich sicher zu stellen, dass ein in Auftrag gegebenes Geo-Targeting gerade nicht die oben beschriebenen Streuverluste von „bis zu 5%“ besitzt. Vorsorglich sollte man auch in dem jeweiligen Vertrag eine Klausel mit aufnehmen, die sinngemäß darauf hinausläuft, dass der jeweilige Technologieanbieter und/oder Vermarkter sich verpflichtet, im Falle der Verletzung dieser Regeln die beauftragende Agentur und ihren Kunden von allen Ansprüchen Dritter freistellt. Sonst bleibt der schwarze Peter bei der Agentur und letztlich bei ihrem Kunden.

 

 

Fehlerhafte Einbindung von Google Analytics ist rechtswidrig !

Das Landgericht Hamburg hat bereits mehrfach entschieden, dass die fehlerhafte Einbindung von Google Analytics rechtswidrig ist.

Jeder der also Google Analytics einsetzt, muss auf seiner Website auch in der Datenschutzerklärung darauf hinweisen. Diese Verpflichtung folgt aus § 13 TMG, darauf wies das LG Hamburg  (Beschluss v. 09.08.2016 – Az.: 406 HKO 120/16) jetzt erneut hin. Google stellt hierfür spezielle Textbausteine zur Verfügung, die in die Datenschutzerklärung aufgenommen werden sollten. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass ein Mitbewerber eine einstweilige Verfügung erwirkt, wie im Fall des LG Hamburg geschehen.