#Rio2016 und das Olympiaschutzgesetz

 

In wenigen Tagen beginnen die Olympischen Sommerspiele in Rio de Janeiro. Man hat das Gefühl, dass bisher noch keine echte „olympische Stimmung“ aufkommen mag. Dabei beschäftigen wir uns in der Kanzlei für unsere Mandanten bereits seit Monaten mit dem Thema Olympia. Denn eine Großveranstaltung wie die Olympischen Spiele zieht viel Aufmerksamkeit auf sich – und damit sind auch rechtliche Fragen nicht weit.

Schutz der Olympischen Spiele durch das Markenrecht

Zunächst ist zu beachten, dass das Logo der olympischen Spiele 2016 selbst als eingetragene Marke geschützt ist, zum Beispiel als Unions-Bildmarke Nr. 1116067:

Das Logo der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro.

Und sogar der Begriff „RIO 2016“ ist als Unions-Wortmarke Nr. 6078182 für das Internationale Olympische Komitee geschützt, und zwar in sämtlichen 45 Nizzaklassen. Diese Eintragung ging zuletzt durch die Online-Medien, weil versucht werden soll, die Nutzung des Hashtags „#Rio2016“ für Werbung auf Twitter zu unterbinden. Die Kollegen Thomas Stadler und Thomas Schwenke haben dazu schon in ihren Blogs berichtet.

Doch nicht nur Logo und Name der diesjährigen Spiele sind rechtlich geschützt, sondern sogar das Wort „Olympia“ selbst. Dabei ist in Deutschland nicht das Markenrecht einschlägig, sondern ein eigens für diesen Zweck geschaffenes Gesetz:

Das Olympiaschutzgesetz

Das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen, abgekürzt Olympiaschutzgesetz oder „OlympSchG“, das 2004 in Kraft trat, wird wahrscheinlich auch in diesem Jahr wieder in den Fokus der Gerichte rücken. Gemeinsam mit dem Internationalen Olympischen Komitee (IOK) gewährt dieses Gesetz nämlich dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) die Rechte an der Abbildung der Olympischen Ringe und den Bezeichnungen  „Olympiade“, „Olympia“ und „olympisch“.

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§ 1 des Olympiaschutzgesetzes.

Die Existenz dieses Gesetzes hat eine besondere Geschichte: Nach einer Vorgabe des Internationalen Olympischen Komitees werden Olympische Spiele nämlich nur noch an Länder vergeben, in denen ein gesetzlicher Rahmen besteht, der eine ausschließliche Vermarktung der Symbole durch die Komitees sicherstellt. Das Gesetz soll also die rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, die olympischen Spiele in Deutschland veranstalten zu können. Zwar haben die Hamburger Bürger in einem Referendum Ende 2015 entschieden, sich nicht als Gastgeber für die Olympischen Spiele 2024 zu bewerben. Dennoch gilt das Gesetz bei uns unverändert fort.

Damit ist sicher gestellt, dass die Olympischen Komitees ein Monopol auf die Olympischen Ringe und den Begriff „Olympia“ haben. Indem sie Lizenzen an „offizielle“ Sponsoren vergeben, finanzieren sie einen großen Teil ihres Budgets – der Rest stammt im Wesentlichen aus Fernsehrechten. So erklärt sich auch, weshalb die Schaffung eines Olympiaschutzgesetzes heute Voraussetzung für die Ausrichtung der Olympischen Spiele ist.

Das Gesetz ist jedoch umstritten und wird teilweise sogar als verfassungswidrig angesehen. Denn nach dem deutschem Markenrecht kann sich eigentlich niemand die Bezeichnung „Olympia“ schützen, weil sie dem allgemeinen Sprachgebrauch entstammt. Ebenso sind auch die Olympischen Ringe, die Pierre de Coubertin 1913 entworfen hatte, mittlerweile Teil des visuellen Allgemeinguts und damit nicht marken- und erst Recht nicht urheberrechtlich schutzfähig, wie das deutsche Marken- und Patentamt im Jahr 2000 entschieden hatte. Dies durch ein spezielles Gesetz zu umgehen und das Monopol auf die olympischen Bezeichnungen wieder einzuführen, nur um die finanziellen Interessen der Olympischen Komitees zu schützen, erscheint schwer zu rechtfertigen.

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Die Olympischen Ringe, 1913 entworfen von Pierre de Coubertin.

