Die „Planet49“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs – warum die Frage nach den Cookies immer noch nicht geklärt ist

Mit dem heutigen Urteil des Bundesgerichtshofs ging das Verfahren zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und der Planet49 GmbH, einer Anbieterin von Online-Gewinnspielen, zu Ende. Der Prozess hatte insbesondere die Frage nach der rechtlichen Wirksamkeit der Einwilligung von Website-Besuchern in die Speicherung von Marketing-Cookies zum Gegenstand. Diese Frage wurde dadurch aufgeworfen, dass die Beklagte im Jahre 2013 ein Gewinnspiel auf ihrer Website veranstaltet hatte. Hierfür gelangte der Nutzer auf eine Seite mit einem Webformular, auf dem er Namen und Anschrift angeben musste, wobei sich unter den Eingabefeldern für die Anschrift zwei Einverständniserklärungen mit Ankreuzfeldern befanden. Das erste Ankreuzfeld war nicht mit einem voreingestellten Häkchen versehen. Das hier zu erteilende Einverständnis bezog sich auf Werbung durch Sponsoren und Kooperationspartner der Beklagten per Post, Telefon, E-Mail oder SMS. Die Nutzer konnten die Sponsoren und Kooperationspartner selbst auswählen und ihr Einverständnis jederzeit widerrufen.

Das weitere Ankreuzfeld war bereits mit einem voreingestellten Häkchen versehen. Dieser voreingestellte Haken konnte zwar entfernt werden, eine Teilnahme am Gewinnspiel war allerdings nur möglich, wenn der Nutzer mindestens eines der beiden Felder mit einem Haken versah. Der Nutzer sollte im Rahmen dieser Erklärung dahin gehend einwilligen, dass ein mit einer Tracking-ID versehenes Cookie auf dem Endgerät gespeichert werden sollte:

„Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die [Beklagte], nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches [die Beklagte] eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier [Link zur Datenschutzerklärung].“

Der Nutzer wurde ferner darauf hingewiesen, dass mittels der gespeicherten ID jeder Besuch auf den Websites eines für Remintrex registrierten Werbepartners festgehalten würde und darüber hinaus erfasst würde, für welche Produkte sich der Nutzer interessiert und welche er kauft.

Während das Landgericht Frankfurt am Main die Beklagte zur Unterlassung beider Einverständniserklärungen verurteilte, erzielte der Kläger im Rahmen der Berufung lediglich mit dem Antrag bezüglich der Nutzung von Cookies bei voreingestellten Einwilligungserklärungen Erfolg. Nachdem das OLG Frankfurt die Revision zum Bundesgerichtshof zuließ, strengte der BGH ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof an, um insbesondere die Frage nach der Wirksamkeit von Einwilligungen in die Setzung von Cookies unionsrechtlich klären zu lassen. Im rechtlichen Fokus standen hierbei Auslegungsfragen zu Art. 5 Abs. 3 und Art. 2 lit. f der ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG (in Deutschland umgesetzt in § 15 Abs. 3 Telemediengesetz) in Verbindung mit Art. 2 lit. h der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a der Datenschutzgrundverordnung 2016/679. Am 1. Oktober 2019 verkündete der EuGH das so genannte Planet49-Urteil und stellte fest, dass für eine wirksame Einwilligung eine aktive Handlung des Einwilligenden zu verlangen ist wofür vorausgewählte Checkboxen nicht ausreichen (siehe unseren Beitrag im Blog). Der EuGH begründete dies damit, dass eine voraktivierte Checkbox keine Aktivität des Nutzers darstelle. Vielmehr bestünde die Handlung des Nutzers bei voreingestellten Kästchen lediglich darin, die Voreinstellung abzuwählen.

Der BGH übernahm mit seinem heutigen Urteil diese Rechtsauslegung des EuGH und brachte das Gerichtsverfahren zum Abschluss. Bislang ist lediglich die Pressemitteilung öffentlich, die ausführlichen Entscheidungsgründe werden erst in den nächsten Tagen veröffentlicht. Der wichtigste Satz in der Pressemitteilung lautet wie folgt:

„§ 15 Abs. 3 Satz 1 TMG ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG in der durch Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/136/EG geänderten Fassung dahin richtlinienkonform auszulegen, dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist.“

Die ersten Reaktionen auf das Urteil und insbesondere auf diesen Kernsatz sind sehr unterschiedlich – und der Teufel liegt im Detail. Korrekt formuliert es aus unserer Sicht zum Beispiel der ARD-Rechtsexperte Frank Bräutigam:

Die Betonung liegt hier auf dem Wort Wenn. Denn die grundsätzliche Frage, Ob eine Einwilligung für das Setzen von Marketing-Cookies erforderlich ist, hatte der BGH (ebensowenig wie der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren) nicht zu entscheiden. Anders ausgedrückt: Die eigentlich spannende, in der Onlinemarketing-Branche seit Jahren diskutierte Frage, ob man sich für die Verarbeitung pseudonymer Nutzerdaten zu Werbezwecken statt einer Einwilligung auch auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen kann (wie es der Erwägungsgrund 47 der DSGVO auch ausdrücklich erwähnt), dazu findet sich – zumindest in der Pressemitteilung – keine Silbe. Der BGH stellt lediglich fest, dass das Inkrafttreten der DSGVO die deutsche Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie im Telemediengesetz unberührt lasse. Die derzeitige parallele Regelung in DSGVO und TMG wird also nicht aufgelöst.

