Der Einsatz von Google-Analytics ohne Datenschutzhinweis ist abmahnbar – aber nicht nur das.

Das Landgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 10.03.2016 im Wege einer einstweiligen Verfügung einem Webseitenbetreiber untersagt, „Google-Analytics“ einzusetzen, ohne den Besucher des Internetangebotes zu Beginn des Nutzungsvorgangs hierüber zu informieren. Nach Ansicht des Landgerichtes Hamburgs verstoße der Webseitenbetreiber gegen seine Informationspflichten gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG (Telemediengesetz).

Danach muss nämlich jeder Betreiber einer Webseite den Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung von Daten unterrichten. Und das gilt auch für den Einsatz von Google-Analytics. Da die Vorschrift nach § 13 Abs. 1 TMG auch eine sog. „Marktverhaltensregelung“ nach § 3 a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb darstelle, könne ein Mitbewerber einen solchen Verstoß auch abmahnen.

Das Urteil zeigt, dass immer mehr Mitbewerber, aber auch Verbraucherschutzverbände gegen den Verstoß von datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgehen und Webseitenbetreibern durch einstweilige Verfügungen den Betrieb ihrer Webseite untersagen, sofern die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Umso wichtiger ist es in der Zukunft, datenschutzkonforme Datenschutzerklärungen dem Besucher einer Webseite zur Verfügung zu stellen. Denn das Urteil gilt natürlich nicht nur für den Einsatz von Google-Analytics, sondern für jedes Tool, dass ein Webseitenbetreiber einsetzt, ohne die Besucher der Webseite darüber zu informieren.