Fehlerhafte Einbindung von Google Analytics ist rechtswidrig !

Das Landgericht Hamburg hat bereits mehrfach entschieden, dass die fehlerhafte Einbindung von Google Analytics rechtswidrig ist.

Jeder der also Google Analytics einsetzt, muss auf seiner Website auch in der Datenschutzerklärung darauf hinweisen. Diese Verpflichtung folgt aus § 13 TMG, darauf wies das LG Hamburg  (Beschluss v. 09.08.2016 – Az.: 406 HKO 120/16) jetzt erneut hin. Google stellt hierfür spezielle Textbausteine zur Verfügung, die in die Datenschutzerklärung aufgenommen werden sollten. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass ein Mitbewerber eine einstweilige Verfügung erwirkt, wie im Fall des LG Hamburg geschehen.