Dennoch verstehen viele die vom Bundesgerichtshof jetzt vorgegebene richtlinienkonforme Auslegung des § 15 Abs. 3 TMG als klare Marschroute, dass Online-Publisher für das Setzen von Marketing-Cookies zukünftig eine ausdrückliche Einwilligung ihrer Nutzer einholen müssen. (Damit widerspricht das Urteil übrigens der im März 2019 veröffentlichten Auffassung der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, die deutsche Vorschrift sei als europarechtswidrig anzusehen und daher überhaupt nicht mehr anwendbar.) Bereits in den letzten Wochen war zu beobachten, dass große Online-Medien wie Spiegel Online auf Einwilligungsmodelle umstiegen.

Dabei bringt die Einwilligung als Rechtsgrundlage für das Onlinemarketing einen Strauß neuer Probleme mit sich: Wie können Online-Publisher Einwilligungen wirksam einholen, auf die sich alle am Onlinemarketing beteiligten Unternehmen stützen können, ohne ihren Nutzern völlig überfrachtete Popups anzeigen zu müssen? Wie kann die nach der DSGVO jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung in dieser Kette praktisch umgesetzt werden? Was geschieht, wenn Nutzer die Einwilligung massenhaft verweigern und so das Geschäftsmodell werbefinanzierter Online-Angebote unterlaufen? Viele Branchenmitglieder setzen ihre Hoffnungen derzeit in das Transparency and Consent Framework 2.0 des Branchenverbands IAB, dass die Verarbeitung von Nutzerdaten auf der Grundlage von Einwilligungen standardisieren soll.

Eigentlich liegt das Problem aber ganz woanders: Denn der europäische Gesetzgeber hatte ursprünglich beabsichtigt, die Frage des Onlinemarketings in der geplanten ePrivacy-Verordnung – als Nachfolgerin der alten ePrivacy-Richtlinie und Schwestergesetz zur Datenschutzgrundverordnung – neu zu regeln. Weil jedoch im Europäischen Rat keine Einigkeit über die Frage erzielt werden konnte, wie der Schutz der Privatsphäre der betroffenen Nutzer mit dem bestehenden Geschäftsmodell werbefinanzierter Onlineangebote zu vereinbaren ist, liegt der Plan seit Jahren auf Eis. Vielleicht gibt das heutige Urteil des Bundesgerichtshof der deutschen Ratspräsidentschaft in der zweiten Jahreshälfte 2020 jetzt den entscheidenden Impuls. Zumindest auf nationaler Ebene hat die deutsche Bundesregierung bereits eine Anpassung des Telemediengesetzes angekündigt.

Europäischer Datenschutzausschuss: Richtlinie zu den Anforderungen an die Einwilligung unter der DSGVO

Auch wenn der europäische Datenschutzausschuss (EDSA) die vielen geläufige Art. 29 Datenschutzgruppe bereits mit Einführung der Datenschutzgrundverordnung im Mai 2018 abgelöst hat, ist er bislang in der Öffentlichkeit noch nicht besonders in Erscheinung getreten. Das hat sich Anfang Mai geändert, denn die aus Vertretern der nationalen Datenschutzbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) bestehende Organisation hat am 4. Mai eine Richtlinie zum Umgang mit Einwilligungen nach der DSGVO veröffentlicht, mit der sie die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung insbesondere im Zusammenhang mit dem Betrieb von Webseiten weiter konkretisiert.

In weiten Teilen entspricht die neue Richtlinie dabei dem früheren Arbeitspapier der Artikel-29-Datenschutzgruppe WP 259.01. Aufgrund aktueller Entwicklungen in der Onlinewelt sah sich der Ausschuss aber offensichtlich veranlasst, zwei Themen im Zusammenhang mit der Einwilligung genauer zu beleuchten: Zum einen die Zulässigkeit von so genannten „Cookie-Walls“, zum anderen die Frage, ob die bloße Weiternutzung einer Webseite zum Beispiel durch Scrollen eine Einwilligung darstellen kann.

1. „Cookie-Walls“

Neu sind die Ausführungen des EDSA zu so genannten „Cookie-Walls“ in den Rz. 38-41 der Richtlinie. In diesem Abschnitt geht es grundsätzlich um die Frage der Freiwilligkeit der Einwilligung und das Kopplungsverbot in Art. 7 Abs. 4 DSGVO.

Art. 7 Abs. 4 DSGVO sieht vor:

„Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.“

Der EDSA argumentiert zunächst, dass eine Einwilligung nicht freiwillig sein kann, wenn sie zur Voraussetzung für die Durchführung eines Vertrages oder die Erbringung einer Dienstleistung gemacht wird und die Daten nicht erforderlich für diesen Dienst sind. Anders sieht es hingegen aus, wenn der von der Datenverarbeitung Betroffene eine Auswahlmöglichkeit hat: Lässt der Verantwortliche ihn entscheiden, ob er (a) in eine Datenverarbeitung einwilligen möchte, die für die Erbringung des Dienstes nicht erforderlich ist, oder (b) er einen gleichwertigen Dienst ohne Einwilligung in die Datenverarbeitung nutzen kann, so ist von einer Freiwilligkeit auszugehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die vom selben Verantwortlichen angebotenen Dienste wirklich gleichwertig sind.

