#Rio2016 und das Olympiaschutzgesetz

 

In wenigen Tagen beginnen die Olympischen Sommerspiele in Rio de Janeiro. Man hat das Gefühl, dass bisher noch keine echte „olympische Stimmung“ aufkommen mag. Dabei beschäftigen wir uns in der Kanzlei für unsere Mandanten bereits seit Monaten mit dem Thema Olympia. Denn eine Großveranstaltung wie die Olympischen Spiele zieht viel Aufmerksamkeit auf sich – und damit sind auch rechtliche Fragen nicht weit.

Schutz der Olympischen Spiele durch das Markenrecht

Zunächst ist zu beachten, dass das Logo der olympischen Spiele 2016 selbst als eingetragene Marke geschützt ist, zum Beispiel als Unions-Bildmarke Nr. 1116067:

Das Logo der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro.

Und sogar der Begriff „RIO 2016“ ist als Unions-Wortmarke Nr. 6078182 für das Internationale Olympische Komitee geschützt, und zwar in sämtlichen 45 Nizzaklassen. Diese Eintragung ging zuletzt durch die Online-Medien, weil versucht werden soll, die Nutzung des Hashtags „#Rio2016“ für Werbung auf Twitter zu unterbinden. Die Kollegen Thomas Stadler und Thomas Schwenke haben dazu schon in ihren Blogs berichtet.

Doch nicht nur Logo und Name der diesjährigen Spiele sind rechtlich geschützt, sondern sogar das Wort „Olympia“ selbst. Dabei ist in Deutschland nicht das Markenrecht einschlägig, sondern ein eigens für diesen Zweck geschaffenes Gesetz:

Das Olympiaschutzgesetz

Das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen, abgekürzt Olympiaschutzgesetz oder „OlympSchG“, das 2004 in Kraft trat, wird wahrscheinlich auch in diesem Jahr wieder in den Fokus der Gerichte rücken. Gemeinsam mit dem Internationalen Olympischen Komitee (IOK) gewährt dieses Gesetz nämlich dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) die Rechte an der Abbildung der Olympischen Ringe und den Bezeichnungen  „Olympiade“, „Olympia“ und „olympisch“.

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§ 1 des Olympiaschutzgesetzes.

Die Existenz dieses Gesetzes hat eine besondere Geschichte: Nach einer Vorgabe des Internationalen Olympischen Komitees werden Olympische Spiele nämlich nur noch an Länder vergeben, in denen ein gesetzlicher Rahmen besteht, der eine ausschließliche Vermarktung der Symbole durch die Komitees sicherstellt. Das Gesetz soll also die rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, die olympischen Spiele in Deutschland veranstalten zu können. Zwar haben die Hamburger Bürger in einem Referendum Ende 2015 entschieden, sich nicht als Gastgeber für die Olympischen Spiele 2024 zu bewerben. Dennoch gilt das Gesetz bei uns unverändert fort.

Damit ist sicher gestellt, dass die Olympischen Komitees ein Monopol auf die Olympischen Ringe und den Begriff „Olympia“ haben. Indem sie Lizenzen an „offizielle“ Sponsoren vergeben, finanzieren sie einen großen Teil ihres Budgets – der Rest stammt im Wesentlichen aus Fernsehrechten. So erklärt sich auch, weshalb die Schaffung eines Olympiaschutzgesetzes heute Voraussetzung für die Ausrichtung der Olympischen Spiele ist.

Das Gesetz ist jedoch umstritten und wird teilweise sogar als verfassungswidrig angesehen. Denn nach dem deutschem Markenrecht kann sich eigentlich niemand die Bezeichnung „Olympia“ schützen, weil sie dem allgemeinen Sprachgebrauch entstammt. Ebenso sind auch die Olympischen Ringe, die Pierre de Coubertin 1913 entworfen hatte, mittlerweile Teil des visuellen Allgemeinguts und damit nicht marken- und erst Recht nicht urheberrechtlich schutzfähig, wie das deutsche Marken- und Patentamt im Jahr 2000 entschieden hatte. Dies durch ein spezielles Gesetz zu umgehen und das Monopol auf die olympischen Bezeichnungen wieder einzuführen, nur um die finanziellen Interessen der Olympischen Komitees zu schützen, erscheint schwer zu rechtfertigen.

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Die Olympischen Ringe, 1913 entworfen von Pierre de Coubertin.

Inhaltlich untersagt es das Olympiaschutzgesetz, ohne die Zustimmung der Olympischen Komitees im geschäftlichen Verkehr die olympischen Ringe zu verwenden oder verwechselbar ähnliche „Embleme“ in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen zu zeigen oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung unlauter auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Dass es mit der Wertschätzung der Olympischen Spiele derzeit aktuell angesichts von Korruptions- und Doping-Skandalen leider nicht weit her ist, sei an dieser Stelle dahin gestellt. Wie die gewählte Formulierung nahe legt und der Bundesgerichtshof im „Olympia-Rabatt“-Urteil auch bestätigt hat, ist das Gesetz stark markenrechtlich geprägt und entsprechend auszulegen – wenn auch weniger weitgehend als das Markengesetz selbst.

Bedeutung in der Praxis

Wer also die Olympischen Ringe oder die Bezeichnung „Olympia“ in der Werbung nutzen möchte, sollte sich darauf einstellen, von den Olympischen Komitees auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden: Der Deutsche Olympische Sportbund hat sich seit dem Erlass des Gesetzes als recht klagefreudig gezeigt. Dennoch sind bisher erst wenige und recht gegensätzliche Entscheidungen sowie erst ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu der Bestimmung in § 3 Abs. 2 OlympSchG und noch keines zu § 3 Abs. 1 OlympSchG ergangen.

Es stellt sich nämlich die Frage, in welchen Fällen es doch eine Möglichkeit gibt, mit „Olympia“ Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Bei einem Gesetz wie diesem gibt es nämlich eine Reihe von Ausnahmen, um dem berechtigten – und mit der Meinungs- und Pressefreiheit auch grundrechtlich geschützten – Interesse der Öffentlichkeit an einer Auseinandersetzung mit den Olympischen Spiele zu entsprechen. Dem dienen insbesondere die § 3 Abs. 3 und § 4 OlympSchG. Gerade im Bereich des Journalismus wollte (und durfte) der Gesetzgeber eine auch kritische Berichterstattung über die Olympischen Spiele nicht einschränken.

Darüber hinaus ist außerdem im Einzelfall eine grundrechtskonforme und verhältnismäßige Auslegung der Begriffe der Verwechslungsgefahr und der Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele vorzunehmen. Besondere Bedeutung hat außerdem die Beschränkung des Gesetzes auf den „geschäftlichen Verkehr“, so dass gemeinnützige Organisationen von dem Gesetz im Regelfall nicht betroffen sind.

Vor diesem Grund lohnt es sich, die eigene Werbestrategie vor dem Hintergrund bestehender Schutzrechte zu überprüfen, um sich nicht dem Risiko einer Abmahnung oder gar eines Gerichtsverfahrens auszusetzen. Eine solche Prüfung nehmen wir gern für Sie vor – das nächste sportliche Großereignis kommt bestimmt!