Google Analytics datenschutzkonform einsetzen: aktuelle Hinweise der Aufsichtsbehörden

Eine Frage, die uns von Website-Betreibern immer wieder gestellt wird, ist die nach dem rechtskonformen Einsatz des beliebten Webanalyse-Tools „Google Analytics“. Wie stellt man das Tool korrekt ein? Brauche ich eine Einwilligung meiner Besucher? Handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung? Solche Fragen sind Dauerbrenner in unserer Beratungspraxis.

Dass bei Google Analytics (GA) eine erhebliche Rechtsunsicherheit seitens der User besteht, ist auch den Aufsichtsbehörden bekannt, weshalb sie in der Vergangenheit immer wieder Hinweise zum datenschutzgerechten Einsatz machten. Zuletzt gaben sie in einer konzentrierten Aktion im November 2019 eine gemeinsame Pressemitteilung heraus, in der sie darauf hinwiesen, dass der Einsatz von GA in Zukunft nur noch auf Basis einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO möglich sei. Da diese Pressemitteilung allerdings nicht sonderliche viele Anwendungshinweise enthielt, haben die Aufsichtsbehörden im Mai 2020 über die Datenschutzkonferenz (DSK) nachgelegt und „Hinweise zum Einsatz von Google Analytics im nicht-öffentlichen Bereich“ veröffentlicht.

Bemerkenswert ist dabei schon der folgende Umstand: Die DSK macht gleich zu Beginn des Textes klar, dass alle Angaben „unter dem Vorbehalt einer zukünftigen – möglicherweise abweichenden – Auslegung durch den Europäischen Datenschutzausschuss und der Rechtsprechung des EuGH“ stünden. Das am 12. Mai 2020 schon absehbare und am 28. Mai 2020 ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs in der Rechtssache „Planet49“ (Az. I ZR 7/16, wir berichteten), das unmittelbar auch Einfluss auf den Einsatz von Cookies zu Werbe- und Analysezwecken hat, ignorieren die Aufsichtsbehörden dabei. Jeder Leser der Behörden-Hinweise zu Google Analytics sollte also im Auge behalten, dass diese Hinweise vor dem BGH-Urteil verfasst wurden und somit die maßgeblichen Erwägungen des Bundesgerichtshofs nicht berücksichtigen. Warum man hier nicht noch knapp zwei Wochen abwarten konnte, ist unklar.

Noch einen weiteren Hinweis fügt die DSK am Anfang des Textes ein: Ihre Ausführungen seien als eine Ergänzung der bestehenden Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien zu verstehen und keine Empfehlung zum Einsatz von GA, sondern nur eine Beschreibung der datenschutzrechtlichen Mindestanforderungen. Im Übrigen fänden die Hinweise keine Anwendung, wenn der Nutzer von den empfohlenen Standardeinstellungen abweicht oder Google Analytics 360 verwendet. An dieser Stelle eine Hilfestellung von uns: Mit den „empfohlenen Standardeinstellungen“ meint die DSK die im folgenden Screenshot dargestellten vier Ankreuzfelder, die bei der Anmeldung für GA standardmäßig aktiviert sind und eine Datenfreigabe an Google enthalten.

Screenshot: Anmeldemaske von Google Analytics, abrufbar unter https://analytics.google.com/analytics/web/provision/#/provision/create.

Werden diese vier Kästchen deaktiviert, finden die rechtlichen Bewertungen der DSK und die darauf basierenden Hinweise keine Anwendung. Warum Sie diese vier Kästchen auch gerade deshalb deaktivieren sollten, erklären wir weiter unten.

Nach dieser ganzen Vorrede nun zu den inhaltlichen Aussagen des DSK-Papiers:

Rechtsverhältnis zwischen Nutzer und Google

Als erstes stellt die DSK fest, dass es sich beim Verhältnis zwischen dem Anwender und Google nicht um ein Auftragsverarbeitungsverhältnis im Sinne von Art. 28 DSGVO handelt. Ein solches läge schließlich nur vor, wenn der Nutzer die Zwecke und Mittel der Verarbeitung selbst bestimmen und Google die Daten allein auf Weisung des Nutzers verarbeiten würde. Dies sei aber bei GA nicht der Fall. Vielmehr würden die Zwecke und Mittel (teilweise) allein von Google vorgegeben. Zwar biete Google einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) für GA an, gleichzeitig sei nach den Standardeinstellungen aber der Abschluss eines Controller-to-Controller-Vertrags erforderlich, da Google für bestimmte Verarbeitungsvorgänge selbst davon ausgeht, eigenständiger Verantwortlicher zu sein [Anmerkung: Laut Google wird ein solcher Controller-to-Controller-Vertrag abgeschlossen, wenn das Kästchen „Google-Produkte und -Dienste“ oben im Screenshot aktiviert ist]. Ein solcher Wechsel zwischen der Stellung als Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter sei aber nicht möglich, da die fragliche Datenverarbeitung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellen würde.

Die Folge: Nach Ansicht der DSK ist die Rechtsbeziehung zwischen Google und dem Nutzer als gemeinsame Verantwortlichkeit gem. Art. 26 DSGVO zu klassifizieren. Es müsste daher eigentlich ein entsprechender Vertrag zwischen Google und dem Nutzer abgeschlossen werden, den Google allerdings derzeit nicht anbietet. Auf diesen Umstand geht die DSK nicht ein.