Anders sieht es nach Ansicht des EDSA hingegen aus, wenn der Verantwortliche den Nutzer vor folgende Wahl stellt: (a) „Sie nutzen meinen Dienst und willigen in eine Datenverarbeitung ein, die für die Erbringung des Dienstes nicht erforderlich ist“, oder (b) „Sie nutzen einen vergleichbaren Dienst eines anderen Anbieters, der ohne Einwilligung in die Datenverarbeitung funktioniert“. Ein solches „Aussperren“ der Nutzer mit Verweis auf Fremdangebote stellt in den Augen des Ausschusses keine echte gleichwertige Wahlmöglichkeit für Nutzer da, weshalb die auf eine solche Auswahlmöglichkeit erteilte Einwilligung als unwirksam, weil nicht freiwillig, eingestuft wird.

Als Beispiel führt der EDSA folgenden Fall an (von uns frei übersetzt):

„Beispiel 6a: Ein Website-Anbieter setzt ein Skript ein, das die Sichtbarkeit von Inhalten blockiert, mit Ausnahme einer Aufforderung zur Annahme von Cookies und der Information, welche Cookies gesetzt werden und zu welchen Zwecken Daten verarbeitet werden. Es gibt keine Möglichkeit, auf den Inhalt zuzugreifen, ohne auf die Schaltfläche „Cookies akzeptieren“ zu klicken.

Da der betroffenen Person keine echte Wahlmöglichkeit geboten wird, wird ihre Zustimmung nicht frei gegeben. Dies stellt keine gültige Einwilligung dar, da die Bereitstellung des Dienstes davon abhängt, dass die betroffene Person auf die Schaltfläche „Cookies akzeptieren“. Es wird keine echte Wahlmöglichkeit angeboten.“

Für „Cookie-Walls“ bedeutet dies zukünftig:

  • Die Einwilligung des Nutzers ist nur freiwillig, wenn es eine Möglichkeit gibt, das Webangebot eines Webseitenbetreibers auch ohne Einwilligung in eine nicht für den Betrieb der Webseite erforderliche Datenverarbeitung (beispielsweise der Einsatz von Marketing-Cookies) zu nutzen.
  • Der Webseitenbetreiber darf dabei nicht auf ein Drittangebot als Alternative verweisen.
  • Erlaubt bleibt demnach ein „Abo-oder-Tracking-Modell“, wie es ursprünglich derstandard.at in Österreich entwickelte und das nun auch auf deutschen Nachrichtenwebseiten anzutreffen ist, unter anderem bei spiegel.de oder zeit.de. Hier wird dem Nutzer vom selben Anbieter eine echte Wahlmöglichkeit gegeben, das Webseitenangebot entweder mit der (nicht erforderlichen) Datenverarbeitung zu nutzen, oder aber ein Abo abzuschließen und die (nicht erforderlichen) Datenverarbeitung zu vermeiden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die angebotenen Dienste gleichwertig sein müssen. Wann von einer Gleichwertigkeit ausgegangen werden kann, wird vom EDSA leider nicht erwähnt. Aus unserer Sicht ist dieser Punkt alles andere als unproblematisch, insbesondere im Zusammenhang mit Presse-Webseiten: Wie der Fall derstandard.at zeigt, in dem sich ein Nutzer über das Abo-Modell bei der zuständigen Datenschutzbehörde beschwert hatte, werden die Aufsichtsbehörden die Gleichwertigkeit der Dienste im Wesentlichen danach bewerten, wie hoch der Preis für das Abo-Modell ist. So entschied auch die österreichische Datenschutzbehörde im Fall derstandard.at (den Beschluss gibt es hier zum Nachlesen): „Das O**-Abo ist mit einem Preis von 6 Euro monatlich ab dem zweiten Monat auch keine unverhältnismäßig teure Alternative.“ Dass sich nun Datenschutzaufsichtsbehörden dazu aufschwingen, ohne explizite gesetzliche Grundlage über die Preiskalkulation von Presseorganen zu entscheiden, muss rechtlich – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Pressefreiheit nach dem Grundgesetz auch eine „Pressefinanzierungsfreiheit“ beinhaltet – als zweifelhaft bewertet werden.

2. Weiterscrollen ist keine Einwilligung

Nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO muss die Einwilligung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden. Es bedarf also einer ausdrücklichen Erklärung oder einer anderen, eindeutig bestätigenden Handlung. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob nicht auch dann von einer eindeutig bestätigenden Handlung ausgegangen werden kann, wenn der Webseitenbetreiber den Nutzer darauf hinweist Durch weiterscrollen/weitersurfen willigen Sie in die Datenverarbeitung ein“ und der Nutzer anschließend genau solche Handlungen vornimmt.

