Neu ab Oktober 2016: Schriftformklausel in Verbraucher-AGB unwirksam

Zum 1. Oktober 2016 ist eine wesentliche Gesetzesänderung für alle im B2C-Geschäft tätigen Unternehmer in Kraft getreten: In Verbraucher-AGB darf für eine Erklärung wie zum Beispiel eine Vertragskündigung nicht mehr die Schriftform gefordert werden.

Verbraucherschutz ausgeweitet

Die neue Regelung versteckt sich in § 309 Nr. 13 BGB (“Form von Anzeigen und Erklärungen”). Auswirkungen hat dies gerade auch für den Verbraucherschutz im Online-Handel. Bislang konnten Unternehmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Erklärungen des Verbrauchers die Schriftform fordern. Die Neufassung erklärt nunmehr solche Schriftformklauseln für unwirksam und sieht vor, dass keine strengere Form als die Textform verlangt werden darf. Nachdem das Gesetz bereits nach der alten Rechtslage bei durch AGB vereinbarter Schriftform im Ergebnis die Textform genügen ließ, hat die neue Vorschrift vor allem eine klarstellende und weiter verbraucherschützende Funktion. Infolge des neugefassten Klauselverbots müssen die AGB so formuliert werden, dass der Verbraucher eindeutig über die für ihn geltenden Formerfordernisse informiert wird.

Was ist der Unterschied zwischen “Schriftform” und “Textform”?

Im Unterschied zur Schriftform ist für die Textform keine so genannte “eigenhändige Unterzeichnung” erforderlich, so dass auch eine einfache E-Mail – oder sogar eine SMS – genügt. Neu ist auch, dass keine besonderen Zugangserfordernisse aufgestellt werden dürfen.

Anwendung findet die neue Regelung nach einer Übergangsvorschrift auf alle Verträge, die nach dem 30. September 2016 geschlossen werden. Bestehende Verträge sind damit nicht betroffen. Es ist jedoch zu befürchten, dass diese Gesetzesänderung nach einer gewissen Zeit von “abmahnfreudigen” Mitbewerbern genutzt werden wird. Bei einer entsprechenden Überprüfung Ihrer AGB stehen wir unseren Mandanten gern zur Verfügung.