Rechtsgrundlage

Die DSK geht davon aus, dass GA „in der Regel“ nur mit einer Einwilligung des Nutzers nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO genutzt werden könne. Ein Einsatz auf Basis berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO scheide dagegen regelmäßig aus, da die Interessen der Websitebesucher die der Websitebetreiber überwiegen würden. Die DSK dazu:

„Insbesondere rechnet der Nutzer vernünftigerweise nicht damit, dass seine personenbezogenen Daten mit dem Ziel der Erstellung personenbezogener Werbung und der Verknüpfung mit den aus anderen Zusammenhängen gewonnenen personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben und umfassend ausgewertet werden.“

An dieser Stelle wird besonders deutlich, dass die DSK ihre Hinweise vor Verkündung des BGH-Urteils in der Rechtssache „Planet49“ veröffentlichte. Die DSK geht hier – wie schon in ihrer Orientierungshilfe Telemedien (S. 2-6) – offenbar davon aus, dass eine richtlinienkonforme Auslegung des § 15 Abs. 3 S. 1 TMG nicht möglich und die Norm daher nicht anwendbar sei. Ein anderes Verständnis deutet hingegen die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs an. Danach scheint der BGH der Ansicht zu sein, dass § 15 Abs. 3 S. 1 TMG sehr wohl richtlinienkonform auslegbar und damit anwendbar sei. Dies hätte Auswirkungen auf die Frage, ob ein Rückgriff auf die Rechtsgrundlagen der DSGVO überhaupt erforderlich ist.

Zusätzlich ist nochmals anzumerken, dass diese Rechtsauffassung der DSK immer nur für den Fall gilt, dass die oben beschriebenen Standardeinstellungen gewählt werden und sämtliche Datenfreigabeoptionen aktiviert sind.

Die Folge: Die DSK hat ihre Rechnung ohne den Bundesgerichtshof gemacht. Ob ihre Einschätzung von Mitte Mai auch weiterhin haltbar ist, wird sich hoffentlich zeigen, wenn die Urteilsgründe des BGH zur Rechtssache „Planet49“ veröffentlicht sind. Unsere Vorschläge zum weiteren Vorgehen lesen Sie unten.

Von der DSK empfohlene Maßnahmen

Die DSK listet (relativ untypisch für sie) einige halbwegs konkrete Maßnahmen auf, die bei der Einholung der Einwilligung berücksichtigt werden müssen.

„Website-Betreiber müssen sicherstellen, dass die Einwilligung die konkrete Verarbeitungstätigkeit durch die Einbindung von Google Analytics und damit verbundene Übermittlungen des Nutzungsverhaltens an Google LLC erfasst.

In der Einwilligung muss klar und deutlich beschrieben werden, dass die Datenverarbeitung im Wesentlichen durch Google erfolgt, die Daten nicht anonym sind, welche Daten verarbeitet werden und dass Google diese zu beliebigen eigenen Zwecken wie zur Profilbildung nutzt sowie mit anderen Daten wie eventueller GoogleAccounts verknüpft. Ein bloßer Hinweis wie z.B. „diese Seite verwendet Cookies, um Ihr Surferlebnis zu verbessern“ oder „verwendet Cookies für Webanalyse und Werbemaßnahmen“ ist nicht ausreichend, sondern irreführend, weil die damit verbundenen Verarbeitungen nicht transparent gemacht werden.

Nutzer müssen aktiv einwilligen, d.h. die Zustimmung darf nicht unterstellt und ohne Zutun des Nutzers voreingestellt sein. Ein Opt-Out-Verfahren reicht nicht aus, vielmehr muss der Nutzer durch aktives Tun (z. B. Anklicken eines Buttons) seine Zustimmung zum Ausdruck bringen. Google muss ausdrücklich als Empfänger der Daten aufgeführt werden. Vor einer aktiven Einwilligung des Nutzers dürfen keine Daten erhoben oder Elemente von Google-Websites nachgeladen werden. Auch das bloße Nutzen einer Website (oder einer App) stellt keine wirksame Einwilligung dar.

Freiwillig ist die Einwilligung nur, wenn die betroffene Person Wahlmöglichkeiten und eine freie Wahl hat. Sie muss eine Einwilligung auch verweigern können, ohne dadurch Nachteile zu erleiden. Die Koppelung einer vertraglichen Dienstleistung an die Einwilligung zu einer für die Vertragserbringung nicht erforderlichen Datenverarbeitung kann gemäß Art. 7 Abs. 4 DS-GVO dazu führen, dass die Einwilligung nicht freiwillig und damit unwirksam ist.“

Auch einige Gestaltungshinweise werden gegeben:

Klare, nicht irreführende Überschrift – bloße „Respektbekundungen“ bezüglich der Privatsphäre reichen nicht aus. Es empfehlen sich Überschriften, in denen auf die Tragweite der Entscheidung eingegangen wird, wie beispielsweise „Datenverarbeitung Ihrer Nutzerdaten durch Google“.

Links müssen eindeutig und unmissverständlich beschrieben sein – wesentliche Elemente/Inhalte insbesondere einer Datenschutzerklärung dürfen nicht durch Links verschleiert werden.

Der Gegenstand der Einwilligung muss deutlich gemacht werden: Anwender von Google Analytics müssen deutlich machen, für welchen Zweck Google Analytics verwendet wird, dass die Nutzungsdaten von Google LLC verarbeitet werden, diese Daten in den USA gespeichert werden, sowohl Google als auch staatliche Behörden Zugriff auf diese Daten haben, diese Daten mit anderen Daten des Nutzers wie beispielsweise dem Suchverlauf, persönlichen Accounts, den Nutzungsdaten anderer Geräte und allen anderen Daten, die Google zu diesem Nutzer vorliegen, verknüpft werden.