Diesem Ansatz schiebt der EDSA einen deutlichen Riegel vor (Beispiel 16 der Richtlinie):

„Aktionen wie das Scrollen oder Streichen durch eine Webseite oder ähnliche Benutzeraktivitäten genügen unter keinen Umständen dem Erfordernis einer eindeutigen und bestätigenden Handlung“ (Rz. 86 der Richtlinie)

Als Begründung führt der Ausschuss an, dass solche Aktionen sich nur schwer von anderen Aktivitäten oder Interaktionen eines Benutzers unterscheiden ließen. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass Nutzer den Hinweis auf die Einwilligung durch Weiterscrollen wirklich vor der Interaktion zur Kenntnis nehmen würden, weil die Vielzahl von Cookie- und Consent-Bannern mittlerweile dazu führe, dass eine gewisse Müdigkeit der Nutzer entstehe und Hinweise nicht mehr wirklich gelesen würden. Darüber hinaus sei es in einem solchen Fall für den Nutzer kaum möglich, die Einwilligung auf eine Art und Weise zu widerrufen, die so einfach ist wie die Erteilung der Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 S. 4 DSGVO).

Dass das bloße Weitersurfen keine aktive Einwilligung mehr darstellt, hatten wir bereits in unserer Besprechung des EuGH-Planet-49-Urteils hier im Blog dargestellt (Link). Insofern ist diese Klarstellung des europäischen Datenschutzausschusses für Eingeweihte nichts Neues – insbesondere in Italien und Spanien wurde diese Rechtsauffassung aber noch vertreten.

Trotzdem können Verantwortliche in anderen Zusammenhängen weiterhin auf einen Consent-Flow setzen, bei dem auch physische Bewegungen als eindeutige bestätigende Handlungen akzeptiert werden. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen müssen dafür Mehrdeutigkeiten vermeiden und sicherstellen, dass die Handlung, durch die die Einwilligung erteilt wird, von anderen Handlungen klar unterschieden werden kann.

Als Beispiel nennt der EDSA (frei übersetzt):

„Beispiel 15: Streichen eines Balkens auf einem Bildschirm, Winken vor einer smarten Kamera oder Drehen eines Smartphones etwa im Uhrzeigersinn oder in einem Achter-Bewegung können Optionen sein, um eine Einwilligung wirksam zu erteilen, solange vorab eindeutige Informationen zur Verfügung gestellt werden, dass mit dieser Bewegung die Zustimmung zu einer bestimmten Anfrage erteilt wird (zum Beispiel „wenn Sie diesen Balken nach links streichen, erklären Sie sich mit der Verwendung von Information X für den Zweck Y einverstanden. Wiederholen Sie die Bewegung zur Bestätigung.“).“

Praktische Folgen kurz zusammengefasst:

  • Sofern Sie bislang auf das Einholen einer Einwilligung durch bloßes Weitersurfen des Nutzers gesetzt haben, sollten Sie dies spätestens jetzt dringend umstellen. Entsprechende Texte sind aus Consent-Bannern zu löschen.
  • Abseits von Webseiten können physische Bewegungen auch weiterhin zur Einholung einer Einwilligung (bspw. in Apps durch Swipen eines Balkens) eingesetzt werden, sofern sich die Bewegung klar von üblichen Bewegungen bei der Nutzung des Dienstes unterscheidet und der Nutzer vorab informiert wird.

Insgesamt ist abschließend darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Vorgaben in den Richtlinie des EDSA nicht um verbindliche rechtliche Vorgaben handelt, sondern nur um die bloße Auffassung der nationalen europäischen Aufsichtsbehörden. Insofern haben die Ausführungen keinen bindenden Charakter und deuten nur an, in welche Richtung sich die Aufsichtsbehörden in ihrer Aufsichtspraxis wohl entwickeln werden. Letztlich werden die Gerichte entscheiden.

Neues von der ePrivacy-Verordnung

Neuer Entwurf mit Bedeutung für die Online-Werbebranche vorgelegt

Die von vielen totgesagte ePrivacy-Verordnung lebt noch. Nachdem es der finnischen Ratspräsidentschaft angesichts zahlreicher Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedsstaaten nicht gelungen war, einen Konsens zu finden, hieß es Ende 2019, dass ein komplett neuer Entwurf her müsse. Nun hat die kroatische Ratspräsidentschaft jedoch am 21. Februar 2020 auf Basis des bisherigen Entwurfs einige Änderungen vorgeschlagen, die insbesondere für die Online-Werbebranche relevant sind.

Geändert werden sollen nach dem neuen Entwurf die Artikel 6 und 8 sowie die dazugehörigen Erwägungsgründe. Maßgeblich für die Onlinewerbebranche sind die Änderungen in Art. 8 („Schutz der Endgeräteinformationen von Endbenutzern“), der als Nachfolgenorm zu Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie den Einsatz von Tracking-Technologien (wie z.B. Cookies) regeln soll.

Nun doch: Interessenabwägung wie in der DSGVO

Nachdem die bisherigen Entwürfe der ePrivacy-Verordnung vor allem auf die Einwilligung beim Einsatz von Tracking-Technologien setzten, wird durch den neuen Entwurf nun eine Abwägungslösung ins Spiel gebracht, die in Teilen an die aus der DSGVO bekannte Interessenabwägung in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erinnert.

