Brand Safety als rechtliche Pflicht? Zur Störerhaftung werbender Unternehmen

Werbung auf Websites mit redaktionellem Inhalt zu schalten oder schalten zu lassen, ist mit gutem Grund einer der beliebtesten Wege, auf sich als Unternehmen aufmerksam zu machen. Man erreicht den potenziellen Kunden quasi beiläufig. Um die eigene Marke im Netz zu schützen, greifen viele Unternehmen zu so genannten Brand Safety-Maßnahmen, das heißt, dass Werbung nur in markenkonformen Umfeldern im Internet ausgespielt wird.

Doch was passiert, wenn – unter Umständen unbewusst  Werbung auf einer Internetseite geschaltet wird, die durch ihr Angebot rechtsverletzend handelt? Kann der Werbende dafür haftbar gemacht werden?

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied in diesem Zusammenhang schon vor einigen Jahren über einen Fall, in dem ein Interessenverband gegen ein bekanntes Telekommunikationsunternehmen auf Unterlassung klagte. Dieses warb auf einer Filesharing-Website für seine DSL-Flatrates. Die Website, auf der geworben wurde, bot fast ausschließlich Raubkopien sowie jugendgefährdende Medien an.Auch nach ersten einer (kostenfreien) Abmahnung durch den Interessenverband hatte das Telekommunikationsunternehmen die Werbung nicht offline genommen.

Klar ist dabei: Wer Raubkopien oder für jedermann zugängliche jugendgefährdende Filme auf seiner Website anbietet, macht sich strafbar und begeht nach § 3a UWG selbst einen Wettbewerbsverstoß.

Doch das Landgericht urteilte, auch das nur auf der Website mit herkömmlichen Bannern werbende Unternehmen sei zumindest ab Kenntnis Störer des Wettbewerbsverstoßes, da es dem Websitebetreiber durch die Werbung zu „erheblichen Einnahmen verhelfe“ und damit schon als „mitursächlich für die Existenz des rechtswidrigen Angebots“ anzusehen sei. Er nutze den Wettbewerbsverstoß des Seitenbetreibers aus, indem es auf dessen Website Werbung schaltete.

Als Störer haftet nämlich auch derjenige auf Unterlassung, der – auch wenn er weder Täter noch Teilnehmer eines Wettbewerbsverstoßes ist – in irgendeiner Weise willentlich und kausal zur einer Rechtsverletzung beiträgt.

Für Werbetreibende heißt das Folgendes:

Zwar gilt die Störerhaftung, so wie sie das LG Frankfurt statuiert, erst ab Kenntnis. Jeder, der Online-Marketing betreibt, sollte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung jedoch aktiv brand-safety-Maßnahmen vornehmen.

Vor allem aber empfiehlt es sich, als Werbetreibender Werbenetzwerke vertraglich in die Pflicht zu nehmen, keine Werbung auf Websites mit rechtsverletzenden Inhalten zu schalten, um sie im Fall eines Rechtsstreits mit einem Mitbewerber oder Verband in Regress nehmen zu können.