Der Zugriff auf das Impressum und die Datenschutzerklärung darf nicht verhindert oder eingeschränkt werden.“

Darüber hinaus muss der Websitebetreiber eine dauerhaft verfügbare Widerrufsmöglichkeit implementieren, beispielsweise in Form einer Schalftfläche. Der bloße Hinweis auf das von Google bereitgestellte Browser-Add-On zur Deaktivierung von GA reiche nicht aus (insbesondere weil das Add-On nicht für Apps greife). Zusätzlich muss in der Datenschutzerklärung die Verwendung von GA transparent und umfassend beschrieben werden. Schließlich muss die die Funktion „anonymizeIp()“ zur Kürzung der erfassten IP-Adressen aktiviert werden.

Bewertung der Hinweise der DSK

In den Dschungel der Anforderungen an einen rechtskonformen Einsatz von Google Analytics versucht die DSK mit ihren Hinweisen etwas Licht zu bringen. Leider gelingt dies nur zu einem sehr geringen Teil. Größte Kritikpunkte an dem Papier sind, dass zum einen nicht erklärt wird, wie die Behörden die Situation sehen, wenn die oben im Screenshot aktivierten Punkte zur Datenfreigabe vom Nutzer deaktiviert werden und zum anderen, dass das BGH-Urteil „Planet49“ nicht abgewartet wurde.

Aufgrund dieser Kritikpunkte bleiben weiterhin viele Fragen offen:

  • Wie bewertet die DSK die Situation, wenn die oben im Screenshot aktivierten Punkte zur Datenfreigabe, die standardmäßig aktiviert sind, vom Nutzer deaktiviert werden? Liegt dann wieder eine Auftragsverarbeitung vor?
  • Wenn die DSK davon ausgeht, dass unter den Standardeinstellungen eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO vorliegt: Wie sollen Websitebetreiber GA rechtskonform nutzen, wenn ein solcher Vertrag von Google derzeit nicht angeboten wird?
  • Wie sieht die rechtliche Bewertung zur Frage der Einwilligung nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs nun aus? Geht die DSK weiterhin davon aus, dass eine Einwilligung grundsätzlich erforderlich aber ein Einsatz auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO prinzipiell möglich ist – zum Beispiel wenn die Datenfreigabe vom Nutzer deaktiviert wurde?

Unser Rat

Die Stellungnahme der DSK hat keine eigene Rechtswirkung, sondern spiegelt nur die Auffassung der Aufsichtsbehörden zur Auslegung der DSGVO wider. Ob diese Auffassung richtig ist, müssen letztlich die Gerichte entscheiden. Im Fall von GA ist die Situation zudem insofern besonders, als dass nach Veröffentlichung der Hinweise der DSK noch der Bundesgerichtshof entschieden hat und unklar ist, wie die Behörden mit dieser Entscheidung umgehen werden.

Unter diesen Voraussetzungen sollten Nutzer von GA sich auf drei wesentliche Punkte konzentrieren:

  1. Rechtsverhältnis: Wenn sie sich entscheiden, die Standardeinstellungen zur Datenfreigabe an Google beizubehalten, besteht zwischen Ihnen und Google höchstwahrscheinlich eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO. Den dafür erforderlichen Vertrag bietet Google derzeit nicht an, so dass GA unter diesen Voraussetzungen nicht guten Gewissens eingesetzt werden kann. Wir empfehlen daher, in jedem Fall sämtliche Datenfreigaben zu deaktivieren. Ob dann automatisch ein Auftragsverarbeitungsverhältnis besteht, wie von Google angenommen, wird von den Behörden nicht erörtert. Sofern Sie hierzu eine rechtliche Einschätzung benötigen, kontaktieren Sie uns gern.
  2. Rechtsgrundlage für den Einsatz von GA: Ob tatsächlich in jedem Fall eine Einwilligung des Nutzers beim Einsatz von GA eingeholt werden muss, insbesondere bei deaktivierter Datenfreigabe, kann nach wie vor kaum verlässlich gesagt werden. Wir hoffen, dass die Urteilsgründe des BGH in Sachen „Planet49“ mehr Klarheit bringen werden. Wir beraten Sie gern, wie Sie in der Übergangszeit am besten vorgehen sollten.
  3. Gestaltung der Einwilligung: Sofern Sie auf Nummer sicher gehen und eine Einwilligung einholen möchten, sollten Sie die Gestaltungshinweise der DSK beachten. Sehr interessant ist dabei, dass der Websitebetreiber in der Einwilligungserklärung grundsätzlich darüber aufklären muss, was genau mit den Daten passiert. Mit anderen Worten muss darüber aufgeklärt werden, was genau Google mit den Daten anstellt. Das ist mit den von Google bereitgestellten Informationen aber kaum möglich. Der DSK reicht es hier aber offenbar aus, dass auf diesen Umstand hingewiesen wird, wenn sie ausführt:
    In der Einwilligung muss klar und deutlich beschrieben werden, dass die Datenverarbeitung im Wesentlichen durch Google erfolgt, die Daten nicht anonym sind, welche Daten verarbeitet werden und dass Google diese zu beliebigen eigenen Zwecken wie zur Profilbildung nutzt sowie mit anderen Daten wie eventueller GoogleAccounts verknüpft. […] Anwender von Google Analytics müssen deutlich machen, für welchen Zweck Google Analytics verwendet wird, dass die Nutzungsdaten von Google LLC verarbeitet werden, diese Daten in den USA gespeichert werden, sowohl Google als auch staatliche Behörden Zugriff auf diese Daten haben, diese Daten mit anderen Daten des Nutzers wie beispielsweise dem Suchverlauf, persönlichen Accounts, den Nutzungsdaten anderer Geräte und allen anderen Daten, die Google zu diesem Nutzer vorliegen, verknüpft werden.“