Der neu eingefügte Art. 8 Abs. 1 lit. g ePrivacy-VO-E lautet:

„1. The use of processing and storage capabilities of terminal equipment and the collection of information from end-users’ terminal equipment, including about its software and hardware, other than by the end-user concerned shall be prohibited, except on the following grounds: […]

(g) it is necessary for the purpose of the legitimate interests pursued by a service provider to use processing and storage capabilities of terminal equipment or to collect information from an end-user’s terminal equipment, except when such interest is overridden by the interests or fundamental rights and freedoms of the end-user.

The end-user’s interests shall be deemed to override the interests of the service provider where the end-user is a child or where the service provider processes, stores or collects the information to determine the nature and characteristics of the end-user or to build an individual profile of the end-user or the processing, storage or collection of the information by the service provider contains special categories of personal data as referred to in Article 9(1) of Regulation (EU) 2016/679.“

Danach soll der Einsatz von Tracking-Technologien, die auf Informationen aus dem Endgerät des Nutzers zugreifen oder die Verarbeitungs- und Speichermöglichkeiten des Endgeräts nutzen, dann zulässig sein, wenn dies für die Verfolgung berechtigter Interessen des Diensteanbieters erforderlich ist, es sei denn, die berechtigten Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten des Nutzers überwiegen.

Die berechtigten Interessen der Diensteanbieter werden zunächst einmal nicht auf bestimmte Zwecke des Zugriffs beschränkt. Damit kommt der Vorschlag auf den ersten Blick der Werbewirtschaft entgegen, denn er erlaubt im Prinzip auch den Einsatz von Cookies oder Pixeln für das Ausspielen von Werbung.

Besonderheiten im Rahmen der Interessenabwägung

Anders als in der DSGVO hat die kroatische Ratspräsidentschaft es aber nicht bei einer bloßen Generalklausel belassen, sondern noch im Normtext selbst Fälle formuliert, in denen die Abwägung regelmäßig zugunsten der Nutzer ausfällt.

Nach der Norm wird davon ausgegangen, dass die Interessen der Endnutzer überwiegen,

  • wenn der Endnutzer ein Kind ist oder
  • wenn der Diensteanbieter die Informationen verarbeitet, speichert oder sammelt, um „das Wesen und die Eigenschaften des Endnutzers“ zu bestimmen oder
  • um ein individuelles Profil des Endnutzers zu erstellen, oder
  • wenn die Verarbeitung, Speicherung oder Sammlung der Informationen durch den Diensteanbieter besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Abs. 1 DSGVO enthält.

Neben diesen Regelbeispielen, in denen von einem Überwiegen der Nutzerinteressen ausgegangen wird, enthält der Entwurf im Erwägungsgrund (ErwG) 21b eine genauere Beschreibung der in der Abwägung zu berücksichtigenden Punkte sowie der berechtigten Interessen des Endnutzers.

So ist nach ErwG 21b in der Abwägung zentral, ob ein Endnutzer vernünftigerweise mit einem Tracking rechnen muss. Hierzu heißt es im Entwurf:

„Ein berechtigtes Interesse könnte geltend gemacht werden, wenn der Endbenutzer im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung mit dem Dienstanbieter vernünftigerweise eine solche Speicherung, Verarbeitung oder Sammlung von Informationen in oder von seinem Endgerät erwarten kann.“

Als Beispiele führt der Entwurf etwa die Behebung von Sicherheitslücken oder die Betrugsprävention an.

Sehr interessant ist, dass der Entwurf für Anbieter von Diensten, „welche die Meinungs- und Informationsfreiheit (auch für journalistische Zwecke) gewährleisten, wie zum Beispiel Online-Zeitungen oder andere Presseveröffentlichungen oder audiovisuelle Mediendienste“, eine Sonderregelung vorsieht. Sie können sich – trotz der Ausnahmetatbestände – auf berechtigte Interessen stützen, wenn ihre Dienste ohne direkte Geldzahlung zugänglich sind und ganz oder überwiegend durch Werbung finanziert werden, vorausgesetzt der Endnutzer erhält klare, präzise und benutzerfreundliche Informationen über die Zwecke der verwendeten Cookies oder ähnlicher Techniken. Für journalistische Inhalte kann das „berechtigte Interesse“ also auch ein Finanzierungsinteresse bedeuten.

