CNIL untersagt Nutzung von Google Analytics

Die französische Datenschutzbehörde CNIL legt in Sachen Google Analytics und DSGVO nach: Offenbar wurden bereits mehrere Untersagungsverfügungen gegen Website-Betreiber versandt, die den Analyse-Dienst nutzen. Auf der Website der Behörde findet sich eine Seite mit Fragen und Antworten zum Thema – bislang nur auf Französisch, weshalb wir hier die wesentlichen Aussagen wiedergeben und in den nötigen Kontext setzen.

Zum Hintergrund: Die Datenschutzorganisation NOYB hatte 2020 insgesamt 101 Beschwerden gegen Website-Betreiber in der gesamten EU erhoben, die über Google Analytics angeblich Daten ihrer Nutzer in die USA übertrugen. Auf diesem Wege wollen die Aktivisten dazu beitragen, das Schrems-II-Urteil des Europäischen Gerichtshofs durchzusetzen – auch bekannt als „Projekt 101 Dalmatiner“.

Rechtlich sieht das Ganze so aus: Für eine Datenübertragung aus der EU heraus gibt es die DSGVO-Standardvertragsklauseln (SCCs), deren hohe Anforderungen zur Datensicherheit nach dem Europäischen Datenschutzausschuss aber in der Praxis aktuell quasi nicht erfüllt werden können.

Die Kernaussage der CNIL: Googles Datensicherheitsmaßnahmen erfüllen diese Anforderungen nicht. Die in die USA übertragenen Nutzerdaten seien nicht ausreichend geschützt. In der Konsequenz heißt das: Die Nutzung von Google Analytics ist DSGVO-widrig!

Die von der Untersagungsverfügung der CNIL betroffenen Unternehmen erhielten eine Frist von einem Monat (in Einzelfällen auch länger), um den DSGVO-Verstoß abzustellen. Auch wer nicht angeschrieben wurde, sei aufgefordert, Google Analytics bei sich abzuschalten.

Im Dezember 2021 hatte die österreichische Datenschutzbehörde bereits ebenso entschieden. Anfang 2022 war die CNIL dem gefolgt (wir hatten dazu berichtet). Eine Entscheidung zu den 101-Dalmatiner-Verfahren aus Deutschland steht derweil aus. Die europäischen Datenschutzbehörden stehen dabei aber im Austausch – zum Beispiel hat sich die niederländische Aufsichtsbehörde bereits gleichlautend geäußert.

Die CNIL wiederholt dabei zwei wichtige Punkte:

  • eine Verschlüsselung hilft nur, wenn die Daten verschlüsselt bleiben, was sie in der Regel nutzlos macht (so schon der EDPB)
  • eine Einwilligung der betroffenen Nutzer ist für diese Zwecke nicht möglich (so schon die deutsche Datenschutzkonferenz)

Die CNIL betont außerdem: Es gibt aktuell keine Möglichkeit, durch Einstellungen im Backend von Google Analytics für DSGVO-Konformität zu sorgen. (Insbesondere reicht die so genannte „IP-Anonymisierung“ nicht aus, da trotzdem personenbezogene Daten erhoben und in die USA übertragen werden.)

Die nach der CNIL einzige Lösung: Einen Proxy-Server zwischenschalten, um die Daten vor der Übertragung an Google wirksam zu anonymisieren. Die CNIL-Website erklärt, wie das geht (leider nur auf Französisch). Außerdem gibt es eine Liste mit Alternativ-Diensten, die DSGVO-konform genutzt werden können.

Zum aktuellen Update auf Google Analytics 4 äußert sich die CNIL nicht. Google selbst schweigt bislang – und auch das geplante neue EU-US-Datenschutzabkommen wird trotz der Ankündigung der EU-Kommission im März nicht so bald kommen.