Die „Planet49“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs – warum die Frage nach den Cookies immer noch nicht geklärt ist

Mit dem heutigen Urteil des Bundesgerichtshofs ging das Verfahren zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und der Planet49 GmbH, einer Anbieterin von Online-Gewinnspielen, zu Ende. Der Prozess hatte insbesondere die Frage nach der rechtlichen Wirksamkeit der Einwilligung von Website-Besuchern in die Speicherung von Marketing-Cookies zum Gegenstand. Diese Frage wurde dadurch aufgeworfen, dass die Beklagte im Jahre 2013 ein Gewinnspiel auf ihrer Website veranstaltet hatte. Hierfür gelangte der Nutzer auf eine Seite mit einem Webformular, auf dem er Namen und Anschrift angeben musste, wobei sich unter den Eingabefeldern für die Anschrift zwei Einverständniserklärungen mit Ankreuzfeldern befanden. Das erste Ankreuzfeld war nicht mit einem voreingestellten Häkchen versehen. Das hier zu erteilende Einverständnis bezog sich auf Werbung durch Sponsoren und Kooperationspartner der Beklagten per Post, Telefon, E-Mail oder SMS. Die Nutzer konnten die Sponsoren und Kooperationspartner selbst auswählen und ihr Einverständnis jederzeit widerrufen.

Das weitere Ankreuzfeld war bereits mit einem voreingestellten Häkchen versehen. Dieser voreingestellte Haken konnte zwar entfernt werden, eine Teilnahme am Gewinnspiel war allerdings nur möglich, wenn der Nutzer mindestens eines der beiden Felder mit einem Haken versah. Der Nutzer sollte im Rahmen dieser Erklärung dahin gehend einwilligen, dass ein mit einer Tracking-ID versehenes Cookie auf dem Endgerät gespeichert werden sollte:

„Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die [Beklagte], nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches [die Beklagte] eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier [Link zur Datenschutzerklärung].“

Der Nutzer wurde ferner darauf hingewiesen, dass mittels der gespeicherten ID jeder Besuch auf den Websites eines für Remintrex registrierten Werbepartners festgehalten würde und darüber hinaus erfasst würde, für welche Produkte sich der Nutzer interessiert und welche er kauft.

Während das Landgericht Frankfurt am Main die Beklagte zur Unterlassung beider Einverständniserklärungen verurteilte, erzielte der Kläger im Rahmen der Berufung lediglich mit dem Antrag bezüglich der Nutzung von Cookies bei voreingestellten Einwilligungserklärungen Erfolg. Nachdem das OLG Frankfurt die Revision zum Bundesgerichtshof zuließ, strengte der BGH ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof an, um insbesondere die Frage nach der Wirksamkeit von Einwilligungen in die Setzung von Cookies unionsrechtlich klären zu lassen. Im rechtlichen Fokus standen hierbei Auslegungsfragen zu Art. 5 Abs. 3 und Art. 2 lit. f der ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG (in Deutschland umgesetzt in § 15 Abs. 3 Telemediengesetz) in Verbindung mit Art. 2 lit. h der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a der Datenschutzgrundverordnung 2016/679. Am 1. Oktober 2019 verkündete der EuGH das so genannte Planet49-Urteil und stellte fest, dass für eine wirksame Einwilligung eine aktive Handlung des Einwilligenden zu verlangen ist wofür vorausgewählte Checkboxen nicht ausreichen (siehe unseren Beitrag im Blog). Der EuGH begründete dies damit, dass eine voraktivierte Checkbox keine Aktivität des Nutzers darstelle. Vielmehr bestünde die Handlung des Nutzers bei voreingestellten Kästchen lediglich darin, die Voreinstellung abzuwählen.

Der BGH übernahm mit seinem heutigen Urteil diese Rechtsauslegung des EuGH und brachte das Gerichtsverfahren zum Abschluss. Bislang ist lediglich die Pressemitteilung öffentlich, die ausführlichen Entscheidungsgründe werden erst in den nächsten Tagen veröffentlicht. Der wichtigste Satz in der Pressemitteilung lautet wie folgt:

„§ 15 Abs. 3 Satz 1 TMG ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG in der durch Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/136/EG geänderten Fassung dahin richtlinienkonform auszulegen, dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist.“

Die ersten Reaktionen auf das Urteil und insbesondere auf diesen Kernsatz sind sehr unterschiedlich – und der Teufel liegt im Detail. Korrekt formuliert es aus unserer Sicht zum Beispiel der ARD-Rechtsexperte Frank Bräutigam:

Die Betonung liegt hier auf dem Wort Wenn. Denn die grundsätzliche Frage, Ob eine Einwilligung für das Setzen von Marketing-Cookies erforderlich ist, hatte der BGH (ebensowenig wie der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren) nicht zu entscheiden. Anders ausgedrückt: Die eigentlich spannende, in der Onlinemarketing-Branche seit Jahren diskutierte Frage, ob man sich für die Verarbeitung pseudonymer Nutzerdaten zu Werbezwecken statt einer Einwilligung auch auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen kann (wie es der Erwägungsgrund 47 der DSGVO auch ausdrücklich erwähnt), dazu findet sich – zumindest in der Pressemitteilung – keine Silbe. Der BGH stellt lediglich fest, dass das Inkrafttreten der DSGVO die deutsche Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie im Telemediengesetz unberührt lasse. Die derzeitige parallele Regelung in DSGVO und TMG wird also nicht aufgelöst.