Besonders problematisch für die Online-Werbebranche sind die Ausnahmegründe (2) und (3) in der neu geschaffenen Norm. Aufgrund der Formulierung ist zu befürchten, dass das normale Tracking (außerhalb des journalistischen Kontexts) doch nicht per Interessenabwägung möglich sein soll. Der Erwägungsgrund 21b liefert hierzu leider nur eine wenig erhellende Erklärung:

„Umgekehrt sollte sich ein Anbieter nicht auf legitime Interessen berufen können, wenn die Speicherung oder Verarbeitung von Informationen in den Endgeräten des Endnutzers oder die daraus gesammelten Informationen dazu verwendet werden, das Wesen oder die Eigenschaften eines Endnutzers zu bestimmen oder ein individuelles Profil eines Endnutzers zu erstellen. In solchen Fällen haben die Interessen des Endnutzers und die Grundrechte und -freiheiten Vorrang vor den Interessen des Diensteanbieters, da solche Verarbeitungsvorgänge ernsthaft in das Privatleben eines Endnutzers eingreifen können, z.B. wenn sie für Segmentierungszwecke, zur Überwachung des Verhaltens eines bestimmten Endnutzers oder zur Erstellung von Schlussfolgerungen bezüglich seines Privatlebens verwendet werden.“

Wann Tracking dazu führt, dass „das Wesen oder die Eigenschaften eines Endnutzers“ bestimmt werden oder ein „individuelles Profil des Endnutzers“ entsteht, das ernsthaft in das Privatleben des Endnutzers eingreift, bleibt auch unter Hinzuziehung der Erwägungsgründe unklar.

Weitere Schutzmaßnahmen für die Endnutzer

Will ein Diensteanbieter Daten aufgrund einer Interessenabwägung verarbeiten, erlegt der neue Art. 8 Abs. 1a ePrivacy-VO-E ihm weitere Pflichten auf, die dem Schutz der Endnutzer dienen sollen. So darf der Anbieter die mittels Tracking gewonnenen Daten nur nach vorheriger Anonymisierung an Dritte weitergeben (Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO sind hiervon nicht umfasst, da sie keine Dritten im datenschutzrechtlichen Sinne sind).

Darüber hinaus muss der Anbieter vor der Datenverarbeitung eine Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchführen und den Endnutzer in einer effektiven und einfachen Art über die Verarbeitung und sein Widerspruchsrecht informieren.

Unsere Bewertung des neuen Entwurfs

Aus Sicht der Online-Werbebranche ist der neue Entwurf im Prinzip zu begrüßen, stellt er doch erstmals eine Bewegung weg vom Einwilligungserfordernis beim Tracking dar. Die Einführung einer flexibleren Rechtsgrundlage neben der Einwilligung ist in jedem Fall ein Fortschritt.

Problematisch ist jedoch, dass gerade in Bezug auf das Tracking außerhalb von journalistischen Webseiten aufgrund der im Entwurf enthaltenen Ausschlussgründe abermals viel Verwirrung gestiftet wird.

Wenn durch das Tracking „das Wesen oder die Eigenschaften eines Endnutzers“ bestimmt werden oder ein „individuelles Profil des Endnutzers“ entsteht, das ernsthaft in das Privatleben des Endnutzers eingreift, muss wieder auf die Einwilligung zurückgegriffen werden. Hier begibt sich der Entwurf in rechtlich unklare Fahrwasser. Er spricht beispielhaft von einem ernsthaften Eingriff in das Privatleben der Nutzer, wenn ihre Daten „für Segmentierungszwecke, zur Überwachung des Verhaltens eines bestimmten Endnutzers oder zur Erstellung von Schlussfolgerungen bezüglich seines Privatlebens“ verwendet werden.

Sinn des Trackings ist regelmäßig, pseudonymisierte Profile der Endnutzer zu erstellen, mit denen ihr Verhalten auf bestimmten Webseiten nachvollzogen werden kann und das letztlich zur Ausspielung zielgerichteter Werbung genutzt wird. Doch reicht das aus, um von einer Überwachung des Verhaltens bestimmter Endnutzer zu sprechen? Dafür spricht, dass der Entwurf eine klare Privilegierung journalistischer Webseiten vorsieht und für diese Angebote ein Tracking und eine damit verbundene Werbefinanzierung ohne Einwilligung der Nutzer anerkennt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei allen anderen Formen von Webseiten eine solche Lösung von den Verfassern des Entwurfs eher abgelehnt wird. Dass aber zielgerichtete Werbung auf journalistischen Angeboten nur funktioniert, wenn auch auf anderen Webseiten Informationen über den betreffenden Endnutzer eingeholt wurden, wird im Entwurf nicht berücksichtigt. Eine konsistente Lösung sieht anders aus.

Es bleibt damit zu hoffen, dass der Entwurf der kroatischen Ratspräsidentschaft nicht den Endpunkt der Debatte rund um die ePrivacy-Verordnung darstellt, sondern er den Stein mit neuem Schwung ins Rollen bringt und die Diskussion um den sinnvollen Umgang mit den berechtigten Interessen der Online-Werbebranche neu entfacht.

Französische Aufsichtsbehörde CNIL veröffentlicht Aktionsplan für zielgerichtete Online-Werbung

Am 28. Juni 2019 veröffentlichte die französische Datenschutzbehörde (die „CNIL“) ihren Aktionsplan für 2019-2020, um die Regeln für zielgerichtete Online-Werbung festzulegen und die Unternehmen bei ihren Compliance-Bemühungen zu unterstützen.

Hintergrund

Die CNIL hat beschlossen, die gezielte Online-Werbung für 2019 zu einer Priorität zu machen, und zwar aus folgenden Gründen:

Die CNIL hatte zahlreiche Beschwerden von Einzelpersonen und gemeinnützigen Einrichtungen, Organisationen und Verbänden über die Online-Marketing-Praktiken erhalten. Im Jahr 2018 bezogen sich 21% der Beschwerden auf diese Themen.