Inhaltlich untersagt es das Olympiaschutzgesetz, ohne die Zustimmung der Olympischen Komitees im geschäftlichen Verkehr die olympischen Ringe zu verwenden oder verwechselbar ähnliche „Embleme“ in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen zu zeigen oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung unlauter auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Dass es mit der Wertschätzung der Olympischen Spiele derzeit aktuell angesichts von Korruptions- und Doping-Skandalen leider nicht weit her ist, sei an dieser Stelle dahin gestellt. Wie die gewählte Formulierung nahe legt und der Bundesgerichtshof im „Olympia-Rabatt“-Urteil auch bestätigt hat, ist das Gesetz stark markenrechtlich geprägt und entsprechend auszulegen – wenn auch weniger weitgehend als das Markengesetz selbst.

Bedeutung in der Praxis

Wer also die Olympischen Ringe oder die Bezeichnung „Olympia“ in der Werbung nutzen möchte, sollte sich darauf einstellen, von den Olympischen Komitees auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden: Der Deutsche Olympische Sportbund hat sich seit dem Erlass des Gesetzes als recht klagefreudig gezeigt. Dennoch sind bisher erst wenige und recht gegensätzliche Entscheidungen sowie erst ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu der Bestimmung in § 3 Abs. 2 OlympSchG und noch keines zu § 3 Abs. 1 OlympSchG ergangen.

Es stellt sich nämlich die Frage, in welchen Fällen es doch eine Möglichkeit gibt, mit „Olympia“ Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Bei einem Gesetz wie diesem gibt es nämlich eine Reihe von Ausnahmen, um dem berechtigten – und mit der Meinungs- und Pressefreiheit auch grundrechtlich geschützten – Interesse der Öffentlichkeit an einer Auseinandersetzung mit den Olympischen Spiele zu entsprechen. Dem dienen insbesondere die § 3 Abs. 3 und § 4 OlympSchG. Gerade im Bereich des Journalismus wollte (und durfte) der Gesetzgeber eine auch kritische Berichterstattung über die Olympischen Spiele nicht einschränken.

Darüber hinaus ist außerdem im Einzelfall eine grundrechtskonforme und verhältnismäßige Auslegung der Begriffe der Verwechslungsgefahr und der Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele vorzunehmen. Besondere Bedeutung hat außerdem die Beschränkung des Gesetzes auf den „geschäftlichen Verkehr“, so dass gemeinnützige Organisationen von dem Gesetz im Regelfall nicht betroffen sind.

Vor diesem Grund lohnt es sich, die eigene Werbestrategie vor dem Hintergrund bestehender Schutzrechte zu überprüfen, um sich nicht dem Risiko einer Abmahnung oder gar eines Gerichtsverfahrens auszusetzen. Eine solche Prüfung nehmen wir gern für Sie vor – das nächste sportliche Großereignis kommt bestimmt!

Welche Auswirkungen hat die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für Unternehmen der Online- und Mobilebranche?

Der Text der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO)steht fest. Die inzwischen verabschiedete Fassung hat weitreichende Auswirkungen für die Onlinebranche.
Der Begriff des „personenbezogenen Datums“ wird in der zukünftigen EU-DSGVO deutlich weiter gefasst, als dies bisher der Fall war. Zukünftig werden Online-Identifier, wie z. B. Cookie-IDs, IP-Adressen und ähnliche Kennziffern als personenbezogene Daten einzustufen sein. Gleichzeitig erlaubt die neue EU-DSGVO die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Erfüllung „legitimer Interessen“, zu denen auch die Interessen der Werbeindustrie gehören können. Der Anwendungsbereich ist dennoch schwer zu übersehen. Weitreichende Auskunfts- und Transparenzpflichten erschweren die Erfüllung aller gesetzlichen Vorgaben noch mehr.

Wir unterstützen daher die Unternehmen der Onlinebranche bei den wichtigsten Fragestellungen:

  1. Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Analyse, welche Auswirkungen die Neuregelungen der EU-DSGVO auf die jeweiligen Geschäftsmodelle besitzen.
  2. Wir beraten Mandanten bei der Lösung der so ermittelten Problemstellungen.
  3. Wir halten Sie bei der Diskussion über die konkrete Umsetzung der DSGVO in Deutschland  auf dem Laufenden.
  4. Wir erstellen alle erforderlichen Dokumente für Sie, von der Datenschutzerklärung bis zum Auftragsdatenverarbeitungsvertrag.
  5. Sie benötigen ein Datenschutzgütesiegel für Ihre Kunden? Wir sind Kooperationspartner der ePrivacy GmbH, dem führenden Anbieter für Datenschutzgütesiegel in Deutschland.

