Welche Auswirkungen hat die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für Unternehmen der Online- und Mobilebranche?

Der Text der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO)steht fest. Die inzwischen verabschiedete Fassung hat weitreichende Auswirkungen für die Onlinebranche.
Der Begriff des „personenbezogenen Datums“ wird in der zukünftigen EU-DSGVO deutlich weiter gefasst, als dies bisher der Fall war. Zukünftig werden Online-Identifier, wie z. B. Cookie-IDs, IP-Adressen und ähnliche Kennziffern als personenbezogene Daten einzustufen sein. Gleichzeitig erlaubt die neue EU-DSGVO die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Erfüllung „legitimer Interessen“, zu denen auch die Interessen der Werbeindustrie gehören können. Der Anwendungsbereich ist dennoch schwer zu übersehen. Weitreichende Auskunfts- und Transparenzpflichten erschweren die Erfüllung aller gesetzlichen Vorgaben noch mehr.

Wir unterstützen daher die Unternehmen der Onlinebranche bei den wichtigsten Fragestellungen:

  1. Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Analyse, welche Auswirkungen die Neuregelungen der EU-DSGVO auf die jeweiligen Geschäftsmodelle besitzen.
  2. Wir beraten Mandanten bei der Lösung der so ermittelten Problemstellungen.
  3. Wir halten Sie bei der Diskussion über die konkrete Umsetzung der DSGVO in Deutschland  auf dem Laufenden.
  4. Wir erstellen alle erforderlichen Dokumente für Sie, von der Datenschutzerklärung bis zum Auftragsdatenverarbeitungsvertrag.
  5. Sie benötigen ein Datenschutzgütesiegel für Ihre Kunden? Wir sind Kooperationspartner der ePrivacy GmbH, dem führenden Anbieter für Datenschutzgütesiegel in Deutschland.

Wir sind hoch spezialisiert auf die Onlinebranche. Unsere Kanzlei berät seit über 10 Jahren führende Unternehmen (Advertiser, Publisher, Agenturen, Technologieanbieter) bei der Klärung aller relevanten datenschutzrechtlichen Fragestellungen. Wir sind Mitglied im BVDW und verfügen über akkreditierte Gutachter beim ULD.

Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf. Ihr Ansprechpartner:
Dr. Frank Eickmeier

Die Datenschutzgrundverordnung tritt heute in Kraft

Heute, am 25. Mai 2016, tritt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft.

Die Verordnung war am 14. April 2016 vom Europäischen Parlament beschlossen und am 4. Mai 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Die Verordnung sieht eine Übergangszeit von zwei Jahren vor und gilt damit ab dem 25. Mai 2018 in der gesamten Europäischen Union direkt.

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung ist mit 99 Artikeln und 173 sog. Erwägungsgründen deutlich umfangreicher als z. B. das deutsche Bundesdatenschutzgesetz. Die aktuelle Fassung ist hier abrufbar: link

 

 

 

IP-Adressen und der EugH. Der Tag der Entscheidung ist der 12.05.2016.

Der 12.5.2016 dürfte einer der wichtigsten Tage des Jahres für die Onlinebranche werden. Denn an diesem Tage werden vor dem europäischen Gerichtshof die sogenannten Schlussanträge im IP-Adressen Fall gestellt und damit auch veröffentlicht.

Der Politiker Patrick Breyer, Piratenpartei, klagte gegen die BRD. Er wollte dem Bund verbieten lassen, IP-Adressen von Besuchern auf Webseiten des Bundes über die Dauer der Nutzung hinaus speichern zu dürfen. Diese Speicherung der Daten würden gegen das BMG verstoßen. Der BGH legte daraufhin diesen Fall dem europäischen Gerichtshof vor. Er wollte zwei Fragen geklärt wissen:

a) Ist Art. 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr — Datenschutz-Richtlinie — dahin auszulegen, dass eine Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse), die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn ein Dritter (hier: Zugangsanbieter) über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt ?

b) Steht Art. 7 Buchstabe f der Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegen, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann ?

Im Kern geht es also um die Frage, ob eine IP-Adresse ein personenbezogenes Datum ist oder nicht. Die Bedeutung des Rechtsstreites geht aber weit darüber hinaus: gelten dieselben Überlegungen auch für andere Online Identifier, wie zum Beispiel Cooki Id´s, User Id´s, Digitale Fingerprints, etc. ?

Alle Geschäftsmodelle der Onlinebranche stehen im Rahmen dieses Verfahrens auf dem Prüfstand. Es bleibt also abzuwarten wie der EuGH entscheiden wird in dieser so wichtigen Fragestellung.