Gleichzeitig erhielt die CNIL viele Fragen von Branchenexperten, die bestrebt waren, ihre Verpflichtungen aus der EU-Generaldatenschutzverordnung („GDPR“) besser zu verstehen. Diese Fragen bezogen sich auf zwei Hauptthemen:

Vor diesem Hintergrund beschloss die CNIL, einen Aktionsplan zur Aktualisierung ihrer bestehenden Leitlinien im Lichte der GDPR-Zustimmungserfordernisse anzunehmen und nicht länger auf die Umsetzung der ePrivacy-Verordnung zu warten, mit der die EU-Vorschriften für Direktmarketing und die Verwendung von Cookies harmonisiert werden sollen.

Der Aktionsplan der CNIL für 2019-2020 besteht aus zwei Hauptschritten:

Schritt 1: Veröffentlichung neuer Cookie-Richtlinien im Juli 2019

Die CNIL – die französische Datenschutzaufsichtsbehörde – kündigte soeben an, dass sie im Juli 2019 ihre alten Empfehlungen für Cookies aus 2013 aufheben und neue Leitlinien veröffentlichen wird,  die auf einer EU-weiten einheitlichen Auslegung des EU Rechts basieren werden.

Die CNIL wird  für die französischen Unternehmen eine Übergangsfrist von 12 Monaten vorsehen, um den neuen Cookie-Richtlinien zu entsprechen. Während dieser Übergangszeit wird die CNIL weiterhin akzeptieren, dass auch konkludente Einwilligungen, wie etwa das weitere Durchsuchen einer Website, als stillschweigende Zustimmung zur Verwendung von Cookies auf der Website bedeuten können.

Während der Übergangszeit wird die CNIL jedoch verlangen, dass Cookies erst nach Einholung der Zustimmung gesetzt werden. Dies verlangen übrigens die deutschen Aufsichtsbehörden, die DSK, ebenfalls. Näheres hatten sie in der Orientierungshilfe Telemedien dargestellt. https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20190405_oh_tmg.pdf

Schritt 2:

In einem 2. Schritt wird eine Konsultation aller relevanten Interessengruppen zur Entwicklung von weiteren Empfehlungen bis Dezember 2019 – Anfang 2020 erfolgen. Die CNIL kündigte auch an, dass Arbeitsgruppen, die sich aus CNIL-Beamten und Interessengruppen des adtech-Ökosystems zusammensetzen (d.h. Web-Publisher, Werbetreibende, Dienstleister und Vermittler des Marketingökosystems und Vertreter der Zivilgesellschaft), in der zweiten Jahreshälfte 2019 zusammentreffen werden, um praktische Ansätze zur Erlangung der Zustimmung zu erarbeiten. Auf der Grundlage dieser Diskussionen wird die CNIL ihre Empfehlungen  Ende 2019 oder spätestens Anfang 2020 veröffentlichen. Diese Empfehlungsentwürfe werden der öffentlichen Konsultation zugänglich sein. Die CNIL wird die endgültige Fassung der Empfehlungen nach einem Zeitraum von sechs Monaten durchsetzen.

Die ePrivacyVO durch die Hintertür: Tracking nur noch mit Einwilligung?

ePrivacy-Verordnung: weiterhin keine Einigung in Sicht

Auch am Ende des ersten Quartals 2019 ist auf europäischer Ebene keine Einigung bezüglich der ePrivacy-Verordnung in Sicht: Auf der Suche nach einem Kompromiss hat der Europäische Rat lediglich neue Diskussionspapiere vorgelegt. Mittlerweile ist von einem Inkrafttreten nicht vor 2020 und einer Umsetzungsfrist von weiteren zwei Jahren auszugehen. Somit wird sich die ursprünglich als „Schwestergesetz“ zur DSGVO geplante ePrivacy-Verordnung um mindestens dreieinhalb Jahre verzögern.

Damit bleibt die Frage weiterhin offen, ob die ePrivacy-Verordnung für Cookies und andere zu Werbezwecken genutzte Tracking-Mechanismen eine Einwilligung (also ein echtes Opt-in) der Nutzer erfordern wird.

Der letzte Beitrag widmete sich bereits der Frage, welche Position die deutschen Aufsichtsbehörden derweil auf der Grundlage des bestehenden Rechts (also der DSGVO und des deutschen Telemediengesetzes) in Fällen des Trackings zu Werbezwecken einnehmen. Jetzt verdichten sich die Zeichen für eine „vorauseilende Umsetzung“ der ePrivacy-Verordnung durch die (deutschen) Aufsichtsbehörden mit den Mitteln der DSGVO.

Das Positionspapier der DSK

Die deutsche Datenschutzkonferenz (DSK), die sich aus den Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder zusammensetzt, hat im April 2018 in einem Positionspapier verlauten lassen, dass nach ihrer Auffassung als Rechtsgrundlage für den Einsatz von Tracking-Mechanismen zu Werbezwecken kein berechtigtes Interesse des Werbetreibenden, sondern lediglich die Einwilligung (Opt-in) der Nutzer in Frage kommt.