Wir sind hoch spezialisiert auf die Onlinebranche. Unsere Kanzlei berät seit über 10 Jahren führende Unternehmen (Advertiser, Publisher, Agenturen, Technologieanbieter) bei der Klärung aller relevanten datenschutzrechtlichen Fragestellungen. Wir sind Mitglied im BVDW und verfügen über akkreditierte Gutachter beim ULD.

Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf. Ihr Ansprechpartner:
Dr. Frank Eickmeier

Die Datenschutzgrundverordnung tritt heute in Kraft

Heute, am 25. Mai 2016, tritt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft.

Die Verordnung war am 14. April 2016 vom Europäischen Parlament beschlossen und am 4. Mai 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Die Verordnung sieht eine Übergangszeit von zwei Jahren vor und gilt damit ab dem 25. Mai 2018 in der gesamten Europäischen Union direkt.

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung ist mit 99 Artikeln und 173 sog. Erwägungsgründen deutlich umfangreicher als z. B. das deutsche Bundesdatenschutzgesetz. Die aktuelle Fassung ist hier abrufbar: link

 

 

 

IP-Adressen und der EugH. Der Tag der Entscheidung ist der 12.05.2016.

Der 12.5.2016 dürfte einer der wichtigsten Tage des Jahres für die Onlinebranche werden. Denn an diesem Tage werden vor dem europäischen Gerichtshof die sogenannten Schlussanträge im IP-Adressen Fall gestellt und damit auch veröffentlicht.

Der Politiker Patrick Breyer, Piratenpartei, klagte gegen die BRD. Er wollte dem Bund verbieten lassen, IP-Adressen von Besuchern auf Webseiten des Bundes über die Dauer der Nutzung hinaus speichern zu dürfen. Diese Speicherung der Daten würden gegen das BMG verstoßen. Der BGH legte daraufhin diesen Fall dem europäischen Gerichtshof vor. Er wollte zwei Fragen geklärt wissen:

a) Ist Art. 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr — Datenschutz-Richtlinie — dahin auszulegen, dass eine Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse), die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn ein Dritter (hier: Zugangsanbieter) über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt ?

b) Steht Art. 7 Buchstabe f der Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegen, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann ?

Im Kern geht es also um die Frage, ob eine IP-Adresse ein personenbezogenes Datum ist oder nicht. Die Bedeutung des Rechtsstreites geht aber weit darüber hinaus: gelten dieselben Überlegungen auch für andere Online Identifier, wie zum Beispiel Cooki Id´s, User Id´s, Digitale Fingerprints, etc. ?

Alle Geschäftsmodelle der Onlinebranche stehen im Rahmen dieses Verfahrens auf dem Prüfstand. Es bleibt also abzuwarten wie der EuGH entscheiden wird in dieser so wichtigen Fragestellung.

Der Einsatz von Google-Analytics ohne Datenschutzhinweis ist abmahnbar – aber nicht nur das.

Das Landgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 10.03.2016 im Wege einer einstweiligen Verfügung einem Webseitenbetreiber untersagt, „Google-Analytics“ einzusetzen, ohne den Besucher des Internetangebotes zu Beginn des Nutzungsvorgangs hierüber zu informieren. Nach Ansicht des Landgerichtes Hamburgs verstoße der Webseitenbetreiber gegen seine Informationspflichten gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG (Telemediengesetz).

Danach muss nämlich jeder Betreiber einer Webseite den Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung von Daten unterrichten. Und das gilt auch für den Einsatz von Google-Analytics. Da die Vorschrift nach § 13 Abs. 1 TMG auch eine sog. „Marktverhaltensregelung“ nach § 3 a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb darstelle, könne ein Mitbewerber einen solchen Verstoß auch abmahnen.

Das Urteil zeigt, dass immer mehr Mitbewerber, aber auch Verbraucherschutzverbände gegen den Verstoß von datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgehen und Webseitenbetreibern durch einstweilige Verfügungen den Betrieb ihrer Webseite untersagen, sofern die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Umso wichtiger ist es in der Zukunft, datenschutzkonforme Datenschutzerklärungen dem Besucher einer Webseite zur Verfügung zu stellen. Denn das Urteil gilt natürlich nicht nur für den Einsatz von Google-Analytics, sondern für jedes Tool, dass ein Webseitenbetreiber einsetzt, ohne die Besucher der Webseite darüber zu informieren.