Dennoch verstehen viele die vom Bundesgerichtshof jetzt vorgegebene richtlinienkonforme Auslegung des § 15 Abs. 3 TMG als klare Marschroute, dass Online-Publisher für das Setzen von Marketing-Cookies zukünftig eine ausdrückliche Einwilligung ihrer Nutzer einholen müssen. (Damit widerspricht das Urteil übrigens der im März 2019 veröffentlichten Auffassung der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, die deutsche Vorschrift sei als europarechtswidrig anzusehen und daher überhaupt nicht mehr anwendbar.) Bereits in den letzten Wochen war zu beobachten, dass große Online-Medien wie Spiegel Online auf Einwilligungsmodelle umstiegen.

Dabei bringt die Einwilligung als Rechtsgrundlage für das Onlinemarketing einen Strauß neuer Probleme mit sich: Wie können Online-Publisher Einwilligungen wirksam einholen, auf die sich alle am Onlinemarketing beteiligten Unternehmen stützen können, ohne ihren Nutzern völlig überfrachtete Popups anzeigen zu müssen? Wie kann die nach der DSGVO jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung in dieser Kette praktisch umgesetzt werden? Was geschieht, wenn Nutzer die Einwilligung massenhaft verweigern und so das Geschäftsmodell werbefinanzierter Online-Angebote unterlaufen? Viele Branchenmitglieder setzen ihre Hoffnungen derzeit in das Transparency and Consent Framework 2.0 des Branchenverbands IAB, dass die Verarbeitung von Nutzerdaten auf der Grundlage von Einwilligungen standardisieren soll.

Eigentlich liegt das Problem aber ganz woanders: Denn der europäische Gesetzgeber hatte ursprünglich beabsichtigt, die Frage des Onlinemarketings in der geplanten ePrivacy-Verordnung – als Nachfolgerin der alten ePrivacy-Richtlinie und Schwestergesetz zur Datenschutzgrundverordnung – neu zu regeln. Weil jedoch im Europäischen Rat keine Einigkeit über die Frage erzielt werden konnte, wie der Schutz der Privatsphäre der betroffenen Nutzer mit dem bestehenden Geschäftsmodell werbefinanzierter Onlineangebote zu vereinbaren ist, liegt der Plan seit Jahren auf Eis. Vielleicht gibt das heutige Urteil des Bundesgerichtshof der deutschen Ratspräsidentschaft in der zweiten Jahreshälfte 2020 jetzt den entscheidenden Impuls. Zumindest auf nationaler Ebene hat die deutsche Bundesregierung bereits eine Anpassung des Telemediengesetzes angekündigt.

Die Einwilligung ist nicht „besser“ als das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO

VG Mainz: Einwilligung nicht besser als Interessenabwägung

Die DSGVO kennt in Art. 6 Abs. 1 sechs Rechtsgrundlagen, auf die eine Datenverarbeitung gestützt werden kann. Der Verordnungsgeber hat diese sechs Erlaubnistatbestände in den Buchstaben a–f hintereinander aufgezählt. Dass die Einwilligung dabei an erster Stelle in Buchstabe a zu finden ist, sagt nichts darüber aus, dass diese Rechtsgrundlage über den anderen steht oder in irgendeiner Weise „besser“ ist als die anderen.

Häufige Fehlvorstellung: Einwilligung hat keinen Vorrang

Immer wieder sieht man in Gerichtsentscheidungen aber liest in der juristischen Literatur, dass von einem Vorrang der Einwilligung ausgegangen wird, diese insofern als „besser“ oder datenschutzfreundlicher wahrgenommen wird.

So entschied beispielsweise der bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss zur Weitergabe gehashter E-Mail-Adressen im Rahmen von Facebook Custom Audiences , dass die Datenweitergabe an Facebook auf Basis berechtigter Interessen (die Entscheidung erging noch zum alten BDSG, als Rechtsgrundlage wurde aber eine Norm vergleichbar zu Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO herangezogen) nicht rechtmäßig sei. Als Begründung wurde unter anderem angeführt, die Datenverarbeitung auf dieser Rechtsgrundlage sei nicht erforderlich, weil das Unternehmen ja problemlos eine Einwilligung hätte einholen können:

„Da die E-Mail-Adressen im Zusammenhang mit Bestellvorgängen erhoben wurden, wäre es für die Ast. ohne großen Aufwand möglich, die Einwilligung zur Übermittlung der E-Mail-Adresse an Facebook zu Werbezwecken bei den Betroffenen einzuholen. Der Auffassung der Ast., bei Vorliegen vertraglicher Beziehungen falle die Interessenabwägung dann in jeden Fall zu Lasten des Datennutzers aus, kann nicht gefolgt werden. Die Möglichkeit der Einwilligung ist nur ein Kriterium i.R.d. Interessenabwägung. Es ist eine Frage des Einzelfalls, welche Auswirkungen die Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen auf die Interessenabwägung in der Gesamtheit haben. …“

(BayVGH, Beschl. vom 26.9.2018, Az. 5 CS 18.1157, ZD 2019, 43, Rz. 29)

Ein solches Rechtsverständnis würde in der Praxis zu erheblichen Problemen führen, denn mit dieser Argumentation wäre in bestehenden Vertragsbeziehungen eine Datenverarbeitung auf Grundlage berechtigterer Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) so gut wie nie möglich, denn man könnte dem Verantwortlichen immer vorhalten, dass es ihm ja möglich gewesen wäre, eine Einwilligung im Rahmen der bestehenden Rechtsbeziehung einzuholen.