Natürlich handelt es sich bei so einem Positionspapier lediglich um eine Behörden-„Meinung“. Von ihr gehen keine echten Rechtswirkungen wie etwa von einem Gerichtsurteil oder einem Gesetz aus. Trotzdem verdeutlicht sie den Standpunkt der Datenschutzbehörden in Bezug auf die Interpretation des bestehenden Rechts. Ein für Ende 2018 angekündigtes Folgepapier lässt jedoch weiterhin auf sich warten.

Das BayLDA kündigt jetzt „Konsequenzen“ an

Anfang Februar kündigte jetzt das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) an, tatsächlich auf der Grundlage der DSGVO gegen Tracking zu Werbezwecken vorgehen zu wollen, sofern es ohne Einwilligung der Nutzer geschieht.

Anlässlich des „Safer Internet Day“ veröffentlichte das BayLDA das Ergebnis einer Untersuchung von 40 „bayerischen“ Websites auf ihre DSGVO-Konformität. Dabei ging das BayLDA ohne weitere Erläuterung von der Prämisse aus, dass die Verwendung von Tracking-Tools nicht nur eine Information in einer Datenschutzerklärung, sondern auch eine Einwilligung der Besucher erfordere:

BayLDA1

Abbildung 1: Nach Ansicht des BayLDA benötigt man für das Tracking zu Werbezwecken eine Einwilligung der User – und offenbar hält sich niemand an diese angebliche Regel (Quelle: BayLDA).

In einem weiteren Schritt verdeutlichte das BayLDA, dass die geforderte Einwilligung nicht in Form eines heute bereits vielfach verwendeten informatorischen „Cookie-Banners“ (nach ursprünglich britischem Vorbild), sondern in Form eines „Einwilligungs-Popups“ erfolgen muss, der eine echte Einwilligung im Sinne von Art. 7 DSGVO abfragt. (Ähnlich sehen das übrigens offenbar die Aufsichtsbehörden in Österreich und in den Niederlanden.)

BayLDA2

Abbildung 2: Nach Ansicht des BayLDA sind die bisher häufig verwendeten „Cookie-Banner“ für die angeblich erforderliche Einwilligung nicht ausreichend (Quelle: BayLDA).

Das BayLDA kündigte an, die Verhängung von Bußgeldern wegen Verletzung dieses angenommenen DSGVO-Verstoßes zu „prüfen“. Von der niedersächsischen Datenschutzbehörde ist Ähnliches zu hören; aus Hessen dagegen wird verlautbart, dass erst eine einheitliche Position gefunden werden müsse. Diesbezügliche Entscheidungen liegen bislang nicht vor.

Unsere Einschätzung

Wie bereits angedeutet ist diese unerwartet deutliche Position der bayerischen Aufsichtsbehörde nach wie vor verwunderlich, wo doch erstens die DSGVO in Erwägungsgrund 47 a.E. berechtigte Interessen als Rechtsgrundlage für das Online-Marketing ausdrücklich anerkennt und zweitens die Diskussion um eine Änderung dieses rechtlichen Zustands durch die ePrivacy-Verordnung wie dargestellt weiterhin andauert. Wir empfehlen daher, sich weiterhin auf die „herkömmliche“ Lösung mit einem einfachen Opt-out-Hinweis in der Datenschutzerklärung zu verlassen.

In Bezug auf die Position des BayLDA, das empört feststellt, dass 40 von 40 geprüften Websites die angeblichen Vorgaben der DSGVO zum Tracking nicht einhalten, sei der bekannte Witz vom Geisterfahrer auf der Autobahn erwähnt, der im Radio hört, wie vor ihm gewarnt wird und sich mit Blick auf die ihm entgegenkommenden Autos fragt: „Ein Geisterfahrer? Hunderte!“ Es bleibt insofern zu hoffen, dass sich das BayLDA an die eigene Stirn fasst und die eigene Position noch einmal überdenkt, bis für die ePrivacy-Verordnung eine Einigung gefunden ist.

Zur Verdeutlichung des aufgeworfenen Problems sei der aktuelle Stand der Diskussion noch einmal in einer Übersicht  zusammengefasst:

verwendete
Cookie-Lösung

Opt-out-Hinweis
in der Datenschutz-
erklärung

„Cookie-Banner“
(reiner Hinweis)

„Einwilligungs-
Popup“

User wird über das Tracking zu Werbe­zwecken informiert

User kann ein Opt-out erklären oder die Ein­willigung widerrufen

Cookie wird erst nach dem Einwilligungs-Klick gesetzt

X

X

User muss die Web­site auch ohne Einwilligungs-Klick verwenden können

*

aktuell
TMG-konform?

aktuell
DSGVO-konform?
unsere Ansicht:
Ansicht BayLDA: X
unsere Ansicht:
Ansicht BayLDA: X
unsere Ansicht:
Ansicht BayLDA:
zukünftig
ePrivacy-konform?

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* Nach Ansicht der österreichischen Datenschutzbehörde sei es auch zulässig, für die Nutzung der Website ohne Tracking von den Usern eine Gebühr zu verlangen. Anderer Ansicht ist möglicherweise die niederländische Aufsichtsbehörde.