EuGH: Sind IP Adressen immer personenbezogene Daten? Und was ist mit der User ID?

In einem der für die Onlinebranche wichtigsten Urteile des europäischen Gerichtshofs seit Jahren hat der EuGH zu der Frage Stellung genommen, ob es sich bei dynamischen IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt oder nicht (Urteil vom 19. Oktober 2016, Az. C-582/14). Hintergrund war ein Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2014. Dem BGH ging es insbesondere um eine Frage: Ist eine IP-Adresse, die ein Anbieter von Online-Diensten im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen ein personenbezogenes Datum, selbst wenn nur ein Dritter (hier: ein Zugangsanbieter) über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt?

Diese Frage ist für die Onlinebranche natürlich von herausragender Bedeutung. Wäre eine IP-Adresse ein personenbezogenes Datum, dann benötigte jeder, der eine solche IP-Adresse verarbeitet und zum Beispiel speichert, eine gesetzliche Rechtfertigung oder die Einwilligung der betroffenen Person. Wäre eine IP-Adresse dagegen ein anonymes Datum, würden die Datenschutzgesetze nicht zur Anwendung gelangen. Die Verarbeitung einer IP-Adresse wäre dann ohne Zustimmung des Betroffenen zulässig.

Der EuGH gelangte zu dem Ergebnis, dass eine dynamische IP-Adresse für den Anbieter einer Webseite ein personenbezogenes Datum darstelle, wenn er „über rechtliche Mittel“ verfüge, die es ihm erlauben, die betreffende Person anhand der Zusatzinformationen, über die der Internetzugangsanbieter dieser Person verfüge, bestimmen zu lassen. Allerdings könnten die Betreiber von Websites ein „berechtigtes Interesse“ haben, solche Daten zu speichern. Eine nationale Vorschrift wie zum Beispiel § 15 TMG (Telemediengesetz), die eine solche Speicherung verbiete, würde daher gegen europäisches Recht verstoßen.

Zwar sei eine dynamische IP-Adresse unstreitig keine Information, die sich auf eine bestimmte natürliche Person beziehen, da sich aus ihr unmittelbar weder die Identität der natürlichen Person ergäbe, der der Computer gehört, von dem aus eine Webseite aufgerufen wird, noch die Identität einer anderen Person, die diesen Computer benutzen könnte. Die IP-Adresse stelle jedoch unter gewissen Voraussetzungen Informationen über eine bestimmbare natürliche Person dar. Dies sei dann der Fall, wenn eine dynamische IP-Adresse mit Zusatzinformationen verknüpft sei, über die der Internetzugangsanbieter verfüge und welche „vernünftigerweise“ zur Bestimmung der betreffenden Person eingesetzt werden können. Deshalb sei eine dynamische IP-Adresse dann ein personenbezogenes Datum, wenn der Anbieter von Onlinediensten „über Mittel verfüge, die vernünftigerweise eingesetzt werden können“, um mithilfe Dritter, und zwar der zuständigen Behörde und dem Internetzugangsanbieter, die betreffende Person anhand der gespeicherten IP-Adresse bestimmen zu lassen. Dies sei bei dem Anbieter einer Website der Fall, denn dieser verfüge über rechtliche Mittel, die es ihm erlauben, die betreffende Person anhand der zu Informationen, über die der Internetzugangsanbieter dieser Person verfüge, bestimmen zu lassen, zum Beispiel im Rahmen eines Strafverfahrens.

Der EuGH machte aber auch deutlich, dass dort, wo diese rechtlichen Mittel nicht bestünden, davon auszugehen sei, dass entsprechende Daten als anonym zu betrachten wären.

Dieser Nebensatz hat für die Onlinebranche möglicherweise eine äußerst wichtige Bedeutung. Denn damit eröffnet der EuGH den Spielraum, Online-Identifier wie Cookie-IDs als anonymes Datum zu betrachten. Denn in diesen Fällen bestehen gerade keine rechtlichen Mittel, die es jemanden erlauben würden, die betreffende Person anhand der Informationen, über die ein anderer verfüge, bestimmen zu lassen. Der EuGH machte deutlich, dass ihm die nur die theoretische Möglichkeit einer De-Anonymisierung nicht ausreiche. Im Klartext wendete sich der EuGH damit von der auch in Deutschland vertretenen sogenannten „absoluten Theorie“ ab. In Teilen der Literatur wird deshalb bereits die Schlussfolgerung gezogen, der EuGH gestattete die Verarbeitung von anonymen Onlinekennummern, zum Beispiel im Rahmen von Big Data, zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten oder – weitaus wichtiger – im Rahmen von Onlinewerbemaßnahmen (z.B. beim Re-Targeting, OBA etc.). Ob der EuGH wirklich so weit gehen wollte, bleibt abzuwarten. Aber eines steht jedenfalls fest: Es ist seit der Entscheidung des EuGH mehr als zweifelhaft, ob die von den deutschen Aufsichtsbehörden vertretene absolute Theorie noch aufrecht erhalten werden kann. Und ebenso zweifelhaft ist es, ob die Ausführungen des EuGH zu IP-Adressen auf Online-Identifier wie Cookie-IDs ohne weiteres übertragen werden können.

Möchten Sie noch mehr zu diesem Thema wissen, insbesondere zu der Frage, wie sich das Urteil auf Ihr Geschäftsmodell auswirkt, dann rufen Sie uns an.

Dr. Frank Eickmeier, Tel. 040 414 0000, Eickmeier@unverzagt.law