Aktuelles Urteil des VG Mainz: Gleichwertigkeit der Rechtsgrundlagen

Umso erfreulicher ist es daher, dass das Verwaltungsgericht Mainz in einem aktuellen Urteil auf die Gleichwertigkeit der Rechtsgrundlagen ausdrücklich hinweist. In der Entscheidung ging es zwar nicht um das Onlinemarketing, sondern um die Datenweitergabe einer Tierarztpraxis an eine Verrechnungsstelle. Die folgenden Ausführungen haben jedoch allgemein Gültigkeit:

„Auf dieser Rechtsgrundlage kann eine Datenübertragung unabhängig vom Verhalten des Betroffenen – insbesondere ohne eine Einwilligung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a, Art. 7 DSGVO – zulässig sein. Schließlich sind die in Art. 6 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Zulässigkeitstatbestände ihrer rechtlichen Funktion nach gleichwertig und gelten nebeneinander, ohne dass von einem Stufenverhältnis ausgegangen werden müsste. Aus der Aufzählung der verschiedenen Zulässigkeitstatbestände kann nicht geschlossen werden, dass es sich bei der Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a DSGVO um einen vorrangigen Erlaubnistatbestand handelt und etwa die allgemeine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO als ultima ratio zu verstehen ist. Die gesetzlichen Erlaubnistatbestände berücksichtigen insofern nicht nur das Datenschutzinteresse der betroffenen Personen, sondern auch die anerkennenswerten Interessen des Verantwortlichen an einer ausnahmsweise zulässigen Datenverarbeitung (vgl. Schulz, in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. (2018), Art. 6, Rn. 10).“

(VG Mainz Urt. v. 20.2.2020, Az. 1 K 467/19, BeckRS 2020, 5397, Rz. 27)

Dieser Aussage des VG Mainz ist auf ganzer Linie zuzustimmen. Schließlich stellt es einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des datenschutzrechtlich Verantwortlichen dar, wenn man davon ausginge, die Einwilligung hätte grundsätzlich Vorrang. Es ist daher Aufgabe von Verantwortlichen, Behörden und Gerichten, nicht in die „Einwilligungsfalle“ zu tappen und diesen Gedanken im Rahmen von Interessenabwägungen außen vor zu lassen.

Französische Datenschutzbehörde kündigt „Cookie-Untersuchungen“ an

Am 12. März veröffentlichte die französische Datenschutzbehörde CNIL ihre jährliche „Inspektionsstrategie“ für 2020. Die CNIL führt jedes Jahr etwa mehrere hundert Inspektionen durch.

Die CNIL kündigte an, dass sich etwa 20 % ihrer Inspektionen für 2020 im Rahmen dieser Strategie auf die folgenden drei Themen konzentrieren werden:

  1. Sicherheit von Gesundheitsdaten: Die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf Gesundheitsdaten zeigten, dass der Sicherheit der Aktivitäten zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten Aufmerksamkeit geschenkt werden solle.
  2. Geolokalisierung für Gemeinschafts- oder Nahverkehrsdienste (z.B. Empfehlung geeigneter Transportmodi auf der Grundlage einer definierten Route, Reiseoptimierung usw.): Die Inspektionen konzentrieren sich auf die Verhältnismässigkeit der in diesem Zusammenhang erhobenen Personendaten, die von der Organisation festgelegten Aufbewahrungsfristen, die Information der Personen über die Datenverarbeitung und die zum Schutz der Daten getroffenen Sicherheitsmassnahmen.
  3. Verwendung von Cookies und ähnlichen Technologien: Am 18. Juli 2019 veröffentlichte die CNIL in dieser Hinischt bereits neue Richtlinien zu Cookies und ähnlichen Technologien, die die Cookie-Empfehlungen der CNIL aus dem Jahr 2013 aufheben und die für die Verwendung von Cookies und ähnlichen Technologien in Frankreich geltenden Regeln neu konzipieren.

Darüber hinaus veröffentlichte die CNIL am 14. Januar 2020 Empfehlungen zu den praktischen Modalitäten für die Einholung der Einwilligung der Benutzer zur Speicherung oder zum Lesen von „nicht-essentiellen“ Cookies und ähnlichen Technologien.

Diese Empfehlungen standen bis zum 25. Februar 2020 zur öffentlichen Konsultation offen. Wichtig zu wissen ist insoweit, dass diese Empfehlungen keinen Gesetzescharakter haben. Eine endgültige Version der Empfehlungen wird in den kommenden Wochen veröffentlicht werden. Die CNIL wird dann nach der Verabschiedung der endgültigen Empfehlungen eine Frist von sechs Monaten einräumen, bevor sie ihre neuen Richtlinien in Kraft setzt. Die Untersuchungen werden voraussichtlich – aber abhängig von der COVID-19 Entwicklung – im Herbst 2020 beginnen und im Jahr 2021 fortgesetzt.

Neues von der ePrivacy-Verordnung

Neuer Entwurf mit Bedeutung für die Online-Werbebranche vorgelegt

Die von vielen totgesagte ePrivacy-Verordnung lebt noch. Nachdem es der finnischen Ratspräsidentschaft angesichts zahlreicher Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedsstaaten nicht gelungen war, einen Konsens zu finden, hieß es Ende 2019, dass ein komplett neuer Entwurf her müsse. Nun hat die kroatische Ratspräsidentschaft jedoch am 21. Februar 2020 auf Basis des bisherigen Entwurfs einige Änderungen vorgeschlagen, die insbesondere für die Online-Werbebranche relevant sind.

Geändert werden sollen nach dem neuen Entwurf die Artikel 6 und 8 sowie die dazugehörigen Erwägungsgründe. Maßgeblich für die Onlinewerbebranche sind die Änderungen in Art. 8 („Schutz der Endgeräteinformationen von Endbenutzern“), der als Nachfolgenorm zu Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie den Einsatz von Tracking-Technologien (wie z.B. Cookies) regeln soll.

Nun doch: Interessenabwägung wie in der DSGVO

Nachdem die bisherigen Entwürfe der ePrivacy-Verordnung vor allem auf die Einwilligung beim Einsatz von Tracking-Technologien setzten, wird durch den neuen Entwurf nun eine Abwägungslösung ins Spiel gebracht, die in Teilen an die aus der DSGVO bekannte Interessenabwägung in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erinnert.

Der neu eingefügte Art. 8 Abs. 1 lit. g ePrivacy-VO-E lautet:

„1. The use of processing and storage capabilities of terminal equipment and the collection of information from end-users’ terminal equipment, including about its software and hardware, other than by the end-user concerned shall be prohibited, except on the following grounds: […]

(g) it is necessary for the purpose of the legitimate interests pursued by a service provider to use processing and storage capabilities of terminal equipment or to collect information from an end-user’s terminal equipment, except when such interest is overridden by the interests or fundamental rights and freedoms of the end-user.

The end-user’s interests shall be deemed to override the interests of the service provider where the end-user is a child or where the service provider processes, stores or collects the information to determine the nature and characteristics of the end-user or to build an individual profile of the end-user or the processing, storage or collection of the information by the service provider contains special categories of personal data as referred to in Article 9(1) of Regulation (EU) 2016/679.“

Danach soll der Einsatz von Tracking-Technologien, die auf Informationen aus dem Endgerät des Nutzers zugreifen oder die Verarbeitungs- und Speichermöglichkeiten des Endgeräts nutzen, dann zulässig sein, wenn dies für die Verfolgung berechtigter Interessen des Diensteanbieters erforderlich ist, es sei denn, die berechtigten Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten des Nutzers überwiegen.

Die berechtigten Interessen der Diensteanbieter werden zunächst einmal nicht auf bestimmte Zwecke des Zugriffs beschränkt. Damit kommt der Vorschlag auf den ersten Blick der Werbewirtschaft entgegen, denn er erlaubt im Prinzip auch den Einsatz von Cookies oder Pixeln für das Ausspielen von Werbung.

Besonderheiten im Rahmen der Interessenabwägung

Anders als in der DSGVO hat die kroatische Ratspräsidentschaft es aber nicht bei einer bloßen Generalklausel belassen, sondern noch im Normtext selbst Fälle formuliert, in denen die Abwägung regelmäßig zugunsten der Nutzer ausfällt.

Nach der Norm wird davon ausgegangen, dass die Interessen der Endnutzer überwiegen,

  • wenn der Endnutzer ein Kind ist oder
  • wenn der Diensteanbieter die Informationen verarbeitet, speichert oder sammelt, um „das Wesen und die Eigenschaften des Endnutzers“ zu bestimmen oder
  • um ein individuelles Profil des Endnutzers zu erstellen, oder
  • wenn die Verarbeitung, Speicherung oder Sammlung der Informationen durch den Diensteanbieter besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Abs. 1 DSGVO enthält.

Neben diesen Regelbeispielen, in denen von einem Überwiegen der Nutzerinteressen ausgegangen wird, enthält der Entwurf im Erwägungsgrund (ErwG) 21b eine genauere Beschreibung der in der Abwägung zu berücksichtigenden Punkte sowie der berechtigten Interessen des Endnutzers.

So ist nach ErwG 21b in der Abwägung zentral, ob ein Endnutzer vernünftigerweise mit einem Tracking rechnen muss. Hierzu heißt es im Entwurf:

„Ein berechtigtes Interesse könnte geltend gemacht werden, wenn der Endbenutzer im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung mit dem Dienstanbieter vernünftigerweise eine solche Speicherung, Verarbeitung oder Sammlung von Informationen in oder von seinem Endgerät erwarten kann.“

Als Beispiele führt der Entwurf etwa die Behebung von Sicherheitslücken oder die Betrugsprävention an.

Sehr interessant ist, dass der Entwurf für Anbieter von Diensten, „welche die Meinungs- und Informationsfreiheit (auch für journalistische Zwecke) gewährleisten, wie zum Beispiel Online-Zeitungen oder andere Presseveröffentlichungen oder audiovisuelle Mediendienste“, eine Sonderregelung vorsieht. Sie können sich – trotz der Ausnahmetatbestände – auf berechtigte Interessen stützen, wenn ihre Dienste ohne direkte Geldzahlung zugänglich sind und ganz oder überwiegend durch Werbung finanziert werden, vorausgesetzt der Endnutzer erhält klare, präzise und benutzerfreundliche Informationen über die Zwecke der verwendeten Cookies oder ähnlicher Techniken. Für journalistische Inhalte kann das „berechtigte Interesse“ also auch ein Finanzierungsinteresse bedeuten.

Besonders problematisch für die Online-Werbebranche sind die Ausnahmegründe (2) und (3) in der neu geschaffenen Norm. Aufgrund der Formulierung ist zu befürchten, dass das normale Tracking (außerhalb des journalistischen Kontexts) doch nicht per Interessenabwägung möglich sein soll. Der Erwägungsgrund 21b liefert hierzu leider nur eine wenig erhellende Erklärung:

„Umgekehrt sollte sich ein Anbieter nicht auf legitime Interessen berufen können, wenn die Speicherung oder Verarbeitung von Informationen in den Endgeräten des Endnutzers oder die daraus gesammelten Informationen dazu verwendet werden, das Wesen oder die Eigenschaften eines Endnutzers zu bestimmen oder ein individuelles Profil eines Endnutzers zu erstellen. In solchen Fällen haben die Interessen des Endnutzers und die Grundrechte und -freiheiten Vorrang vor den Interessen des Diensteanbieters, da solche Verarbeitungsvorgänge ernsthaft in das Privatleben eines Endnutzers eingreifen können, z.B. wenn sie für Segmentierungszwecke, zur Überwachung des Verhaltens eines bestimmten Endnutzers oder zur Erstellung von Schlussfolgerungen bezüglich seines Privatlebens verwendet werden.“

Wann Tracking dazu führt, dass „das Wesen oder die Eigenschaften eines Endnutzers“ bestimmt werden oder ein „individuelles Profil des Endnutzers“ entsteht, das ernsthaft in das Privatleben des Endnutzers eingreift, bleibt auch unter Hinzuziehung der Erwägungsgründe unklar.

Weitere Schutzmaßnahmen für die Endnutzer

Will ein Diensteanbieter Daten aufgrund einer Interessenabwägung verarbeiten, erlegt der neue Art. 8 Abs. 1a ePrivacy-VO-E ihm weitere Pflichten auf, die dem Schutz der Endnutzer dienen sollen. So darf der Anbieter die mittels Tracking gewonnenen Daten nur nach vorheriger Anonymisierung an Dritte weitergeben (Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO sind hiervon nicht umfasst, da sie keine Dritten im datenschutzrechtlichen Sinne sind).

Darüber hinaus muss der Anbieter vor der Datenverarbeitung eine Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchführen und den Endnutzer in einer effektiven und einfachen Art über die Verarbeitung und sein Widerspruchsrecht informieren.

Unsere Bewertung des neuen Entwurfs

Aus Sicht der Online-Werbebranche ist der neue Entwurf im Prinzip zu begrüßen, stellt er doch erstmals eine Bewegung weg vom Einwilligungserfordernis beim Tracking dar. Die Einführung einer flexibleren Rechtsgrundlage neben der Einwilligung ist in jedem Fall ein Fortschritt.

Problematisch ist jedoch, dass gerade in Bezug auf das Tracking außerhalb von journalistischen Webseiten aufgrund der im Entwurf enthaltenen Ausschlussgründe abermals viel Verwirrung gestiftet wird.

Wenn durch das Tracking „das Wesen oder die Eigenschaften eines Endnutzers“ bestimmt werden oder ein „individuelles Profil des Endnutzers“ entsteht, das ernsthaft in das Privatleben des Endnutzers eingreift, muss wieder auf die Einwilligung zurückgegriffen werden. Hier begibt sich der Entwurf in rechtlich unklare Fahrwasser. Er spricht beispielhaft von einem ernsthaften Eingriff in das Privatleben der Nutzer, wenn ihre Daten „für Segmentierungszwecke, zur Überwachung des Verhaltens eines bestimmten Endnutzers oder zur Erstellung von Schlussfolgerungen bezüglich seines Privatlebens“ verwendet werden.

Sinn des Trackings ist regelmäßig, pseudonymisierte Profile der Endnutzer zu erstellen, mit denen ihr Verhalten auf bestimmten Webseiten nachvollzogen werden kann und das letztlich zur Ausspielung zielgerichteter Werbung genutzt wird. Doch reicht das aus, um von einer Überwachung des Verhaltens bestimmter Endnutzer zu sprechen? Dafür spricht, dass der Entwurf eine klare Privilegierung journalistischer Webseiten vorsieht und für diese Angebote ein Tracking und eine damit verbundene Werbefinanzierung ohne Einwilligung der Nutzer anerkennt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei allen anderen Formen von Webseiten eine solche Lösung von den Verfassern des Entwurfs eher abgelehnt wird. Dass aber zielgerichtete Werbung auf journalistischen Angeboten nur funktioniert, wenn auch auf anderen Webseiten Informationen über den betreffenden Endnutzer eingeholt wurden, wird im Entwurf nicht berücksichtigt. Eine konsistente Lösung sieht anders aus.

Es bleibt damit zu hoffen, dass der Entwurf der kroatischen Ratspräsidentschaft nicht den Endpunkt der Debatte rund um die ePrivacy-Verordnung darstellt, sondern er den Stein mit neuem Schwung ins Rollen bringt und die Diskussion um den sinnvollen Umgang mit den berechtigten Interessen der Online-Werbebranche neu entfacht.